Immer wieder bekommen wir in der Beratungspraxis die Frage gestellt, ob die Nutzung von Tauschbörsensoftware verboten sei.
Hierauf kann man mit einem klaren “Nein” antworten. Die Nutzung der Software an sich ist nicht verboten.
Allerdings ist es verboten, unter Zuhilfenahme der Software auf solche Musik-, Film- oder sonstigen Werke zuzugreifen, bezügich derer man nicht die ausdrückliche Erlaubnis vorliegen hat, sie herunterzuladen oder anderen anzubieten.
Bitte beachten Sie: Alle Werke, auch die, die im Internet kursieren, sind regelmäßig mit einem Urheberrecht belegt, welches die Entscheidung, ob jemand das Werk nutzen oder verarbeiten darf, dem Urheber selbst überlassen. Grundsätzlich darf niemand ein Werk auf seinen Computer herunterladen und weiter verbreiten oder anderweitig nutzen, ohne dass nicht der Urheber in irgendeiner Weise seine Einwilligung hierzu erteilt hat.
Im Ergebnis muss man daher leider sagen, dass die Nutzung der Tauschbörsenprogramme an sich nicht rechtswidrig oder verboten ist, in den allermeisten Fällen die Verwendung der Software aber so erfolgen dürfte, dass Urheberrechte verletzt werden.
Nichts spricht dagegen, die eigenen Urlaubsbilder über ein Filesharingprogramm zu verteilen (sofern hier die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten beachtet werden). Doch muss der Berechtigte immer mit der Verbreitung auf diesem Wege einverstanden sein, damit auch andere legal auf die Werke zugreifen dürfen.