Artikel-Schlagworte: „Schadensersatz“

Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- Euro

Donnerstag, 19. November 2009

§ 97a UrhG schreibt vor, dass die Abmahnkosten für eine unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke auf 100 Euro beschränkt sind. Das gilt allerdings nur für Rechtsverstöße außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und in „einfach gelagerten Fällen“. Wann ein einfach gelagerter Fall vorliegt, ist jedoch strittig.

Zudem ist zu bedenken, dass diese Deckelung sich nach vertretener Ansicht nur auf die Anwaltskosten beschränkt, nicht aber die Schadensersatzforderungen betreffen kann.

Gerne informieren wir Sie, wenn Sie von einer Abmahnung betroffen sind.

Rufen Sie uns an: 0511/ 47 39 06 01

oder schreiben Sie uns eine Email: Kanzlei (at) recht-freundlich.de

Selbstverständlich können Sie auch das Kontaktformular nutzen.

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“Horst Schlämmer – Isch kandidiere”…

Mittwoch, 11. November 2009

ist ein weiterer Film, der angeblich durch Rechtsverletzungen im Rahmen der Bereistellung in Tauschbörsen betroffen sein soll.

Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte aus München mahnt diesbezügliche Verstöße ab und fordert zur Erledigung der Sache eine Unterlassungserklärung und einen Betrag in Höhe von 956,- Euro von den Adressaten der Abmahnungen.

Die Summe der Zahlung soll sich aus einem Betrag in Höhe von 506,00 Euro für Anwaltskosten und 450,00 Euro als Schadensersatz zusammensetzen.

Es ist jedenfalls nicht sinnvoll, die den Abmahnungen beigefügten Schreiben an die Abmahner oder deren Vertreter zu übersenden, ohne sich vorher beraten zu lassen. Zumeist bestehen Möglichkeiten, die aus der ohnehin schon misslichen Situation resultierenden Folgen einzugrenzen.

Lassen Sie sich beraten!

Feil Rechtsanwälte
Telefon: 0511 / 473906-01
Telefax: 0511 / 473906-09
E-Mail: kanzlei (at) recht-freundlich.de
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Milow durch Denecke und von Haxthausen

Montag, 2. November 2009

Die Kanzlei Denecke und von Haxthausen mahnt scheinbar in sehr großer Anzahl angebliche Verstöße gegen Rechte an dem Werk “Ayo Technology” von Milow ab.

Es fällt auf, dass diese Abmahnungen eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 480,- Euro vorsehen, bei der sich sicherlich einige Adressaten gut überlegen, ob man doch lieber zahlen sollte, statt sich mit der Gegenseite eine Diskussion über die rechtlichen Probleme in diesen Angelegenheit zu liefern.

Wir können nur darauf hinweisen, dass es wohl keine gefestigte Rechtsprechung gibt, die auf Grundlage der in den Abmahnschreiben gegebenen Informationen eine sichere Zahlugsverpflichtung der Abgemahnten erkennen würde.

Lassen Sie sich in Ihrem Einzelfall beraten!

Sie erreichen uns telefonisch unter 0511/ 47 39 06 01 oder per Email über Kanzlei (at) recht-freundlich.de oder per Fax unter 0511/ 47 39 06 09.

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular nutzen.

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License Keeper AG, Simon und Partner

Freitag, 2. Oktober 2009

In einer hier vorliegenden Abmahnung der Kanzlei Simon und Partner, die für die License Keeper AG aus der Schweiz ausgesprochen wurde, verlangt die abmahnende Kanzlei neben der Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 2743,00 Euro.

Dieser Betrag soll sich aus einer Anwaltsvergütung in Höhe von 543,00 Euro und einem Schadensersatzbetrag in Höhe von 2200,- Euro zusammensetzen.

Wie allerdings der Schadensersatz hierbei genau bemessen wurde, ergibt sich nicht. Eine solche pauschale Forderung würde ein Gericht wohl kaum anerkennen.

In der Abmahnung ging es um drei Filme, unter anderem um den Titel Sexbox24.

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Milows Ayo Technology…

Donnerstag, 24. September 2009

bzw. die Rechte an diesem Lied sind in der letzten Zeit vermehrt Gegenstand von urheberrechtlichen Abmahnungen der Kanzlei von Kenne und Partner aus Berlin, die für die DigiProtect GmbH ausgesprochen werden.

Immer wieder müssen wir auch hinsichtlich dieser Abmahnungen dazu raten, sich vor einer Reaktion jedenfalls anwaltlich beraten zu lassen.

Gerne helfen wir Ihnen. Sie können sich über das Kontaktformular oder über die folgenden Wege mit uns in Verbindung setzen. Wir beraten deutschlandweit und stehen zeitnah zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung:

Feil Rechtsanwälte

Tel. 0511/ 47 39 06 01

Fax 0511/ 47 39 06 09

Kanzlei (at) recht-freundlich.de

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Rasch in den Zeugenstand

Dienstag, 15. September 2009

Unter anderem der Anwalt Clemens Rasch, der sich unter anderem als Vertreter der Musikindustrie einen Namen gemacht hat, ist als Zeuge in einem Streitverfahren vor dem Landgericht Köln benannt worden. Es wird eine Aussage zu der Frage erwartet, ob die Musikindustrie tatsächlich mit Gebühren nach dem RVG belastet wurde, für die gesamten durch die Kanzlei Rasch ausgesprochenen Abmahnungen.

Neben dem Rechtsanwalt werden unter anderem auch zwei seiner Mitarbeiter und der Geschäftsführer des Bundesverbandes der Musikindustrie, Stefan Michalk, benannt.

Es wird insbesondere die spannende Frage zu klären sein, ob die in den Abmahnungen behaupteten Schäden tatsächlich in der jeweils angegebenen Höhe entstanden sind, durch die Berechnung der Gebühren gegenüber den vertretenen Rechteinhabern.

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Abmahnung wg. “Bilderklau”

Mittwoch, 2. September 2009

Uns liegt eine Abmahnung vor, in der die angeblich unrechtmäßige Verwendung eines fremden Bildes in einer ebay- Auktion abgemahnt wird.

Diese Abmahnung betreifft das Angebot einer Tasche, die angeblich der Ehemann einer ebay- Nutzerin fotografiert haben soll. Das Foto hat sodann wohl der nunmehr abgemahnte andere eBay- Nutzer für eine eigene Auktion verwendet.

Noch immer ist nicht überall bekannt, dass man auch ein Bild, welches ein anderer gemacht hat, nicht einfach für eigene Zwecke nutzen darf.

Im Gegenteil: Wenn man ein Bild – welches üblicherweise auch ein urhebrrechtlich geschütztes Werk darstellt – einfach benutzt, so kann man abgemahnt werden und der Abmahner kann evtl. einen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten geltend machen.

Im vorliegenden Fall wurden Kosten in der Abmahnung selbst nicht beziffert, jedoch ist anzunehmen, dass aufgrund eines üblichen Gegenstandswertes in Höhe von 6000,- allein Anwaltskosten in Höhe von über 500,- Euro entstanden sein werden. Hinzu kommt evtl. ein Schadensersatz in Höhe des Betrages, den der Fotograf bei “Vermietung des Fotos” hätte erzielen können…

Es lohnt sich in jedem Fall, eine Abmahnung von einem jeweils spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen.

Weitere Informationen zum Thema “Bilderklau” gibt es auch hier.

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Abmahnung Atari Europe

Dienstag, 1. September 2009

Die Atari Europe S.A.S.U. hat in der Vergangenheit durch die Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westphal abmahnen lassen.

Interessant an einer hier bezüglich der Spielesoftware “The Witcher” vorliegenden Abmahnung ist, dass die Bezifferung von Schadensersatzansprüchen auf pauschal 220,- Euro vorgenommen wurde und dass das die Kosten der Einschaltung der anwaltlichen Vertreter auf pauschal 150,- Euro erfolgte.

Man kennt auch aus aktuellen Abmahnungen noch ein solches Vorgehen der “Pauschalierung” von angeblich geschuldeten Beträgen, während sich allerdings wohl zunehmend auch bei den abmahnenden Anwälten die Erkenntnis durchsetzt, dass die Forderung von Geldsummen, ohne eine nähere Darlegung von Details der angeblichen Kostenentstehung, nicht unbedingt von Erfolg gekrönt sein wird, wenn es doch einmal zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte.

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John Thompson: Wasser Marsch!

Montag, 17. August 2009

Eine angebliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk mit dem oben genannten Titel hat die Kanzlei Simon und Partner abgemahnt.

In dieser Abmahnung wurde ein betrag in Höhe von 1543,00 Euro gefordert, sowie selbstverständlich auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Interessant ist insbesondere, dass die Höhe der geforderten Summe nicht durch den Abgemahnten überprüfbar ist. Es wird nicht erwähnt, woraus sich dieser Betrag im Detail zusammensetzen soll. Allein die Anwaltskosten sind – basierend auf einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000 Euro berechnet – mit 543,00 Euro angegeben. Die übrigen geforderten 1000,- stellen sich als “Pauschale” dar… Dass man hier doch ein wenig mehr an Hintergrundinformationen hinsichtlich der angeblichen Schadensposten benennen sollte, ist wohl nicht zu viel verlangt.

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