Artikel-Schlagworte: „Wettbewerbsrecht“
Dienstag, 30. August 2011
Wir hatten in der vergangenen Woche bereits darüber informiert, dass sich auch Anwälte untereinander ab und an gegenseitig mit Ansprüchen belasten.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten bei Anwälten.
So hatte der Anwaltsgerichtshof Hamm am 01.04.2011 darüber zu entscheiden, ob es eine unzulässige Werbung darstellt, wenn ein Rechtsanwalt auf seinem Briefkopf angibt:
“RA bei dem LG und bei dem OLG”.
Das LG ist dabei das Landgericht und das OLG das Oberlandesgericht.
Im Ergebnis urteilte das Gericht, dass es in der Tat eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der Zulassung an den benannten Gerichten wirbt.
Hintergrund ist, dass jeder Rechtsanwalt an den entsprechenden Gerichten auftreten darf und eine gesonderte Zulassung oder sonstige Zuordnung nicht erfolgt.
Auch unter Rechtsanwälen ist also darauf zu achten, wie man sich präsentiert und welche Attribute man – gegebenenfalls in Abgrenzung zu anderen Rechtsanwälten – für sich in Anspruch nimmt.
Haben Sie Fragen zum Werbe- oder Wettbewerbsrecht, zum Marken- oder auch zum Urheberrecht?
Kontaktieren Sie uns! Sie erreichen uns telefonisch unter 0511 / 47 39 06 01 oder per Email an: Boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Anwaltsgericht, Hamm, Hilfe, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Werbung, Wettbewerbsrecht, Zulässigkeit
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Mittwoch, 24. August 2011
Hier wird über einen “neuen” Abmahngrund berichtet, den Anwälte für sich entdeckt haben…
Es geht darum, dass Anwälte bestimmte Pflichtangaben im Internet darstellen müssen und sonst Gefahr laufen, wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.
Weitere Kommentierungen dazu sollen an dieser Stelle erst einmal nicht folgen…
Haben auch Sie Ärger wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen oder möchten Sie bereits im Vorfeld derartige Probleme vermeiden, können Sie uns gerne über die kostenfreie Hotline 0800 1004104 kontaktieren.
Wir beraten Sie gern!
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 4104, Email: Boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Anwalt, Beratung, Hilfe, Hotline, Internet, kostenfrei, kostenlos, Rechtsanwalt, Wettbewerb, Wettbewerbsrecht
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Montag, 18. Juli 2011
Sofern Wettbewerber Unterlassungsbegehren äußern, die wettbewerbswidriges Handeln in der Form betreffen, dass Informationspflichten nicht erfüllt werden, wie beispielsweise die Nichtangabe einer zuständigen Aufsichtsbehörde, so ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle ein Wert von € 3.000,00 im Hauptsacheverfahren und € 2.000,00 im einstweiligen Verfügungsverfahren angemessen.
Zur Bemessung des Interesses, welches monetär bemessen wird, um den Streitwert zu schätzen, sind insbesondere die Gefährlichkeit des angeblich wettbewerbswidrigen Handelns im Hinblick auf die drohenden Schäden, wie Marktverwirrung und Rufschädigung bzw. Umsatzeinbußen beim Antragstellenden, aber auch die Unternehmensverhältnisse zwischen dem Verletzer und dem Verletzten bzw. die Größe der Unternehmungen und deren Wirtschaftskraft, hierbei zu betrachten.
Auch die Frage nach dem räumlichen und tatsächlichen Wettbewerb zwischen den Parteien muss ausschlaggebend sein bei der Bemessung des Gegenstands- oder Streitwerts.
In dem oben genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle ging es um eine allgemeine Informationspflicht nach § 5 TMG, bei der das Gericht die Möglichkeit einer Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG als möglich erachtet hat. Eine derartige Streitwertminderung kann demnach immer dann in Betracht kommen, wenn die Streitangelegenheit ihrem Umfang und der Art nach nicht eine schwierige Angelegenheit darstellt. Derartig einfach gelagerte Angelegenheiten sind beispielsweise darin zu erkennen, dass immer wieder auftretende Wettbewerbsverstöße betroffen sind, die auch eindeutig als solche zu erkennen und nachzuweisen sind.
In einem solchen Fall kann der Streitwert in einer einstweiligen Verfügung auf € 2.000,00 bemessen werden. In einem Hauptsacheverfahren wäre der Streitwert sodann bei € 3.000,00.
Haben Sie Fragen zum Bereich des Wettbewerbsrechts, so können wir Ihnen beratend oder vertretend zur Seite stehen.
Feil Rechtsanwälte – Tel. 0511/473 906 01, E-Mail: bönig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Anbieter, Gesetze, Handeln, Informationspflichten, Kosten, OLG Celle, rechtmäßig, Shopprüfung, Unterlassung, Update, Verbraucher, Vorschriften, Wettbewerbsrecht
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Montag, 18. Juli 2011
Das OLG Köln hat mit Entscheidung vom 25.03.2011 (Az.: 6 U 174/10) entschieden, dass eine Preisherabsetzung, die für einen bestimmten Zeitraum angekündigt ist, als irreführend gelten kann, wenn dieser Zeitraum bei Ablauf verlängert wird.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende bereits bei Beginn der Preisherabsetzung eine Verlängerung dieser Angebotsvariante geplant hatte.
Die Verbraucher werden durch eine Preisherabsetzung, die für einen bestimmten Zeitraum beworben wird, dazu verleitet, direkt und zeitnah zu entscheiden, ob gekauft wird oder nicht. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Köln den Irreführungstatbestand nach § 5 UWG als gegeben erachtet, da die Verbraucher nicht die Zeit dazu nutzen würden, andere Angebote am Markt zu prüfen.
In der Praxis lässt sich daher der Tipp ableiten, eine Preisherabsetzung, die für einen bestimmten Zeitraum angekündigt ist, auch nur über diesen Zeitraum zu betreiben. Nach Ablauf der Preisaktion kann man einen kurzen Zeitraum verstreichen lassen und sodann erneut eine ähnliche oder gleiche Aktion beginnen. Damit entgeht man dem Vorwurf des irreführenden Vorgehens.
Haben Sie Fragen zum Bereich des Wettbewerbsrechts, so können Sie uns gerne diesbezüglich kontaktieren.
Feil Rechtsanwälte – Tel. 0511/473 906 01, E-Mail: boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Feil Rechtsanwälte, Frist, Gericht, Irreführung, Kosten, Preisaktion, Preissenkung, Preiswerbung, recht-freundlich.de, Wettbewerbsrecht, Zeitraum
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Dienstag, 28. Juni 2011
In der Oberpfalz hatten sich Brauereien darüber gestritten, ob eine der beiden mit der “Oberpfälzer Bierkönigin” werben durfte, obgleich diese Bierkönigin nur von der einen Brauerei gewählt/ bestimmt wurde und nichts mit der Brauerei zu tun hatte, die sich nun gegen diese Art der Werbung wehren wollte.
Unter dem Aktenzeichen 3 U 2521/10 hat das OLG Nürnberg am 07.06.2011 jedoch entgegen dem LG Regensburg entschieden, dass sich keine erhebliche Täuschung daraus ergeben würde, dass eine Brauerei die von ihr insbesondere zu leicht durchschaubaren Werbezwecken “gekrönte” Bierkönigin allein für sich präsentiert.
Schlagworte:Berufung, Bezeichnung, Bier, Entscheidung, Gericht, Täuschung, unlauter, Urteil, Wettbewerbsrecht
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Mittwoch, 20. April 2011
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 14.04.2011 zum Az.: I ZR 133/09 darüber entschieden, unter welchen Umständen tatsächlich eine Wettbewerbswidrigkeit vorliegt in Bezug auf die Werbung mit Garantien.
Demnach handelt es sich nicht um wettbewerbswidriges Verhalten, wenn eine Garantie nur in der Werbung genutzt wird, um auf ein Angebot aufmerksam zu machen. Es müsse lediglich bei Abschluss eines Garantievertrages auch die Informationen gegeben werden, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind. Unter anderem muss auch darüber informiert werden, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nicht eingeschränkt werden, wenn die Garantievereinbarung geschlossen wird.
Diese Entscheidung, die die Vorinstanzen (Landgericht Bielefeld, 20.09.2009, Az.: 15 O 233/08, und OLG Hamm, 13.08.2009, Az.: 4 U 71/09) einer höchstrichterlichen Überprüfung zugeführt hat, kann aus hiesiger Sicht jedoch nicht dazu führen, dass es als unproblematisch anzusehen ist, wenn man mit Garantien wirbt. Gerade im Falle des Angebotes von Artikeln in einem Internetshop ist zumeist auch die Darstellung einer Garantie, die man in Bezug auf einen Artikel mit anbietet, die Situation gegeben, dass das Garantieversprechen bzw. die diesbezügliche Vereinbarung auch mit dem Kaufvertrag geschlossen wird.
Vor diesem Hintergrund ist nicht dazu zu raten, nunmehr wiederum „unkontrolliert“ mit dem Wort Garantie umzugehen und mit entsprechenden Garantien zu werben.
Es ergeben sich aus hiesiger Sicht nach wie vor Unsicherheiten, die einer Überprüfung zugeführt werden sollten, sofern man im Internet oder sonstigem Fernabsatz Waren oder Artikel anbietet.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/100 41 04, E-Mail: boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Angebot, eBay, Garantie, Internet, Shop, Unterlassung, Werbung, Wettbewerbsrecht, Zahlung
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Donnerstag, 7. April 2011
Auch aktuell mahnt augenscheinlich die Firma S & S Robotics über Herrn Rrechtsanwalt Prof. Dr. Peetz Wettbewerber wegen Wettbewerbsverletzungen ab, die im Rahmen von eBay- Angeboten agieren.
Uns liegen Informationen vor, wonach unter anderem das Fehlen einer Datenschutzerklärung als Wettbewerbsverstoß abgemahnt wird.
Dabei ist auch besonders interessant, dass in der Abmahnung eine Einigung nahegelegt wird, die dann zu einer vermeintlich geringen Zahlungspflicht des Abgemahnten führen würde.
Neben einem scheinbar “günstigen” Gegestandswert wird auch nur eine unterdurchschnittliche Kostenberechnung vorgelegt, die dann den Zahlbetrag für den anwaltlichen Aufwand betrifft.
Wir hatten auch bereits hier:
http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/abmahnung-s-s-robotics-gmbh
über derartige Abmahnungen berichtet.
Der Adressat einer solchen Abmahnung sollte sich eine Reaktion sehr gut überlegen, da immer das Risiko besteht, dass in einem gerichtlichen Verfahren sehr schnell hohe Kostenrisiken entstehen.
Jedenfalls sollte man eine Unterlassungserklärung, so man diese denn unterschrieben möchte, nicht ohne anwaltliche Beratung abgeben, da die Vertragsstrafeversprechen ein deutliches Risiko für das zukünftige unternehmerische Handeln darstellen.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 4104, Email: Boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Datenschutz, eBay, Wettbewerbsrecht
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Dienstag, 8. März 2011
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren um eine behauptete Markenrechtsverletzung vor dem Landgericht Düsseldorf, bei der das Gericht den Streitwert auf 100.000,- Euro angesetzt hatte, hat die Klägerseite in der Folge noch einen Ordnungsmittelantrag gestellt, wegen weiterer behaupteter Verstöße gegen die erlassene einstweilige Verfügung. Auf den Antrag, ein Ordnungsgeld in Höhe von 7.500,- Euro zu verhängen, hat das Gericht einen Beschluss über ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,- Euro erlassen. Während die Verfügungsklägerseite einen Betrag in Höhe von 7.500,- Euro als angemessen und notwendig erachtete, hat das Gericht hier eine solche Angemessenheit nicht erkannt.
Auch wenn im konkreten Fall die Frage zu stellen ist, ob hier tatsächlich überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorgelegen hatte und ob danach auch ein schuldhafter Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vorgefallen ist, so ist zumindest erkennbar, dass das Gericht sich mit der Frage der Angemessenheit eines Ordnungsmittel auseinandergesetzt hat.
Auf der anderen Seite ist auch erkennbar, dass die Vertreter der Verfügungsklägerseite ein durchaus verschobenes Bild von der Wertigkeit dort geltend gemachter Ansprüche haben können.
Auch ist erkennbar, dass man sich augenscheinlich nicht in der Tiefe um den Vorwurf an sich Gedanken gemacht hat, der erhoben wurde, sondern allein um die Höhe der aufgestellten Forderungen.
Es lohnt sich durchaus, sich mit Vorwürfen auseinanderzusetzen, auch wenn diese bereits gerichtlich erhoben und geltend gemacht werden.
Immer ist der einzelne konkrete Fall zu bachten und zu bewerten!
Bei Fragen im Bereich des Wettbewerbsrecht, des Markenrechts oder des Urheberrechts sollten Sie anwaltlichen Rat einholen, bevor Sie selbst reagieren. Dies gilt sowohl in außergerichtlichen Verfahren, wie auch in gerichtlichen Verfahren, die oftmals vermieden werden können.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 4104, Email: Boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:100.000, Abmahnung, einstweilige Verfügung, Euro, Gegenstandswert, Gericht, Klage, Markenrecht, Ordnungsgeld, Ordnungsmittel, Wettbewerbsrecht
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Freitag, 25. Februar 2011
Uns ist ein Abmahnschreiben vorgelegt worden, welches augenscheinlich nur laut des darüber stehenden Namens, nicht aber tatsächlich von Rechtsanwalt Clemens Rasch versandt wurde.
Offenbar handelt es sich um einen Betrugsversuch, bei dem Schreiben, welches ein Unternehmer von einem noch unbekannten Dritten erhalten hat und mit dem angebliche Wettbewerbsverstöße gerügt werden.
Der Versender des Schreibens ist gerde nicht Herr Rechtsanwalt Clemens Rasch, dessen Name hier dazu missbraucht wird, die Adressaten der “Abmahnung” dazu aufzufordern und dazu zu drängen, eine Unterlassungsverpflichtung einzugehen und einen Betrag in Höhe von immerhin 489,45 Euro zu bezahlen.
Im Detail finden sich an einigen Stellen Hinweise darauf, dass es sich jedenfalls nicht um ein Abmahnschreiben eines schwerpunktmäßig im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Rechtsanwalts handelt.
So wird beispielsweise bereits im Briefkopf darauf hingewiesen, dass der Absender des Schreibens “Fachanwalt für Internetrecht” sei. Diese Fachanwaltschaft gibt es jedoch nicht.
Die geforderte Zahlung soll auf das angegebene Konto bei der Commerzbank Ulm erfolgen, wobei der Sitz des angeblich mit dem Schreiben abmahnenden Rechtsanwalts in Hamburg sei.
Interessant ist, dass die Anschrift in dem Schreiben in der Tat die der Kanzlei Rechtsanwälte Rasch ist, ebenso wie die in der Abmahnung angegebenen Telefonnummer.
Auch der Inhalt des Schreibens entbehrt an einigen Stellen jeglicher Grundlage.
WICHTIG:
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, reagieren Sie nicht unbedacht. Informieren Sie sich zunächst eingehend, BEVOR Sie reagieren.
Gerne können Sie uns kontaktieren.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 41 04, Email: Boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Strafe, Straftat, Unterlassung, Wettbewerbsrecht, Zahlung
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Mittwoch, 3. November 2010
Immer wieder werden wir mit Abmahnungen konfrontiert, die ein Garantieversprechen zum Gegenstand haben, welches wettbewerbwidrig und abmahnfähig ist, weil die Voraussetzungen für die rechtskonforme Darstellung eines Garantieversprechens nicht eingehalten werden.
Es ist in jedem Fall darauf zu achten, dass man den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Garantie benennt, wenn man an irgendeiner Stelle des Internetauftritts das Wort “Garantie” verwendet.
Aus dem Grund kann man nur dazu raten, entweder auf das Wort “Garantie” gänzlich zu verzichten oder die Garantieerklärung insgesamt mit zu veröffentlichen. Sofern der Unternehmer selbst eine Garantie gibt, so sollte die entsprechende Garantiereklärung auch sicherheitshalber anwaltlich geprüft werden.
Nehmen Sie eine Abmahnung nicht “auf die leichte Schulter”. Es bestehen nicht unerhebliche Kostenrisiken, die man zumeist nicht kennt, wenn man nicht zuvor schon einmal eingehend mit der Situation befasst war.
Gerne sind wir Ihnen auch bei der Verteidigung gegenüber Ansprüchen aus wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen behilflich.
Für eine erste kostenfreie Einschätzung erreichen Sie uns per Email, per Fax oder auch telefonisch.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 4104, Email: boenig@recht-freundlich.de, Fax 0511 / 47 39 06 09
Schlagworte:Abmahnung, Beratung, Garantie, Garantieerklärung, Garantieversprechen, Hilfe, rechtswidrig, Unterlassung, Vertretung, Wettbewerbsrecht, wettbewerbswidrig, Zahlung
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Dienstag, 12. Oktober 2010
Zu der Frage der Belehrungspfilchten bei eBay- Angeboten hat sich das Landgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 08.10.2010, zum Aktenzeichen 2-03 O 310/10 geäußert.
Konkret ging es darum, dass der wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommene Unternehmer keine eigens durch ihn formulierte Belehrung hinsichtlich der Möglichkeiten der Prüfung und der Korrektur der durch den Verbraucher eingegebenen Daten in seinen eBay – Angebote vorgehalten hatte.
In bereits in der Vergangenheit vor verschiedenen Gerichten getroffenen Entscheidungen ist eine solche Situation klar als Wettbwerbsverstoß eingeordnet worden.
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied im konkreten Fall anders.
Details lesen Sie hier.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/1004104, Email: boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:08.10.2010, 2-03 O 310/10, Art. 246 EGBGB, Belehrung, Daten, eBay, Entscheidung, Informationspflicht, Korrektur, Landgericht Frankfurt, Prüfung, Urteil, Verbraucher, Wettbewerbsrecht
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Freitag, 4. Juni 2010
Uns liegt eine Abmahnung vor, mit der wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus einer mangelhaften Energieverbrauchskennzeichnung geltend gemacht werden sollen.
Die Abmahnung wurde durch Herrn Rechtsanwalt Michael Kuhn aus Porta Westfalica im Auftrage von Herrn Hans-Ulrich Schmidt, Inhaber der Firma küchen schmidt aus Paderborn ausgebracht.
Mit dem Schreiben wird neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch die Zahlung der Anwaltsvergütung in Höhe von 859,80 Euro verlangt.
Besonders interessant ist, dass ausweislich der Abmahnung ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen auf Seiten des Herrn Schmidt bestehen soll. Diese Aussage ist allerdings nicht nachvollziehbar, wenn man sich eingehender mit den Angeboten des Herrn Schmidt befasst…
Auch hier gibt es einen Hinweis auf eine entsprechende Abmahnung:
http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-kuechen-schmidt-ulrich-schmidt.html
Zu der Frage, ob mehrere Abmahnungen durch die Firma küchen schmidt veranlasst und durch Herrn Rechtsanwalt Kuhn versandt wurden, kann derzeit noch nichts gesagt werden.
Sind auch Sie betroffen? Melden Sie sich bei uns. Auch für weitere allgemeine Informationen zu Thema EnVKV und zu wettbewerbsrrechtlichen Abmahnungen erhalten Sie unter der Rufnummer
0511/47390601. Feil Rechtsanwälte
Schlagworte:Abmahnung, Energieverbrauchskennzeichnung, EnVKV, küchen schmidt paderborn, Michael Kuhn, Porta Westfalica, Unterlassung, Wettbewerbsrecht, Zahlung
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