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Haftung des Admin- C für in Deutschland registrierte Domain – BGH, vom 10.11.2011

Freitag, 11. November 2011

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 10.11.2011, zum Aktenzeichen 180/2011, klargestellt, dass durchaus auch eine Haftung des Admin-C auf Löschung eines Domaineintrages und auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen in Frage kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob der Admin-C Prüfungspflichten hatte und ob diese erfüllt wurden. Eine Differenzierung ist demnach auch bezüglich der Antworten auf die Frage zu treffen, wie das Verhältnis zwischen dem Admin-C und dem eigentlichen Registrantenausgestaltet ist.

Verhält es sich dabei so, dass der Asdmin-C sich grundsätzlich zur Eintragung bezüglich aller beliebiegen Domains eines Dritten bereit erklärt und registriert der Dritte auch systematisch in erheblichem Umfang Adressen auf seinen Namen, so muss man zukünftig wohl davon aufgehen, dass der Admin-C, jedenfalls in Kennntnis dieserUmstände, auch in die Haftung genommen werden kann.

 

Nach unserer Ansicht ist zumindest eine derartige Haftung auch nur naheliegend, da ansonsten sehr einfach Ansprüche vreitelt oder jedenfalls erschwert werden könnten, die etwa aufgrund von Kennzeichenrechtsverletzungen entstehen, die in der Registrierung und/ oder Nutzung einer Internetadresse liegen.

 

Haben Sie Fragen zum Domain- oder Kennzeichenrecht oder benötigen Sie Beratung im Bereich des IT-Rechts im Allgemeinen, so stehen wir gerne zur Verfügung.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 1004104, Email: Boenig@recht-freundlich.de

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kein Impressum im Unternehmensprofil in sozialen Netzwerken? = Wettbewerbsverstoß

Freitag, 28. Oktober 2011

Das Landgericht Aschaffenburg hat am 19.08.2011 entschieden, dass derjenige, der ein geschäftsmäßig genutztes Profil bei facebook vorhält, sich auch an die Impressumspflicht des § 5 TMG halten muss.

Nach § 5 TMG müssen bestimmte Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar vorgehalten werden. Hintergrund ist, dass der Betrachter der Seite in die Lage vbersetzt werden muss, mit dem Betriber der Seite, also demjenigen, der für die dargestellten Informationen verantwortlich ist, direkt zu kontaktieren und notfalls auch Erklärungen zustellen zu lassen.

Heute ist es vielfach so, dass Unternehmen mit eigenen facebook- Profilen für Ihre Produkte oder Aktivitäten werben. Schon der Auftritt unter dem eigenen Logo könnte als Handeln im Wettbewerb insoweit verstanden werden und bringt damit die Verpflichtung mit sich, ein Impressum vorzuhalten, welches den Anforderungen des § 5 TMG entspricht.

Diese Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg, zum Aktenzeichen 2 HK O 54/11, vom 19.08.2011, dürfte einmal mehr zeigen, dass das Handeln im Internet leider immer mehr dem Betreten eines Minenfeldes gleicht. HIer gilt es eine Reihe an Verpflichtungen nicht nur dann zu beachten, wenn man bei eBay, Amazon oder auf einer sonstigen Plattform oder auch mit einem Onlineshop aktiv ist, sondern auch dann, wenn man “nur” Informationen bei facebook

Sofern auch Sie Fragen zum wettbewerbskonformen Auftritt im Internet haben, so kontaktieren Sie uns gerne über die nachstehenden Wege:

 

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 / 47390601, Email: Boenig@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de

 

Weitere Informationen finden Sie auch hier:

www.abmahnung-blog.de

 

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Haftung des Anschlussinhabers bei unzureichend gesichertem WLAN- Netz, auch durch AG Hamburg entschieden

Montag, 19. September 2011

Viele Adressaten von urheberrechtlichen Abmahnungen werden sich fragen, weshalb sie derartige Forderungsschreiben erhalten. Oftmals könnte aber der Grund ein unzureichend geschütztes WLAN sein, ein drahtloses Netzwerk, welches von vielen modernen Routern inzwischen schon quasi von selbst mit aufgebaut wird, wenn man diese Geräte installiert.

Jeder Anschlussinhaber sollte sich ein wenig Zeit nehmen und kontrollieren, ob und wie sein Anschluss auch gegebenenfalls durch Dritte ungewünscht genutzt werden kann.

Hintergrund st, dass nicht nur der BGH, sondern inzwischen auch die Amtsgerichte augenscheinlich dazu übergehen, die Haftung des Anschlussinhabers für die über den Anschluss begangenen Rechtsverletzungen zu bejahen, wenn diese durch ein nicht hinreichend gesichertes Netz ermöglicht werden. nicht hinreichend bedeutet im Sinne der Rechtsprechung inzwischen wohl, dass die zu dem Zeitpunkt der Installation des Netzes marktüblichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssten. Inzwiwschen dürfte dies bei neuen Routerinstallationen die Einrichtung der WPA 2- Verschlüsselung sein.

Sofern der Anschlussinhaber selbst nicht die notwendige Fachkenntnis besitzt, so sollte er sich nach dieser Rechtsprechung wohl dringend kundiger Hilfe bedienen, damit sich nicht die Gefahr realisiert, dass er in Anspruch genomen wird, weil Dritte unerwünscht den Anschluss nutzen…

Dennoch sollte man nie den Kopf in den Sand stecken, da man regelmäßig mit “richtigem Vorgehen” eigene Risiken verringern und eigene Chancen verbessern kann.

 

Sofern Sie weitergehende Fragen im Bereich des Urheberrechts, Markenrechts, Wettbewerbsrechts oder Datenschutzrehcts haben, so kontaktieren Sie uns gerne einfach direkt:

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 47390601, Email: Boenig@recht-freundlich.de

 

 

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Interessantes aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts oder: “unser Bier” ist nicht gleich “dein Bier”

Dienstag, 28. Juni 2011

In der Oberpfalz hatten sich Brauereien darüber gestritten, ob eine der beiden mit der “Oberpfälzer Bierkönigin” werben durfte, obgleich diese Bierkönigin nur von der einen Brauerei gewählt/ bestimmt wurde und nichts mit der Brauerei zu tun hatte, die sich nun gegen diese Art der Werbung wehren wollte.

Unter dem Aktenzeichen 3 U 2521/10 hat das OLG Nürnberg am 07.06.2011 jedoch entgegen dem LG Regensburg entschieden, dass sich keine erhebliche Täuschung daraus ergeben würde, dass eine Brauerei die von ihr insbesondere zu leicht durchschaubaren Werbezwecken “gekrönte” Bierkönigin allein für sich präsentiert.

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Kein Kaufvertrag bei unzulässigem eBay- Handeln über fremdes Nutzerkonto

Donnerstag, 12. Mai 2011

Der Bundesgerichtshof hat in einer am 11.05.2011 verkündeten Entscheidung darüber befunden, dass eine kaufvertragliche Verpflichtung gegen den rechtmäßigen eBay- Nutzer nicht entsteht, wenn ein Dritter gegen seinen Willen ein Geschäft unter Nutzung des eBay- Accounts abschließt.

Auch in der Beurteilung dieser Sachverhalte sei allein ausschlaggebend, ob gesetzlich oder tatsächlich das Vorliegen einer Vollmacht gegeben sei. Es komme somit darauf an, ob der eigentliche eBay- Nutzer, dessen Konto quasi missbraucht wird, das Geschäft billige oder gar vorher eine Vollmacht erteilt hat.

Nicht hingegen kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, was bezüglich der Nutzung eines fremden Kontos durch Dritte in den eBay- AGB steht.

Weitere Details sind auch hier zu finden.

 

Bei Fragen zum Thema Fernabsatzgeschäfte/ Internethandel, Wettbewerbs- oder Markenrecht stehen wir gerne zur Verfügung.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 47390601, Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Urteil zu Informationspflichten bei eBay, LG Frankfurt/Main, v. 08.10.2010

Dienstag, 12. Oktober 2010

Zu der Frage der Belehrungspfilchten bei eBay- Angeboten hat sich das Landgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 08.10.2010, zum Aktenzeichen 2-03 O 310/10 geäußert.

Konkret ging es darum, dass der wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommene Unternehmer keine eigens durch ihn formulierte Belehrung hinsichtlich der Möglichkeiten der Prüfung und der Korrektur der durch den Verbraucher eingegebenen Daten in seinen eBay – Angebote vorgehalten hatte.

In bereits in der Vergangenheit vor verschiedenen Gerichten getroffenen Entscheidungen ist eine solche Situation klar als Wettbwerbsverstoß eingeordnet worden.

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied im konkreten Fall anders.

Details lesen Sie hier.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/1004104, Email: boenig@recht-freundlich.de

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Abmahnkosten müssen lt. gerichtlicher Entscheidung nicht getragen werden

Donnerstag, 19. August 2010

Internetveröffentlichungen ist folgendes zu entnehmen:

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Rottweil vom 10.12.2009, Az. 2 C 447/09, müssen die Abmahnkosten im konkreten Fall nicht getragen werden. Hintergrund war, dass Kosten, die aufgrund einer Abmahnung im Auftrage der Firma Farbfilmverleih GmbH entstanden sein sollen, beim Abgemahnten geltend gemacht wurden. Der Abgemahnte wurde in Anspruch genommen, da er Filesharing bezüglich des Films “Khadak” betrieben haben sollte.

Aus der Abmahnung wurden Kosten in Höhe von € 781,00 als Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz sowie weitere € 200,00 geltend gemacht. Die Gesamtforderung belief sich damit auf € 981,00. Die Abmahnung wurde dabei durch die Kanzlei Schutt Waetke ausgesprochen.

In dem Urteil heißt es demnach:

„Es ist mittlerweile selbst dem Amtsgericht Rottweil bekannt, dass sich auf Nutzer-PCs fremde Programme einnisten können, ohne dass der Nutzer dies bemerken kann.“

Weiterhin wies das Gericht darauf hin, dass in dem konkreten Fall die Beklagte nicht rechtlich dazu verpflichtet sei, eine Firewall zu installieren ohne einen Virenschutz vorzuhalten. Dies sei im konkreten Fall jedoch geschehen.

Auch der Umstand, dass die IP-Adresse der Beklagten festgestellt worden sein soll, beweist nicht den Umstand, dass tatsächlich das in der Abmahnung benannte Filmwerk über bzw. von der Beklagten angeboten worden wäre.

Interessant sind weiterhin die Ausführungen zur Frage der Abmahnkosten. Die Geschäftsgebühr in Höhe von € 781,00, die die abmahnende Kanzlei als begründet angesehen hatte, wurde vom befindenden Gericht als überhöht angesehen. Der angenommene Gebührenwert von € 25.000,00 sei „maßlos übersetzt“. Hierzu kommt man, da in dem vorliegenden Fall noch nicht einmal dargelegt worden ist, ob und wie häufig tatsächlich der streitgegenständliche Film über die IP-Adresse der Beklagten heruntergeladen worden sei. Allenfalls sei ein Gebührenwert in Höhe von € 300,00 anzusetzen. Insgesamt wurde daher die erhobene Klage als unbegründet abgewiesen.

unsere Einschätzung

Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Rechteinhaber bzw. deren beauftragte Inkassokanzleien weitergehend derartige Ansprüche auch einklagen. Bekannt ist durchaus, dass es auch anderweitige Entscheidungen gibt, die derartige Ansprüche als begründet erachten. Dennoch ist durchaus bemerkenswert, dass diese Entscheidung deutlich sagt, dass eine pauschale Behauptung durch eine Abmahnung und die darauf basierende Klage nicht hinreichend sein kann, um derart hohe Zahlungsansprüche gegen einen Abgemahnten zu begründen, der nichts von der angeblichen Rechtsverletzung weiß.

Es gilt nach wie vor, dass Sie sich im Falle einer Abmahnung durchaus informieren sollten, welche möglichen Reaktionen Ihnen offenstehen. Auch die Chancen und Risiken sollten Sie definitiv prüfen, bevor Sie sich mit der abmahnenden Seite in Verbindung setzen.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/14104, kanzlei@recht-freundlich.de

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Gilt § 97a UrhG auch beim Filesharing? Amtsgericht Frankfurt, 30 C 2353/09, 01.02.2010

Dienstag, 17. August 2010

AG Frankfurt für Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 01.02.2010 (Az.: 30 C 2353/09) entschieden, dass die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn ein landgerichtlicher Beschluss hinsichtlich der Beauskunftung über den Anschlussinhaber bei Benennung der IP-Adresse vorliegt. Dies ist vor dem Hintergrund eine interessante Entscheidung, als dass die abmahnende Seite regelmäßig darauf abstellt, dass in einem landgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Beauskunftung auch die Frage geprüft worden wäre, ob es sich um eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß handelt. Regelmäßig wird genau darauf abgestellt, wenn auch die Einschlägigkeit der Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG von der verteidigenden Seite herangezogen wird.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main urteilt:

„Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, […]“.

Dies stellt genau die hiesige Ansicht dar, denn sehr wohl ist im Einzelfall zu prüfen, ob die vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich ein solches Ausmaß hat, welches die Einschlägigkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ausschließen würde.

Information

Auch vor diesem Hintergrund raten wir Ihnen dringend dazu, Ihre Situation zu prüfen, ebenso wie die erhaltene Abmahnung.

Jedenfalls sollten Sie sich über die Chancen und Risiken eines weiteren Vorgehens eingehend informieren, BEVOR Sie reagieren.

Feil Rechtsanwälte – Tel. 0800/14104, kanzlei@recht-freundlich.de

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BGH 12.05.2010 – Sommer unseres Lebens – Entscheidung mit Gründen- eine erste Einschätzung

Mittwoch, 2. Juni 2010

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 12.05.2010 große Hoffnungen dahingehend geweckt, dass nunmehr eine klare Linie dafür vorgegeben wird, ob und inwieweit derjenige für über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen haftet, der selbst die verletzung nicht begangen hat.

Mit der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu der Entscheidung war die Aussage aufgekommen, dass in solchen Fällen eine Haftung in jedem Fall auf Unterlassung und Zahlug in Höhe von maximal 100,- Euro begrenzt wäre, in der es sich um einen Verstoß handelt, der  unter der die Ausnahmeregelung des § 97a II UrhG fallen würde. Dieser § regelt eine Ausnahme, nach der eine Haftung auf Zahlug nur maximal in Höhe von 100,- Euro in Frage käme.

Allerdings muss für solch eine “Deckelung” der Tatsbestand des § 97a II UrhG erfüllt sein, der im Detail noch immer streitig ist. Auch der BGH hat hierzu keine derartigen Aussagen getroffen, die die Gesetzeslage und den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift verdeutlichen würden.

Leider ist die erhoffte Klarstellung nicht gegeben worden. Vielmehr wird die Entscheidung über die Frage, in welchen Fällen die Ausnahmevorschfit des § 97a II UrhG greift auf den Einzelfall bezogen, der wiederum von den Instanzgerichten zu entscheiden ist.

Klargestellt wurde allerdings, dass derjenige, der in irgendeiner Form nachweisen kann, dass er nicht die angebliche Verltzungshandlung begangen hat, auch keine hohen Schadensersatzforderungen befürchten muss. Genau hier ist allerdings immer das starke Spannungsfeld zwischen der sogenannten sekundären Darlegungslast und dem nicht möglichen Beweis von negativen Tatsachen zu sehen.

Den Volltext der Entscheidung “Sommer des Lebens”, vom 12.05.2010, zum Aktenzeichen I ZR 121/08 finden Sie auch auf den Seiten von “abmahnwahn-dreipage“.

Sofern Sie Fragen zum Thema Urheberrechtsverletzungen haben oder selbst Adressat einer Abmahnung geworden sind, so informieren wir Sie gerne über mögliche Reaktionen und Folgen.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Fax 0511/47390609, Email: Kanzlei@recht-freundlich.de

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Schlappe für DigiProtect

Donnerstag, 4. Februar 2010

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat unseren Informationen nach eine Klage der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbh in weiten Teilen abgewiesen.

Gegenstand der Klage war in de Hauptsache eine Schadensersatzforderung in Höhe von von 651,80 Euro für die anwaltliche Vertretung durch die Kanzlei Kornmeier & Partner im Rahmen der Abmahnung und weiterhin ein Betrag in Höhe von 150,- Euro als Schadensersatz für die angebliche Verletzungshandlung.

Das Gericht hat der Forderung in Höhe der Anwaltskosten deshalb eine Absage erteilt, weil ein “Schaden” nur in Form einer unfreiwilligen Einbuße an Vermögenswerten bestehen kann. Da das Gericht jedoch davon ausging, dass – wie vom Beklagten vorgetragen – eine Vereinbarung über ein Pauschalhonorar für die außergerichtliche Tätigkeit der späteren Klägervertreter gezahlt würde, welches gerade nicht dem nunmehr geforderten Betrag entsprach, könne auch nicht der entsprechende Satz abgerechnet werden.

Hier handelt es sich um eine maßgebliche Entscheidung, die die abmahnende Seite dazu bringen dürfte, in etwaigen weiteren Prozessen näher darzulegen, welche Art von Vergütungsmodellen sie in ihrer täglichen Arbeit mit den Rechteinhabern tatsächlich verwenden…

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AG Frankfurt entscheidet gegen DigiProtect

Dienstag, 12. Januar 2010

In einer Entscheidung vom 17.09.2009 (Az. 31 C 975/08-10) hat das Amtsgericht Frankfurt gegen eine Verpflichtung des Abgemahnten entschieden, die Kosten der Abmahnung und darüber hinausgehende Schadensersatzbeträge zahlen zu müssen.

Zugrunde lag der Entscheidung unter anderem der Umstand, dass der Abgemahnte nachgewieserermaßen nicht in der Nähe seines PC war und keine Verpflichtungen hatte, seine minderjährige Schwester bei der Nutzung des Internet zu überwachen.

Weiterhin wird in der Entscheidug ausgeführt, dass die in der “Halzband”- Entscheidung des BGH entwickelte, sehr weit gehende Störerhaftung nicht derart noch weiter ausgedehnt werden darf, dass jegliche Nutzung eines Internet- oder Telefonanschlusses zur Haftung des Anschlussinhabers führt. Dies würde eine Gefährdungshaftung bedeuten, die auch nach Ansicht des entscheidenden Gerichts vom Gesetzgeber nicht gewünscht sein kann.

Bei der benannten Entscheidung handelt es sich um einen Einzelfall. Dennoch zeigt dieser, dass es durchaus sinnvoll ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen, wenn man mit Forderungen konfrontiert wird, die nach eigener Ansicht nicht bestehen.

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten, so beraten wir Sie gerne dazu, welche Optionen es ggf. gibt, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Bitte beachten Sie aber auch, dass Sie grundsätzlich bei einer Rechtsverletzung gegenüber dem Verletzten auf Ersatz des Schadens haftbar sein können, wenn Sie selbst die Verletzungshandlung begangen haben.

Für weitere Informationen in diesem Bereich können Sie uns gerne wie folgt kontaktieren:

Feil Rechtsanwälte, Tel.: 0511 / 47 39 06 01, Fax: 0511/ 47 39 06 09, Email: Kanzlei (at) recht-freundlich.de

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Amtsgericht Frankfurt pro Abmahnopfer

Dienstag, 15. September 2009

Das Amtsgericht Frankfurt hat zu der Kostentragungspflicht eines Abmahnopfers negativ entschieden.

Der Abgemahnte muss damit die Kosten der Abmahnung nich tragen, da er nachweisen konnte, dass er im Zeitpunkt des behaupteten Rechtsverstoßes nicht in der Nähe seines Internetanschlusses gewesen ist. Vielmehr konnte zudem noch nachgewiesen werden, dass der PC des Abgemahnten zur fraglichen Zeit abgeschaltet war.

Es gab auch keine weiteren Anzeichen für einen Missbrauch des Internetzugangs, so dass die klagende Partei letztlich nicht den behaupteten Zahlungsanspruch zugesprochen bekommen hat.

Es bleibt zu hoffen – aber auch abzuwarten -, ob diese Richtung in der Rechtsprechung weiterhin dafür sorgt, dass die einfache Behauptung von Ansprüchen gerade nicht genügen kann, um Opfer von Abmahnungen in Ansperuch zu nehmen.

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Daten der “Tauscher” dürfen nicht herausgegeben werden…

Montag, 17. August 2009

… leider betrifft das nur Österreich.

Dort wurde nunmehr gegen die Rechteinhaber in einem Streit entschieden, bei dem wohl ein Telekommunikationsanbieter auf Herausgabe der Daten der Filesharer verklagt wurde, so berichtet heise.de.

Da aber in Österreich die Daten der Nutzer, die eine dynamische IP- Adresse haben, nicht gespeichert werden dürfen, dürfen sie auch dann nicht herausgegeben werden, wenn der Rechteinhaber bei dem Telekommunikationsunternehmen danach fragt.

In Deutschland gibt es aber eine gesetzliche Grundlage für die Speicherung der Daten (wer hat wann mit welcher IP- Adresse das Internet genutzt) und damit ist dieses Verbot der Herausgabe auch hier wohl so nicht denkbar…

Dennoch bleibt es dabei, dass man sich jedenfalls nicht mit allem “einverstanden” erklären sollte, wenn man eine Abmahnung in den Briefkasten bekommt. Lassen Sie sich beraten, bevor die an sich schon ungünstige Situation sich noch verschlimmert!

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