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Abmahnkosten müssen lt. gerichtlicher Entscheidung nicht getragen werden

Donnerstag, 19. August 2010

Internetveröffentlichungen ist folgendes zu entnehmen:

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Rottweil vom 10.12.2009, Az. 2 C 447/09, müssen die Abmahnkosten im konkreten Fall nicht getragen werden. Hintergrund war, dass Kosten, die aufgrund einer Abmahnung im Auftrage der Firma Farbfilmverleih GmbH entstanden sein sollen, beim Abgemahnten geltend gemacht wurden. Der Abgemahnte wurde in Anspruch genommen, da er Filesharing bezüglich des Films “Khadak” betrieben haben sollte.

Aus der Abmahnung wurden Kosten in Höhe von € 781,00 als Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz sowie weitere € 200,00 geltend gemacht. Die Gesamtforderung belief sich damit auf € 981,00. Die Abmahnung wurde dabei durch die Kanzlei Schutt Waetke ausgesprochen.

In dem Urteil heißt es demnach:

„Es ist mittlerweile selbst dem Amtsgericht Rottweil bekannt, dass sich auf Nutzer-PCs fremde Programme einnisten können, ohne dass der Nutzer dies bemerken kann.“

Weiterhin wies das Gericht darauf hin, dass in dem konkreten Fall die Beklagte nicht rechtlich dazu verpflichtet sei, eine Firewall zu installieren ohne einen Virenschutz vorzuhalten. Dies sei im konkreten Fall jedoch geschehen.

Auch der Umstand, dass die IP-Adresse der Beklagten festgestellt worden sein soll, beweist nicht den Umstand, dass tatsächlich das in der Abmahnung benannte Filmwerk über bzw. von der Beklagten angeboten worden wäre.

Interessant sind weiterhin die Ausführungen zur Frage der Abmahnkosten. Die Geschäftsgebühr in Höhe von € 781,00, die die abmahnende Kanzlei als begründet angesehen hatte, wurde vom befindenden Gericht als überhöht angesehen. Der angenommene Gebührenwert von € 25.000,00 sei „maßlos übersetzt“. Hierzu kommt man, da in dem vorliegenden Fall noch nicht einmal dargelegt worden ist, ob und wie häufig tatsächlich der streitgegenständliche Film über die IP-Adresse der Beklagten heruntergeladen worden sei. Allenfalls sei ein Gebührenwert in Höhe von € 300,00 anzusetzen. Insgesamt wurde daher die erhobene Klage als unbegründet abgewiesen.

unsere Einschätzung

Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Rechteinhaber bzw. deren beauftragte Inkassokanzleien weitergehend derartige Ansprüche auch einklagen. Bekannt ist durchaus, dass es auch anderweitige Entscheidungen gibt, die derartige Ansprüche als begründet erachten. Dennoch ist durchaus bemerkenswert, dass diese Entscheidung deutlich sagt, dass eine pauschale Behauptung durch eine Abmahnung und die darauf basierende Klage nicht hinreichend sein kann, um derart hohe Zahlungsansprüche gegen einen Abgemahnten zu begründen, der nichts von der angeblichen Rechtsverletzung weiß.

Es gilt nach wie vor, dass Sie sich im Falle einer Abmahnung durchaus informieren sollten, welche möglichen Reaktionen Ihnen offenstehen. Auch die Chancen und Risiken sollten Sie definitiv prüfen, bevor Sie sich mit der abmahnenden Seite in Verbindung setzen.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/14104, kanzlei@recht-freundlich.de

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Gilt § 97a UrhG auch beim Filesharing? Amtsgericht Frankfurt, 30 C 2353/09, 01.02.2010

Dienstag, 17. August 2010

AG Frankfurt für Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 01.02.2010 (Az.: 30 C 2353/09) entschieden, dass die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn ein landgerichtlicher Beschluss hinsichtlich der Beauskunftung über den Anschlussinhaber bei Benennung der IP-Adresse vorliegt. Dies ist vor dem Hintergrund eine interessante Entscheidung, als dass die abmahnende Seite regelmäßig darauf abstellt, dass in einem landgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Beauskunftung auch die Frage geprüft worden wäre, ob es sich um eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß handelt. Regelmäßig wird genau darauf abgestellt, wenn auch die Einschlägigkeit der Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG von der verteidigenden Seite herangezogen wird.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main urteilt:

„Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, […]“.

Dies stellt genau die hiesige Ansicht dar, denn sehr wohl ist im Einzelfall zu prüfen, ob die vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich ein solches Ausmaß hat, welches die Einschlägigkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ausschließen würde.

Information

Auch vor diesem Hintergrund raten wir Ihnen dringend dazu, Ihre Situation zu prüfen, ebenso wie die erhaltene Abmahnung.

Jedenfalls sollten Sie sich über die Chancen und Risiken eines weiteren Vorgehens eingehend informieren, BEVOR Sie reagieren.

Feil Rechtsanwälte – Tel. 0800/14104, kanzlei@recht-freundlich.de

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Abmahnung durch Kanzlei Kruse, Düsseldorf, für Studija Monolit

Donnerstag, 15. Juli 2010

Der Rechteinhaber Studija Monolit lässt derzeit wohl angebliche Urheberrechtsverletzungen an dem Werk “Gluhar v Kino” abmahnen.

Es wird ein Vergleich gegen Zahlung in Höhe von 980,- Euro und Übersendung der Unterlassungserklärung angeboten.

Weitere Informationen gibt es auch hier: http://abmahnung-blog.de/urheberrecht/abmahnung-fuer-studija-monolit-durch-rechtsanwaltskanzlei-kruse

Bitte informieren Sie sich, bevor Sie etwas unterschreiben und sich damit gegebenenfalls zu weitgehend verpflichten.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/ 47390601, Fax 0511/47390609, Email: Kanzlei@recht-freundlich.de

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“Evil-Angel Fucked On Sight 8″, DigiProtect, U+C

Dienstag, 15. Juni 2010

Die Kanzlei U+C, Urmann und Collegen, Regensburg, spricht Abmahnungen für die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH aus. Grundlage sollen angebliche Rechtsverletzungshandlugen sein, die im unerlaubten öffentlich Zugänglichmachen des Werkes “Evil Angel – Fucked On Sight 8″ bestehen.

Danach soll der Empfänger Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Weiterhin wird die Erledigung der Angelegenheit gegen Zahlung in Höhe von pauschal 650,- Euro angeboten.

Mit den 650,- Euro sollen die Kosten der Abmahnung einschließlich der Geltendmachung der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, die Anwalts- und Gerichtskosten im Auskunftsverfahren, die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung und die Aufwendungen die dem beauskunftenden Provider entstanden sind abgegolten sein.

Wir raten davon ab, vorschnell die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und den “angebotenen” Betrag zu bezahlen. Es ist regelmäßig sinnvoll, sich zunächst hinsichtlich der bestehenden Reaktionsmöglichkeiten und der damit jeweils verbundenen Risiken und Chancen zu informieren.

Feil Rechtsanwaälte, Tel. 0511/47390601, Fax 0511/47390609, Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Masturbation Nr. 20, Purzel-Video GmbH

Dienstag, 2. Februar 2010

Gegenstand einer hier im Rahmen eines Beratungsmandats vorgelegten Abmahnung ist das Filmwerk “Masturbation Nr. 20″, welches ausweislich der Abmahnung aus dem Hause “Purzel-Video GmbH” stammt.

Der Adressat der Abmahnung wird damit aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit der entsprechenden Unterschrift verpflichtet sich der Abgemahnte sodann auch zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.298,- Euro, womit alle weiteren Ansprüche abgegolten sein sollen.

Wir können nicht dazu raten, die Unterlassungserklärung ohne vorherige eingehende Information oder Beratung zu unterschreiben.

Zunächst sollten Sie sich über die Chancen und Risiken einer Reaktion informieren.

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