Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 10.11.2011, zum Aktenzeichen 180/2011, klargestellt, dass durchaus auch eine Haftung des Admin-C auf Löschung eines Domaineintrages und auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen in Frage kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob der Admin-C Prüfungspflichten hatte und ob diese erfüllt wurden. Eine Differenzierung ist demnach auch bezüglich der Antworten auf die Frage zu treffen, wie das Verhältnis zwischen dem Admin-C und dem eigentlichen Registrantenausgestaltet ist.
Verhält es sich dabei so, dass der Asdmin-C sich grundsätzlich zur Eintragung bezüglich aller beliebiegen Domains eines Dritten bereit erklärt und registriert der Dritte auch systematisch in erheblichem Umfang Adressen auf seinen Namen, so muss man zukünftig wohl davon aufgehen, dass der Admin-C, jedenfalls in Kennntnis dieserUmstände, auch in die Haftung genommen werden kann.
Nach unserer Ansicht ist zumindest eine derartige Haftung auch nur naheliegend, da ansonsten sehr einfach Ansprüche vreitelt oder jedenfalls erschwert werden könnten, die etwa aufgrund von Kennzeichenrechtsverletzungen entstehen, die in der Registrierung und/ oder Nutzung einer Internetadresse liegen.
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