In der letzten Zeit kommen vermehrt Adressaten zu uns, die mit Ansprüchen wegen einer angeblichen unzulässigen Markennutzung konfrontiert werden.
Es soll hier kurz auf die Frage eingegangen werden, welche Handlungen markenrechtlich relevant sind und wie man sich gegebenenfalls absichert, um nicht Gefahr zu laufen, umfangreich in Anspruch genommen zu werden.
Jeder, der Waren anbietet und dabei gewerblich handelt, sollte sich über die Art und Weise der Bewerbung seiner Waren Gedanken machen. Dabei kommt es zum einen darauf an, wie man seine Artikel konnkret benennt, aber auch darauf, welche Eigenschaften man ihnen in einer Artikelbeschreibung zuweist.
Klar ist, dass man nicht einen Artikel, den man gegebenenfalls selbst produziert, als einen solchen anbietet, der von einem sodann auch namentlich genannten Dritten hergestellt worden sei. Damit würde es zu einer sogenannten Zuordnungsverwirrung kommen, die nicht nur markenrechtlich relevant ist, sondern auch noch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach sich ziehen kann.
Auch ist die Beschreibung eines Artikels mit dem Hinweis “TM” (für Trademark) oder (R) (für Registered Trademark) dann unzulässig, wenn tatsächlich keine Marke derart eingetragen ist. Während man im Falle der Kennzeichnung als “TM” noch mit einer Benutzungsmarke argumentieren könnte, ist in dem Fall, in dem eine Marke noch nicht eingetragen ist, eine irreführende Werbung zu bejahen, selbst dann, wenn die Anmeldung des Kennzeichens läuft.
Weiterhin ist immer relevant, wenn man beispielsweise in einem Internetshop mit einer Marke wirbt, deren Waren man tatsächlich nicht anbietet. Hierbei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob man bewusst andere Artikel mit der Kennzeichnung versieht oder ob man nur versehentlich die Bescchreibung mit einem Markennamen für ein andere Produkt verwendet.
Auch und gerade bei der Überelgung, wie man einen Shop benennt, sollte man in Betracht ziehen, dass es eventuell bereits andere Unternehmen geben könnte, die die gleiche oder auch nur eine “zu” ähnliche Kennzeichnung verwenden.
Im Markenrecht kommt es nicht nur auf die Identität der zu vergleichenden Kennzeichen an, sondern auch auf die Ähnlichkeit, die wiederum bei dem angesprochenen Verkehrskreis/ Kundenkreis dazu führen könnte, dass man die Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmers mit denen des anderen Unternehmers gleichsetzt oder diese schlicht falsch zuordnet, weil man von einer Zugehörigkeit zu der eingetragenen Marke ausgeht.
Problematisch ist im Markenrecht überdies, dass die Kosten im Falle einer Auseinandersetzung durchaus beachtlich sien können. Wer sich im Bereich des Wettbewerbsrechts und der dortigen Gegenstands- und Streitwerte einmal orientiert hat, der weiß, dass schon dort die Werte (beispielsweise pro abgemhantem Wettbewerbsverstoß) nicht häufig 5.000,- Euro unterschreiten und oftmals auch multipliziert werden, weil mehrere Verstöße in Bezug genommen werden.
Im Markenrecht muss man aber schon bei einer einfachen bzw. einmaligen Verletzungshandlung von Gegenstandswerten ab 50.000,- Euro ausgehen. Dies macht die Probleme, die mit der Bezeichnung eigener oder auch nur selbst angebotener Waren und Dienstleistungen verbunden sind, sehr schnell sehr teuer.
Jedenfalls lautet daher unser Rat, dass man sich am Markt eingehend orientieren sollte, ob und inwieweit eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, beispielsweise wenn es darum geht, einen Namen für das eigene Unternehmen zu finden.
Anwaltliche Beratung kann gerade in einem solchen Fall dazu verhelfen, erheblichen (Kosten-) Aufwand aus dem Weg zugehen, der nicht nur direkt die Kosten der Abmahnung, eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder sonstiger gerichtlicher Verfahren und Lizenzkosten umfassen kann, sondern auch die Notwendigkeit der Veränderung des eigenen Interntauftritts, des Unternehmensnamens oder der Umbenennung der eigenen Produkte.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 74 39 06 01, Email: Boenig@recht-freundlich.de