Artikel-Schlagworte: „WLAN“

Haftung des Anschlussinhabers bei unzureichend gesichertem WLAN- Netz, auch durch AG Hamburg entschieden

Montag, 19. September 2011

Viele Adressaten von urheberrechtlichen Abmahnungen werden sich fragen, weshalb sie derartige Forderungsschreiben erhalten. Oftmals könnte aber der Grund ein unzureichend geschütztes WLAN sein, ein drahtloses Netzwerk, welches von vielen modernen Routern inzwischen schon quasi von selbst mit aufgebaut wird, wenn man diese Geräte installiert.

Jeder Anschlussinhaber sollte sich ein wenig Zeit nehmen und kontrollieren, ob und wie sein Anschluss auch gegebenenfalls durch Dritte ungewünscht genutzt werden kann.

Hintergrund st, dass nicht nur der BGH, sondern inzwischen auch die Amtsgerichte augenscheinlich dazu übergehen, die Haftung des Anschlussinhabers für die über den Anschluss begangenen Rechtsverletzungen zu bejahen, wenn diese durch ein nicht hinreichend gesichertes Netz ermöglicht werden. nicht hinreichend bedeutet im Sinne der Rechtsprechung inzwischen wohl, dass die zu dem Zeitpunkt der Installation des Netzes marktüblichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssten. Inzwiwschen dürfte dies bei neuen Routerinstallationen die Einrichtung der WPA 2- Verschlüsselung sein.

Sofern der Anschlussinhaber selbst nicht die notwendige Fachkenntnis besitzt, so sollte er sich nach dieser Rechtsprechung wohl dringend kundiger Hilfe bedienen, damit sich nicht die Gefahr realisiert, dass er in Anspruch genomen wird, weil Dritte unerwünscht den Anschluss nutzen…

Dennoch sollte man nie den Kopf in den Sand stecken, da man regelmäßig mit “richtigem Vorgehen” eigene Risiken verringern und eigene Chancen verbessern kann.

 

Sofern Sie weitergehende Fragen im Bereich des Urheberrechts, Markenrechts, Wettbewerbsrechts oder Datenschutzrehcts haben, so kontaktieren Sie uns gerne einfach direkt:

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 47390601, Email: Boenig@recht-freundlich.de

 

 

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Viele WLAN- Netze noch immer “ungeschützt”

Mittwoch, 15. Dezember 2010

Die Seite www.billiger-telefonieren.de berichtet hier darüber, dass noch eine große Anzahl von WLAN- Netzen nicht nach dem heutigen Stand der Technik gesichert sind.

Auch unserer Auffassung nach ist der Hinweis sehr sinnvoll und man kann nur daran appellieren, dass sich jeder Nutzer eines Breitbandzugangs darüber Gedanken machen sollte, in welchem Umfang eine Absicherung des eigenen WLAN sinnvoll oder/ nötig ist.

Nicht zuletzt ist der Betreiber eines WLAN stets in der “Gefahr”, dass er in Anspruch genommen wird, weil über seinen Anschluss eine Rechtsverletzung erfolgt ist.

Daher sollte jeder Internetnutzer evtl. direkt prüfen, ob er überhaupt ein drahtloses Netzwerk benötigt.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 1004104, Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Informationen der Verbraucherzentrale Baden- Württemberg

Dienstag, 9. November 2010

Die Verbraucherzentrale Baden- Württemberg informiert zum Thema urheberrechtliche Abmahnungen:

http://www.vz-bawue.de/UNIQ128930406215191/musikdownload

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Amtsgericht Wuppertal entscheidet: keine Strafbarkeit bei Nutzung eines fremden offenen WLAN

Freitag, 3. September 2010

Wenn Sie durch die Straßen gehen und mit dem PDA, dem Handy oder einem Laptop schlicht die offenen Funknetzwerke (WLAN) mitbenutzen, die regelmäßig (wenngleich zumeist wohl ungewollt) zur Verfügung stehen, so ist dies nach Ansicht des Amtsgerichts Wuppertal – Entscheidung vom 03.08.2010, Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08.

Davon zu trennen ist jedoch eine etwaig über ein solches offenes Funknetzwerk begangene strafbare Handlung, wie etwa Filesharing oder ähnliches.

Es ist mit der Entscheidung daher kein “Freibrief” für jegliche Verwendung fremder Internetzugänge ausgestellt worden.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Email: kanzlei@recht-freundlich.de

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BGH 12.05.2010 – Sommer unseres Lebens – Entscheidung mit Gründen- eine erste Einschätzung

Mittwoch, 2. Juni 2010

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 12.05.2010 große Hoffnungen dahingehend geweckt, dass nunmehr eine klare Linie dafür vorgegeben wird, ob und inwieweit derjenige für über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen haftet, der selbst die verletzung nicht begangen hat.

Mit der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu der Entscheidung war die Aussage aufgekommen, dass in solchen Fällen eine Haftung in jedem Fall auf Unterlassung und Zahlug in Höhe von maximal 100,- Euro begrenzt wäre, in der es sich um einen Verstoß handelt, der  unter der die Ausnahmeregelung des § 97a II UrhG fallen würde. Dieser § regelt eine Ausnahme, nach der eine Haftung auf Zahlug nur maximal in Höhe von 100,- Euro in Frage käme.

Allerdings muss für solch eine “Deckelung” der Tatsbestand des § 97a II UrhG erfüllt sein, der im Detail noch immer streitig ist. Auch der BGH hat hierzu keine derartigen Aussagen getroffen, die die Gesetzeslage und den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift verdeutlichen würden.

Leider ist die erhoffte Klarstellung nicht gegeben worden. Vielmehr wird die Entscheidung über die Frage, in welchen Fällen die Ausnahmevorschfit des § 97a II UrhG greift auf den Einzelfall bezogen, der wiederum von den Instanzgerichten zu entscheiden ist.

Klargestellt wurde allerdings, dass derjenige, der in irgendeiner Form nachweisen kann, dass er nicht die angebliche Verltzungshandlung begangen hat, auch keine hohen Schadensersatzforderungen befürchten muss. Genau hier ist allerdings immer das starke Spannungsfeld zwischen der sogenannten sekundären Darlegungslast und dem nicht möglichen Beweis von negativen Tatsachen zu sehen.

Den Volltext der Entscheidung “Sommer des Lebens”, vom 12.05.2010, zum Aktenzeichen I ZR 121/08 finden Sie auch auf den Seiten von “abmahnwahn-dreipage“.

Sofern Sie Fragen zum Thema Urheberrechtsverletzungen haben oder selbst Adressat einer Abmahnung geworden sind, so informieren wir Sie gerne über mögliche Reaktionen und Folgen.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Fax 0511/47390609, Email: Kanzlei@recht-freundlich.de

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Haftung des WLAN- Betreibers

Dienstag, 24. November 2009

Häufig wird die Frage gestellt, inwiefern jemand für den Betrieb eines drahtlosen Netzwerks haftet.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der von einer Rechtsverletzung über den eigenen Internetzugang weiß und diese billigt, auch für diese Verletzung als verantwortlich herangezogen werden kann.

Der “Normalfall”, dass jemand, der eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, zuvor keine Information über die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung seines Netzwerks bzw. des Internetzugangs hatte, birgt indessen viele Fragestellungen und damit verbundene Unsicherheiten. In diesem Zusammenhang fällt oftmals richtigerweise der Begriff der Störerhaftung, also der Haftung nicht als selbst aktiv Verletzender, sondern als derjenige, der die Verletzung ermöglicht.

Zum einen muss sich der durch eine Abmahnung als Störer in Anspruch Genommene die Frage gefallen lassen, ob er alle möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Hierbei sind “alle möglichen” Vorkehrungen ander Zumutbarkeit zu messen. Das heisst, dass der Anschlussinhaber (und WLAN- Betreiber) alle ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen haben muss, um eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss zu verhindern. Diese Zumutbarkeitsgrenze steigt um so mehr an, je größer der Einzugsbereich des Netzes ist bzw. je mehr Personen hierüber Zugang zum Internet erhalten sollen und können.

Weiterhin spielt in dem Zusammenhang sicherlich auch eine Rolle, ob der WLAN- Betreiber das Netzwerk gewerblich nutzt (etwa in einem Hotelbetrieb) oder ob es sich um ein rein privat genutztes Netzwerk handelt, welches schlicht nur ein paar Familienmitgliedern zugänglich gemacht wird.

Der erste Fall, also das gewerblich betriebene und genutzte WLAN birgt somit erhebliche Haftungsrisiken. Man kann jedoch mittels der Vertragsgestlatung hinsichtlich der Nutzung des WLAN beispielsweise durch Hotelgäste eine weitgehende Haftungsfreistellung erreichen lassen. Dabei kommt es aber unter anderem auch darauf an, wie weitgehend der Gast in die Verarbeitung seiner im Rahmen der Netznutzung anfallenden personenbezogenen Daten eingewilligt hat…

Wichtig ist jedenfalls, dass derjenige, der sich mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, nicht unüberlegt handelt. Es ergeben sich sowohl aus einer “Nichtreaktion”, als auch aus einer “falschen Reaktion” erhebliche Risiken hinsichtlich einer zukünftigen bzw. weitergehenden Inanspruchnahme.

Gerne beantworten wir auch Ihre diesebzüglichen Fragen und stehen zu weiteren Beratungen zur Verfügung.

Feil Rechtsanwälte
Telefon: 0511 / 473906-01
Telefax: 0511 / 473906-09
E-Mail: kanzlei (at) recht-freundlich.de
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Was sollte ich bedenken?

Montag, 12. Oktober 2009

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie keinesfalls in Panik verfallen.

Bitte denken Sie daran, dass ein überlegtes Handeln Ihnen sehr viel Ärger und Kosten ersparen kann.

Andererseits sollte aber auch nicht unbeachtet bleiben, dass man die in einer Abmahnung gesetzte Frist nicht tatenlos verstreichen lassen sollte. Dadurch würde man den Erlass einer einstweiligen Verfügung riskieren, die hohe Kosten mit sich bringen kann.

Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, soltlen Sie sich zur Vorbereitung einer guten verteidigung im extremen Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung über folgende Punkte Gedanken und möglichst Aufzeichnungen machen:

-Waren Sie im Zeitpunkt des Verstoßes zuhause?

- War Ihr PC eingeschaltet?

- Wer hat Zugang zu Ihrem PC und/ oder zu Ihrem Internetanschluss?

- Betreiben Sie ein W- LAN? Wenn ja, war dieses mit der aktuellen Verschlüsselungstechnik gegen Nutzung durch Dritte gesichert?

Bitte machen Sie sich hierzu möglichst detaillierte Notizen, geben allerdings keine derartigen Informationen an die Abmahner, die ihre Ansprüche damit evtl. sogar noch weiter begründen könnten.

Lassen Sie sich stattdessen beraten.

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