Artikel-Schlagworte: „Schutt Waetke“

Abmahnung der Kanzlei Schutt Waetke, für Mick-Haig Productions USA

Donnerstag, 14. Oktober 2010

Gegenstand urherrechtlicher Abmahnungen der Kanzlei Schutt Waetke waren verschiedene pornographische Filme der Firma Mick-Haig Productions, USA.

Darunter befand sich auch das Werk “Lolita und ihre Partygirls”.

Auch in diesen Schreiben haben sich Aufforderungen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ebenso befunden, wie auch das Angebot einer einvernehmlichen Erledigung der Sache, gegen Abgabe der Unterlassugserklärung und Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 926,80 Euro, womit sowohl Schadensersatzansprüche der Rechteinhberin, als auch Aufwendungsersatzansprüche aus der Beauftragung der Kanzlei Schutt Waetke erledigt sein sollten.

Informieren Sie sich, falls Sie ebenfalls ein solches Schreiben erhalten haben sollten.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/100 41 04, Email: kanzlei@recht-freundlich.de

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kostenlose Ersteinschätzung nicht nur am Wochenende

Freitag, 3. September 2010

Informationsangebote zum Thema Abmahnungen:

Im Kreis der Kollegen, die Ihnen auch gerne anwaltliche Hilfe anbieten, wenn Sie – berechtigt oder unberechtigt – aufgrund von behaupteten Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, wird oftmals hervorgehoben, dass man an dem einen oder anderen Wochentag – auch an Samstagen – errreichbar sei.

hoher Druck lastet auf Abgemahnten

Für uns ist dies selbstverständlich. Sie können uns jederzeit Ihre Email- Anfrage zukommen lassen und wir bemühen uns, diese so schnell wie möglich zu beantworten, natürlich auch – aber eben nicht nur – am Wochenende. Dabei ist uns klar, dass der Adressat einer Abmahnung in vielen Fällen unter hohem Druck steht, weil doch zumeist schon massive Ansprüche formuliert und “Ankündigen” von Seiten der Abmahner ausgesprochen werden, die ein sofortiges Handeln scheinbar ohne Alternative notwendig machen.

Erreichbarkeit rund um die Uhr

…bieten wir Ihnen selbstverständlich auch. Sie können uns jederzeit gerne eine Email schreiben, um uns Ihre Situation zu erläutern. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass eine Beantwortung unter Umständen einmal etwas länger dauern kann, da man nicht jede Anfrage sofort bearbeiten kann. Wir formulieren aber für uns selbst die Erwartung, dass jede Anfrage auch zeitnah bearbeitet und beantwortet wird.

Während der Bürozeit gerne auch telefonisch

Sofern Sie nach Öffnen des Briefkastens ein Anwaltsschreiben der Kanzlei Rasch, Waldorf Frommer, U+C, Negele, CSR, Schutt Waetke, Nümann und Lang, Kornmeier und Partner,Denecke und von Haxthausen, BaumgartenBrand, Kluge, Bindhardt Fielder Rixen Zerbe … (die Aufzählung kan nicht immer vollständig sein, da immer wieder neue Rechteinhaber neue Kanzleien beauftragen…) in der Hand haben, so können Sie uns selbstverständlich gerne auch direkt anrufen. Wir sind zumindest Mo- Fr. in der Zeit von 09 – 18 Uhr auch telefonisch erreichbar (außer an gesetzlichen Feiertagen):

Tel. 0800 / 100 41 04 (Anruf kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz)

Kontakt per Email: boenig@recht-freundlich.de

Feil Rechtsanwälte, Hannover

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Abmahnung “Beim Klauen erwischt”, für Mick-Haig Productions e.K., durch Schutt Waetke

Donnerstag, 26. August 2010

Die Kanzlei Schutt Waetke Rechtsanwälte mahnt aufgrund von Rechtsverletzungen an dem Filmwerk “Beim Klauen erwischt“  im Auftrage der Mick-Haig Productions e.K. ab. Es geht darum, dass über den Anschluss des  Adressaten der Abmahnung das entsprechende pornografische Filmwerk öffentlich zugänglich gemacht worden sei.

Von der Abmahnerseite wird danach – auf Basis des Urheberrechtsgesetzes – geefordert, dass der Angeschriebene eine Unterlassungserklärung abgibt und die Kosten der Abmaherseite (Mick-Haig Productions e.K.) trägt.

Man könne sich jedoch darauf verständigen, dass der Abgemahnte eine Einmalzahlung in Höhe von 600,- bezahlt, womit alle weitergehenden Zahlugsansprüche erledigt würden.

Wir raten jedenfalls dazu, sich VOR einer Reaktoin über die Möglichkeiten, Chancen und Risiken genauer zu informieren.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 4104, boenig@recht-freundlich.de

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Abmahnkosten müssen lt. gerichtlicher Entscheidung nicht getragen werden

Donnerstag, 19. August 2010

Internetveröffentlichungen ist folgendes zu entnehmen:

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Rottweil vom 10.12.2009, Az. 2 C 447/09, müssen die Abmahnkosten im konkreten Fall nicht getragen werden. Hintergrund war, dass Kosten, die aufgrund einer Abmahnung im Auftrage der Firma Farbfilmverleih GmbH entstanden sein sollen, beim Abgemahnten geltend gemacht wurden. Der Abgemahnte wurde in Anspruch genommen, da er Filesharing bezüglich des Films “Khadak” betrieben haben sollte.

Aus der Abmahnung wurden Kosten in Höhe von € 781,00 als Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz sowie weitere € 200,00 geltend gemacht. Die Gesamtforderung belief sich damit auf € 981,00. Die Abmahnung wurde dabei durch die Kanzlei Schutt Waetke ausgesprochen.

In dem Urteil heißt es demnach:

„Es ist mittlerweile selbst dem Amtsgericht Rottweil bekannt, dass sich auf Nutzer-PCs fremde Programme einnisten können, ohne dass der Nutzer dies bemerken kann.“

Weiterhin wies das Gericht darauf hin, dass in dem konkreten Fall die Beklagte nicht rechtlich dazu verpflichtet sei, eine Firewall zu installieren ohne einen Virenschutz vorzuhalten. Dies sei im konkreten Fall jedoch geschehen.

Auch der Umstand, dass die IP-Adresse der Beklagten festgestellt worden sein soll, beweist nicht den Umstand, dass tatsächlich das in der Abmahnung benannte Filmwerk über bzw. von der Beklagten angeboten worden wäre.

Interessant sind weiterhin die Ausführungen zur Frage der Abmahnkosten. Die Geschäftsgebühr in Höhe von € 781,00, die die abmahnende Kanzlei als begründet angesehen hatte, wurde vom befindenden Gericht als überhöht angesehen. Der angenommene Gebührenwert von € 25.000,00 sei „maßlos übersetzt“. Hierzu kommt man, da in dem vorliegenden Fall noch nicht einmal dargelegt worden ist, ob und wie häufig tatsächlich der streitgegenständliche Film über die IP-Adresse der Beklagten heruntergeladen worden sei. Allenfalls sei ein Gebührenwert in Höhe von € 300,00 anzusetzen. Insgesamt wurde daher die erhobene Klage als unbegründet abgewiesen.

unsere Einschätzung

Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Rechteinhaber bzw. deren beauftragte Inkassokanzleien weitergehend derartige Ansprüche auch einklagen. Bekannt ist durchaus, dass es auch anderweitige Entscheidungen gibt, die derartige Ansprüche als begründet erachten. Dennoch ist durchaus bemerkenswert, dass diese Entscheidung deutlich sagt, dass eine pauschale Behauptung durch eine Abmahnung und die darauf basierende Klage nicht hinreichend sein kann, um derart hohe Zahlungsansprüche gegen einen Abgemahnten zu begründen, der nichts von der angeblichen Rechtsverletzung weiß.

Es gilt nach wie vor, dass Sie sich im Falle einer Abmahnung durchaus informieren sollten, welche möglichen Reaktionen Ihnen offenstehen. Auch die Chancen und Risiken sollten Sie definitiv prüfen, bevor Sie sich mit der abmahnenden Seite in Verbindung setzen.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/14104, kanzlei@recht-freundlich.de

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aktuelle Abmahnung Justin Slayer International

Mittwoch, 10. März 2010

Die Firma Justin Slayer INternational lässt weiterhin angebliche Urheberrechtsverstöße durch die Kanzlei Schutt,Watke abmahnen.
Die Adressaten der Schreiben sollen neben der abzugebenden Unterlassungserklärung auch noch eine Zahlung in Höhe von 600,- leisten, um die Angelegenheit so zu beenden.
Gegenstand der Abmahnung im konkreten Fall war die behauptete Verletzung von Rechten bezüglich des Filmwerks “Work It, Work It, Get It, Get It 4″.

Bitte reagieren Sie nicht ohne sich vorher genau über die Chancen und Risiken einer Antwort/ Reaktion auf diese Abmahnung informiert zu haben.
Mit der Abmahnung einer Unterlassungserklärung kann man zwar einerseits Kostenrisiken begrenzen, andererseits auch erhebliche Risken schaffen. Daher sollte genau geprüft werden, was man ggf. unterschreiben möchte.
Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Seite:
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Fax 0511/47390609, Email Kanzlei(at)recht-freundlich.de

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