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Kosten einer Abmahnung

Mittwoch, 18. November 2009

Regelmäßig wird vom Abgemahnten verlangt, dass er für die Abmahnung eine bestimmte Summe an den Abmahnenden zahlt. Dieser Betrag wird oft fälschlich als „Strafe“ bezeichnet. Tatsächlich sind das allerdings nur die Kosten des gegnerischen Anwalts, die auf den Abgemahnten abgewälzt werden. Dies geschieht über die Regeln der sogenannten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Wird ein Anwalt mit der berechtigten Abmahnung beauftragt, so gelten grundsätzlich die §§ 677 ff. BGB. (Weitere Infos bei Wikipedia).

Voraussetzung für einen Anspruch auf Kostenerstattung der Anwaltskosten sind insbesondere, dass die Abmahnung berechtigt ist und darüber hinaus auch, dass die Anwaltskosten tatsächlich anfallen und ihrer Höhe nach gerechtfertigt sind.

Es stellt sich immer die Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. auch die Höhe der Kosten sollte man genauer betrachten. Oftmals werden gerade im Bereich des Urheberrechts “Pauschalen” angesetzt, die sinnvollerweise geprüft werdne sollten.

Lassen Sie sich beraten! Kontatkieren Sie nicht selbst die Abmahnende. Unbedachte und evtl. auch anders gemeinte Angaben gegenüber den Abmahnern können leider dazu führen, dass man sich eigentlich zuvor nicht bestehenden Forderungen aussetzt.

Wir beraten Sie gerne – deutschlandweit!

Feil Rechtsanwälte
Telefon: 0511 / 473906-01
Telefax: 0511 / 473906-09
E-Mail: kanzlei (at) recht-freundlich.de

unser Ziel: Sie zahlen nichts an die Abmahner!

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