Artikel-Schlagworte: „Verstoß“

Abmahnungen wegen unzulässiger Markennutzung

Mittwoch, 23. März 2011

In der letzten Zeit kommen vermehrt Adressaten zu uns, die mit Ansprüchen wegen einer angeblichen unzulässigen Markennutzung konfrontiert werden.

Es soll hier kurz auf die Frage eingegangen werden, welche Handlungen markenrechtlich relevant sind und wie man sich gegebenenfalls absichert, um nicht Gefahr zu laufen, umfangreich in Anspruch genommen zu werden.

Jeder, der Waren anbietet und dabei gewerblich handelt, sollte sich über die Art und Weise der Bewerbung seiner Waren Gedanken machen. Dabei kommt es zum einen darauf an, wie man seine Artikel konnkret benennt, aber auch darauf, welche Eigenschaften man ihnen in einer Artikelbeschreibung zuweist.

Klar ist, dass man nicht einen Artikel, den  man gegebenenfalls selbst produziert, als einen solchen anbietet, der von einem sodann auch namentlich genannten Dritten hergestellt worden sei. Damit würde es zu einer sogenannten Zuordnungsverwirrung kommen, die nicht nur markenrechtlich relevant ist, sondern auch noch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach sich ziehen kann.

Auch ist die Beschreibung eines Artikels mit dem Hinweis “TM” (für Trademark) oder (R) (für Registered Trademark) dann unzulässig, wenn tatsächlich keine Marke derart eingetragen ist. Während man im Falle der Kennzeichnung als “TM” noch mit einer Benutzungsmarke argumentieren könnte, ist in dem Fall, in dem eine Marke noch nicht eingetragen ist, eine irreführende Werbung zu bejahen, selbst dann, wenn die Anmeldung des Kennzeichens läuft.

Weiterhin ist immer relevant, wenn man beispielsweise in einem Internetshop mit einer Marke wirbt, deren Waren man tatsächlich nicht anbietet. Hierbei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob man bewusst andere Artikel mit der Kennzeichnung versieht oder ob man nur versehentlich die Bescchreibung mit einem Markennamen für ein andere Produkt verwendet.

Auch und gerade bei der Überelgung, wie man einen Shop benennt, sollte man in Betracht ziehen, dass es eventuell bereits andere Unternehmen geben könnte, die die gleiche oder auch nur eine “zu” ähnliche Kennzeichnung verwenden.

Im Markenrecht kommt es nicht nur auf die Identität der zu vergleichenden Kennzeichen an, sondern auch auf die Ähnlichkeit, die wiederum bei dem angesprochenen Verkehrskreis/ Kundenkreis dazu führen könnte, dass man die Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmers mit denen des anderen Unternehmers gleichsetzt oder diese schlicht falsch zuordnet, weil man von einer Zugehörigkeit zu der eingetragenen Marke ausgeht.

Problematisch ist im Markenrecht überdies, dass die Kosten im Falle einer Auseinandersetzung durchaus beachtlich sien können. Wer sich im Bereich des Wettbewerbsrechts und der dortigen Gegenstands- und Streitwerte einmal orientiert hat, der weiß, dass schon dort die Werte (beispielsweise pro abgemhantem Wettbewerbsverstoß) nicht häufig 5.000,- Euro unterschreiten und oftmals auch multipliziert werden, weil mehrere Verstöße in Bezug genommen werden.

Im Markenrecht muss man aber schon bei einer einfachen bzw. einmaligen Verletzungshandlung von Gegenstandswerten ab 50.000,- Euro ausgehen. Dies macht die Probleme, die mit der Bezeichnung eigener oder auch nur selbst angebotener Waren und Dienstleistungen verbunden sind, sehr schnell sehr teuer.

 

Jedenfalls lautet daher unser Rat, dass man sich am Markt eingehend orientieren sollte, ob und inwieweit eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, beispielsweise wenn es darum geht, einen Namen für das eigene Unternehmen zu finden.

Anwaltliche Beratung kann gerade in einem solchen Fall dazu verhelfen, erheblichen (Kosten-) Aufwand aus dem Weg zugehen, der nicht nur direkt die Kosten der Abmahnung, eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder sonstiger gerichtlicher Verfahren und Lizenzkosten umfassen kann, sondern auch die Notwendigkeit der Veränderung des eigenen Interntauftritts, des Unternehmensnamens oder der Umbenennung der eigenen Produkte.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 74 39 06 01, Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Confessions Of A Virgin 2010 – abgemahnt von U+C für DigiProtect

Freitag, 3. September 2010

Abmahnungen im Auftrage der Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitlaer Medien mbH versendet nach wie vor die Kanzlei U+C (Urmann und Collegen aus Regensburg).

Wir berichteten schon in den letzten tagen mehrfach von aktuellen, neuen Abmahnungen aus dem Hause U+C. Zu beobachten ist, dass die Bearbeitungszeiten bei U+C offenbar verringert werden. Häufig vergehen nur noch wenige Wochen zwischen dem angebichen Verstoßdatum und dem Versand der Abmahnung.

Aktuell wird auch der Film mit dem Titel “Confessions Of A Virgin” als Gegenstand von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen hrangezogen.

Der Adressat dieser Schreiben wir zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und es wird eine Erledigung der Zahlugsansprüche gegen eine pauschale Zahlug in Höhe von 650,- Euro angeboten.

Bitte beachten Sie, dass es der Erfahrung mehr als sinnvoll ist, sich VOR einer Reaktion gegenüber der Abmahnerseite eingehend über Risiken und Chancen des Vorgehens zu informieren!

Feil Rechtsanwälte

Tel. 0800 100 410 4

Email: boenig@recht-freundlich.de

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Abmahnung trotz Unterlassungserklärung?

Freitag, 29. Januar 2010

Uns liegen Informationen darüber vor, dass Abmahnungen trotz des Umstands, dass zuvor bereits Unterlassungserklärungen abgegeben worden sind bzw. zur Abgabe derselben aufgefordert wurde, noch vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ausgesprochen werden, die Werke desselben Rechteinhabers betreffen, der zuvor auch abgemahnt hatte.

Es entsteht somit die ungewöhnliche Situation, dass der Adressat einer Abmahnung eine weitere Abmahnung erhält, während er sich noch darüber beraten lässt, ob er gegenüber dem abmahnenden Rechteinhaber eine Unterlassungserklärung abgeben sollte, und wenn ja, in welcher Form.

Es erscheint hier so, dass die abmahnenden Rechteinhaber bzw. Kanzleien Wert darauf legen, dass eine individuelle Abmahnung für jeden einzelnen Verstoß erfolgt. Denkbar ist hier zum einen der Hintergrund, dass dadurch weitere Gebühren entstehen sollen. Es fragt sich jedoch, ob man nicht insoweit eine Reaktion auf die erste Abmahnung hätte abwarten können oder sollen, um den Abgemahnten die Option zu eröffnen, die Sache mit einer Unterlassungserklärung aus der Welt zu schaffen.

Weiterhin fragt sich, ob zwei Verstöße nicht auch innerhalb einer Abmahnung hätten zusammengefasst abgemahnt werden können oder müssen. Man könnte bei diesem Vorgehen auf die Idee der Rechtsmissbräuchlichkeit kommen.

Jedenfalls gilt weiterhin, dass Sie bei Erhalt einer Abmahnung nicht vorschnell reagieren sollten. Vielmehr halten wir es weiterhin für sinnvoll, dass man sich jedenfalls über die Chancen und Risiken eines weiteren Vorgehens gegen die Abmahnung informiert oder beraten lässt.

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