Artikel-Schlagworte: „Vertragsstrafe“

Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Constantin Film Verleih GmbH “New Kids Turbo“ (Film)

Dienstag, 31. Mai 2011

Die Constantin Film Verleih GmbH verschickt über die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen.

In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 956,00  Euro gezahlt werden.

 

Abmahnungs-Ticker

 

Rechteinhaber:                       Constantin Film Verleih GmbH

Abmahnende Kanzlei:          Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abgemahntes Werk:              „ New Kids Turbo“ (Film)

Share

Rechtsanwälte Rasch – Universal Music GmbH – „Exile On Main Street (Remastered)“ der Künstlergruppe The Rolling Stones

Donnerstag, 6. Januar 2011

Die Universal Music verschickt über die Rechtsanwälte Rasch Abmahnungen.

In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1200,00 Euro gezahlt werden, der als Vergleichsbetrag bezeichnet wird.

Das Wichtigste in Kürze:

Rechteinhaber:                      Universal Music GmbH

Abmahnende Kanzlei:           Rasch Rechtsanwälte

Abgemahntes Werk:          „Exile On Main Street (Remastered)“

der Künstlergruppe The Rolling Stones

Share

Rechtsanwälte Waldorf Frommer – Majestic Filmverleih GmbH – „Wüstenblume“

Mittwoch, 15. Dezember 2010

Die Majestic Filmverleih GmbH verschickt über die Rechtsanwälte Waldorf Frommer Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 956,00  Euro gezahlt werden.

Das Wichtigste in Kürze:

Rechteinhaber:                      Majestic Filmverleih GmbH

Abmahnende Kanzlei:           Waldorf Frommer

Abgemahntes Werk:              „Wüstenblume“

Gern können Sie unsere kostenlose Abmahnungs-Hotline unter Telefon: 0800/1004104 nutzen. Für eine kostenlose Ersteinschätzung können Sie uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail an Boenig@recht-freundlich.de oder an Telefax: 0511/473906-09 übermitteln. Bitte teilen Sie uns dann auch Ihre Telefonnummer für Rückrufe und Ihre E-Mail-Adresse mit. Wir melden uns dann kurzfristig mit dem Ergebnis unserer Ersteinschätzung.

Gern unterstützen wir Sie bei der Abwehr der Abmahnung und den Ihnen gegenüber geltend gemachten Rechtsansprüchen.

Share

Unterlassungserklärungen nicht einfach unterschreiben – Vertragsstrafen werden tatsächlich gefordert

Freitag, 10. Dezember 2010

Es gilt weiterhin, dass Unterlassungserklärungen nicht ohne vorherige eingehende Prüfung der damit verbundenen Risken unterzeichnet werden sollten.

Hintergrund ist, dass auch Vertragsstrafen von den Berechtigten eingefordert werden.

Beispielhaft sei hier auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin, vom 28.04.2010, zum Aktenzeichen 24 W 40/10 verweisen. In der Entscheidung ging es darum, dass trotz einer abgegebenen Unterlassungsverpflichtung eine Landkarte öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

Das Gericht hat entschieden, dass es auch nicht darauf ankommt, ob das Zugänglichmachen aus Versehen erfolgte.

Bitte reagieren Sie daher nicht uninformiert auf eine Abmahnung.

Gerne stehen wir für eine erste allgemeine Information zur Verfügung.  Sie erreichen uns telefonisch unter der 0800 100 4104, oer per Email: boenig@recht-freundlich.de

Share

Rechtsanwälte Negele – LFP Video Group, LLC- „This Ain’t – Avatar XXX“

Montag, 6. Dezember 2010

Die LFP Video Group verschickt über die Rechtsanwälte Negele Abmahnungen.

In den Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Weiterhin soll ein Betrag von 815,00 Euro gezahlt werden, mit dem auch weitergehende Ansprüche abgegolten wären.

Das Wichtigste in Kürze:

Rechteinhaber:                                    LFP Video Group

Abmahnende Kanzlei:              Negele & Partner

Abgemahntes Werk:              „This Ain’t – Avatar XXX“

Gern können Sie unsere kostenlose Abmahnungs-Hotline unter Telefon: 0800/1004104 nutzen. Für eine kostenlose Ersteinschätzung können Sie uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail an Boenig@recht-freundlich.de oder an Telefax: 0511/473906-09 übermitteln. Bitte teilen Sie uns dann auch Ihre Telefonnummer für Rückrufe und Ihre E-Mail-Adresse mit. Wir melden uns dann kurzfristig mit dem Ergebnis unserer Ersteinschätzung.

Gern unterstützen wir Sie bei der Abwehr der Abmahnung und den Ihnen gegenüber geltend gemachten Rechtsansprüchen.

Share

BaumgartenBradt mahnt für die Firma Cinema Management Group LLC. ab

Donnerstag, 14. Oktober 2010

Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt mahnen für die Firma Cinema Management Group LLC. wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet ab. Die Abmahnung ist bezogen auf den Film

The Collector“ und enthält neben der Forderung nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch ein Angebot, die Angelegenheit gegen eine zusätzlich pauschalierte Zahlung in Höhe von 1.000,- Euro zu erledigen.

Man sollte nicht direkt die von der Abmahnerseite vorgelegte Unterlassungserklärung unterzeichnen.

Jedenfalls sollte man sich über die Chancen und die Risiken verschiedener Reaktionsalternativen informieren.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/1004104, Email: boenig@recht-frenudlich.de

Share

Just Cause 2, rka Rechtsanwälte für Koch Media GmbH

Mittwoch, 11. August 2010

Weiterhin mahnt die Kanzlei rka Rechtsanwälte angebliche Verstöße gegen Rechte an dem Werk “Just Cause 2″ ab, an welchem die Fa. Eidos Interactive der Koch Media GmbH die hierzu erforderlichen Rechte eingeräumt habe.

Bemerkenswert ist, dass in der Abmahnung mehrere angebliche Verstoßezeitpunkte genannt sind. Zu vermuten steht aus unserer Sicht, dass die Rechteinhaber über die Erfassung mehrerer Verstoßzeitpunkte die Deckelung auf 100,- Euro, die nur in einfach gelagertern Fällen etc. greifen kann.

Weiterhin ist zu bemerken, dass die von der Kanzlei rka vorgelegte vorformulierte Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,- Euro vorsieht. Hier sollte in jedem Fall eine Abänderung vorgenommen werden, wenn man erwägt, die Unterlassungserklärung so abzugeben.

Immer ist aber die Frage nach der Berechtigung der Abmahnung an sich und nach der Berechtigung der erhobenen Forderungen zu stellen.

Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter 0800 / 100 41 04 oder per Email über boenig@recht-freundlich.de

Share

Neuregelung im Widerrufsrecht zum 11.06.2010; einstweilige Verfügung wg. fehlerhafter Widerrufsbelehrung “kündigen”

Dienstag, 1. Juni 2010

Wie hier und hier bereits berichtet, wird mit der Änderung des Widerrufsrechts zum 11.06.2010 das Problem auftreten, dass in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärungen direkt zum Anspruch einer Vertragsstrafe führen können, wenn man die vormals abgegebene Unterlassungserklärung auch hinsichtlich der sich nunmehr ändernden Details im Widerrufsrecht abgegeben hat.

Aus diesem Grunde raten wir dringend dazu, zu prüfen, ob Sie in einem wettbewerbrechtlichen Abmahnverfahren eine Unterlassungserklärung abgegben haben und diese ggf. zu kündigen.

Auch wenn es nach einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Widerrufsrecht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen sein sollte, so sollte geprüft werden, ob Sie die neue Gesetzeslage ab dem 11.06.2010 dazu zwingt, gegen diese gerichtliche Entscheidung zu verstoßen. Der Effekt wäre die Gefahr, dass aus der gerichtlichen Entscheidung ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt wird, sofern dies beantragt würde.

Wir raten daher noch einmal dazu, sowohl abgegebene Unterlassungserklärungen, als auch in Wettbewerbssachen gegen Sie ergangene gerichtliche Entscheidungen daraufhin zu prüfen, ob sie von den Neuregelungen im widerrufsrecht berührt werden und damit Gefahren hinsichtlich der weitergehenden Inanspruchnahme begründen.

Gerne stehen wir zu weiteren Informationen und zu Bertungen zur Verfügung:

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/ 47 39 06 01, Fax. 0511/ 47 39 06 09, Email boenig@recht-freundlich.de

Share

Rapsoul – Tanz in die Nacht

Donnerstag, 25. März 2010

Der auf dem Album “Irgendwann” befindliche Titel “Tanz in die Nacht” von “Rapsoul” ist Gegenstand von Abmahnungen, die durch die Kanzlei Denecke und von Haxthausen im Auftrag der DigiProtect ausgesprochen werden.

Gefordert wird damit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wie auch die Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 480,- Euro, womit die Sache erledigt werden könnte.

Es ist darauf zu achten, dass die Unterschrift unter der vorformulierten Unterlassungserklärung unter anderem die Zahlugsverpflichtung in Höhe der 480,- Euro erst entstehen lässt. Ob tatsächlich Schadens- und Aufwendungsersatzforderungen bestehen, ist fraglich und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Aus diesem Grund sollte auch nicht vorschnell eine Reaktion gegenüber der abmahnenden Seite erfolgen, ohne sich zuvor eingehend informiert zu haben.

Gerne stehen wir für individuelle Beratungen zur Verfügung:
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Email: boenig@recht-freundlich.de

Share

Darf der Text einer Unterlassungserklärung geändert werden?

Dienstag, 17. November 2009

Abmahnungen liegt meist der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei.

Diese Unterlassungserklärung soll vom Abgemahnten unterschrieben und innerhalb einer kurzen Frist (meist wenige Tage) zurückgesandt werden. Nicht selten sind in den Unterlassungserklärungen allerdings Passagen enthalten, mit denen der Abgemahnte nicht einverstanden ist. Das kann die Höhe der Vertragsstrafe sein, die Übernahme der Anwaltskosten oder die Höhe der für die Abmahnung berechneten Kosten. Dabei stellt sich die Frage, ob die Unterlassungserklärung abgeändert werden darf oder ob sie durch Änderungen ungültig wird.

Eine Unterlassungserklärung ist rechtstechnisch ein „Vertragsangebot“ (§ 145 BGB). Dieses kann der Abgemahnte durch seine Unterschrift annehmen oder eben auch nicht. Daher sind auch Änderungen zulässig.

Allerdings sollte man vorher sicherheitshalber einen Anwalt konsultieren. Denn wird die Vertragsstrafe einfach gestrichen, besteht weiterhin eine sogenannte Wiederholungsgefahr, die durch die Abmahnung gerade ausgeschlossen werde sollte.

Jegliche Änderung an der vorformulierten Unterlassungserklärung sowie deren Folgen sollten daher genau durchdacht sein.

Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten, bevor Sie selbst auf die Abmahnung reagieren!

Feil Rechtsanwälte
Telefon: 0511 / 473906-01
Telefax: 0511 / 473906-09
E-Mail: kanzlei (at) recht-freundlich.de
Share

Only by the night, Kings of Leon

Dienstag, 8. September 2009

Die Verletzung von Rechten an dem oben genannten Titel mahnt die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte für den in dem Schreiben benannten Rechteinhaber  Sony Music Entertainment Germany GmbH ab.

Der Empfänger der Abmahnung soll das entsprechende Album zum illegalen Download für andere bereit gestellt haben.

Aus diesem Grund wird der Abmgemahnte zunächst dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und zudem einen Betrag in Höhe von 856,- Euro an die Kanzlei Waldorf zu bezahlen.

Allein das Abmahnschreiben umfasst dabei 14 Seiten. Beigefügt ist aber neben dem Entwurf einer Unterlassungserklärung, bei der man sich allerdings nicht auch zur Zahlung des eingeforderten Geldbetrages mit verpflichten würde, auch der Ausdruck eines Ermittlungsdatensatzes, ein Beschluss des Landgerichts Köln und – freundlicherweise – direkt noch ein vorausgefüllter Überweisungsträger zur Zahung des geforderten Betrages…

Selbst wenn man hier eine solche Unterlassungserklärung verwendet, die – im Vergleich zu früher in der Praxis oftmals angetroffenen Varianten – relativ “harmlos” anmutet, so sollte dennoch anwaltlicher Rat eingeholt werden, bevor man sich mit einer Unterschrift auf 30 Jahre bindet…

Share