Uns liegt ein Schreiben vor, mit dem die Vertreter des Urhebers Bushido auf eine modifizierte Unterlassungserklärung eines Abgemahnten reagieren.
In diesem Schreiben werden Forderungen geltend gemacht, die die der Abmahnung übersteigen. Durch die Erhöhung der geforderten Kosten könnte sich der Abgemahnte evtl. davon abhalten lassen, weitere Korrespondenz mit der abmahnenden Kanzlei zu führen und stattdessen den Forderungen nachzukommen.
Im Ergebnis wurde hier ein im Vergleich zu der in der Abmahnung und danach geforderten Geldsumme erheblich verringerter Betrag gefordert, da der Abgemahnte wohl darlegen konnte, dass schlicht keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in höherem Maß gegeben war.
Auch wenn es hier so scheint, dass man in eigenen Verhandlungen mit den Abmahnern einen wirtschaftlichen “Erfolg” erzielen kann, so ist aus unserer Sicht jedenfalls davon abzuraten, selbst mit den Abmahnern in Kontakt zu treten!
Davon abgesehen, dass dort natürlich das Vertreten der Interessen der jeweiligen Urheberrechtsinhaber im Fordergrund stehen muss und damit alles daran gestezt werden wird, diese Interessen auch weitestgehend durchzusetzen, kann man sich mit einer unbedachten Äußerung evtl. mit einer Straftat belasten. Das ist auf jeden Fall zu vermeiden, kann es doch für die Zukunft erhebliche Probleme mit sich bringen.
Weiteres finden Sie hier und hier.
Schlagworte: Abmahnanwalt, Abmahnung, Bushido, Rixen Zerbe, Straftat, Urheberrecht, Vergleich, Zahlung
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