Artikel-Schlagworte: „Universal Music“

Rasch Rechtsanwälte mahnt weiterhin für Universal Music ab

Mittwoch, 3. November 2010

„Alors On Danse“ von Stromae

„Der Himmel Soll Warten“ von Sido Feat. Adel Tawil

„Life Without You“ von Stanfour

“Song For Sophie” von Aura Dione

“Schland O Schland” von Uwu Lena

„Roots To Grow“ von Stefanie Heinzmann Feat. Gentleman

„Everyone Dance“ von Mihalis

Dieses sind die in einer Aktuellen Abmahnung der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg aufgeführten Titel, die in einer Tauschbörse im Internet unzulässigerweise öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollen.

In der Folge soll der Adressat des Abmahnschreibens eine  Betrag in Höhe von 1200,- Euro zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben, um die Ansprüche der Universal Music GmbH damit zu erledigen.

Haben Sie auch eine solche Abmahnung erhalten?

Gern können Sie unsere kostenlose Abmahnungs-Hotline unter Telefon: 0800/1004104 nutzen. Für eine kostenlose Ersteinschätzung können Sie uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail an Boenig@recht-freundlich.de oder an Telefax: 0511/473906-09 übermitteln. Bitte teilen Sie uns dann auch Ihre Telefonnummer für Rückrufe und Ihre E-Mail-Adresse mit. Wir melden uns dann kurzfristig mit dem Ergebnis unserer Ersteinschätzung.

Gern unterstützen wir Sie bei der Abwehr der Abmahnung und den Ihnen gegenüber geltend gemachten Rechtsansprüchen.

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Rasch und edel

Dienstag, 11. August 2009

Die Tonträgerhersteller edel records entertainment GmbH, edel media & entertaiment GmbH, EMI Music Germany GmbH & Co. KG, Sony BMG Music Entertainment (Germany) GmbH, Universal Music GmbH und Warner Music Group Germany Holding GmbH wurden vor nicht all zu langer Zeit von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte vertreten.

Aus dieser Zeit liegt uns eine Abmahnung vor, die deshalb im Vergleich zu den aktuell versandten Schreiben als bemerkenswert gelten kann, weil damals noch “ganze Festplatten” abgemahnt wurden.

Im konkreten Fall hatte der Abgemahnte angeblich 1123 Audiodateien über edonkey öffentlich zugägnlich gemacht und sollte als pauschalen Schadensersatzbetrag 3.500,- bezahlen und selbstverständlich auch eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben.

Interessanter Weise wird in der zu unterzeichnenden Unterlassungserklärung nicht mehr der danach zu zahlende Betrag im Klartext genannt, sondern vielmehr nur auf das Vergleichsangebot aus der Abmahnung verwiesen. Sollte der Unterzeichnende nicht noch einmal auf die Höhe der Summe aufmerksam werden oder sollten dadurch “Übertragungsfehler” zwischen der Abmahnung und der Unterlassungserklärung vermieden werden..?

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