Artikel-Schlagworte: „Pauschale“

KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Lappan Verlag GmbH – Gedicht “Der Chor” von Heinz Erhardt

Mittwoch, 27. Juli 2011

Die Firma Lappan Verlag GmbH verschickt über die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Forderungsschreiben.

In den Schreiben werden verschiedene Beträge von den Adressaten gefordert, jeweils wegen der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke, ohne die entsprechende Berechtigung.

In einem konkreten Fall wird ein Werk Heinz Erhardts in Bezug genommen, welches unberechtigt genutzt worden sein soll. In der Folge soll der Adressat des Schreibens 600,- Euro zahlen.

 

Ticker

 

Rechteinhaber:                      Lappan Verlag GmbH

vertretende Kanzlei:            KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

betroffenes Werk:                 Gedicht “Der Chor” von Heinz Erhardt

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Rechtsanwälte Kornmeier & Partner – GSDR GmbH- -„We No Speak Americano (Original)“ der Künstlergruppe „Yolanda Be Cool & Dcup“

Mittwoch, 19. Januar 2011

Die GSDR GmbH verschickt über die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Weiterhin soll ein Betrag von 450,00 Euro gezahlt werden.

Das Wichtigste in Kürze:

Rechteinhaber:                      GSDR GmH

Abmahnende Kanzlei:           Kornmeier & Partner

Abgemahntes Werk:              „We No Speak Americano (Original)“ der Künstlergruppe „Yolanda Be Cool & Dcup“

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Rapsoul – Tanz in die Nacht

Donnerstag, 25. März 2010

Der auf dem Album “Irgendwann” befindliche Titel “Tanz in die Nacht” von “Rapsoul” ist Gegenstand von Abmahnungen, die durch die Kanzlei Denecke und von Haxthausen im Auftrag der DigiProtect ausgesprochen werden.

Gefordert wird damit die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wie auch die Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 480,- Euro, womit die Sache erledigt werden könnte.

Es ist darauf zu achten, dass die Unterschrift unter der vorformulierten Unterlassungserklärung unter anderem die Zahlugsverpflichtung in Höhe der 480,- Euro erst entstehen lässt. Ob tatsächlich Schadens- und Aufwendungsersatzforderungen bestehen, ist fraglich und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Aus diesem Grund sollte auch nicht vorschnell eine Reaktion gegenüber der abmahnenden Seite erfolgen, ohne sich zuvor eingehend informiert zu haben.

Gerne stehen wir für individuelle Beratungen zur Verfügung:
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Email: boenig@recht-freundlich.de

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Kosten einer Abmahnung

Mittwoch, 18. November 2009

Regelmäßig wird vom Abgemahnten verlangt, dass er für die Abmahnung eine bestimmte Summe an den Abmahnenden zahlt. Dieser Betrag wird oft fälschlich als „Strafe“ bezeichnet. Tatsächlich sind das allerdings nur die Kosten des gegnerischen Anwalts, die auf den Abgemahnten abgewälzt werden. Dies geschieht über die Regeln der sogenannten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Wird ein Anwalt mit der berechtigten Abmahnung beauftragt, so gelten grundsätzlich die §§ 677 ff. BGB. (Weitere Infos bei Wikipedia).

Voraussetzung für einen Anspruch auf Kostenerstattung der Anwaltskosten sind insbesondere, dass die Abmahnung berechtigt ist und darüber hinaus auch, dass die Anwaltskosten tatsächlich anfallen und ihrer Höhe nach gerechtfertigt sind.

Es stellt sich immer die Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. auch die Höhe der Kosten sollte man genauer betrachten. Oftmals werden gerade im Bereich des Urheberrechts “Pauschalen” angesetzt, die sinnvollerweise geprüft werdne sollten.

Lassen Sie sich beraten! Kontatkieren Sie nicht selbst die Abmahnende. Unbedachte und evtl. auch anders gemeinte Angaben gegenüber den Abmahnern können leider dazu führen, dass man sich eigentlich zuvor nicht bestehenden Forderungen aussetzt.

Wir beraten Sie gerne – deutschlandweit!

Feil Rechtsanwälte
Telefon: 0511 / 473906-01
Telefax: 0511 / 473906-09
E-Mail: kanzlei (at) recht-freundlich.de

unser Ziel: Sie zahlen nichts an die Abmahner!

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Abmahnung Graf von Westphalen für DigiProtect

Mittwoch, 28. Oktober 2009

Uns liegt eine neuerliche Abmahnung vor, deren Gegenstand eine angebliche Urheberrechtsverletzung an dem Werk “ATB-Future Memories” ist.

An diesem Musiktitel soll die DigiProtect die Rechte an der Verwertung im Rahmen von Filesharing-Netzwerken bzw. so genannten Tauschbörsen haben. Diesbezüglich soll DigiProtect zudem ausschließliche Lizenznehmerin sein. Ursprünglicher Hersteller des Tonträgers ist die Kontor Records GmbH.

Mit der Abmahnung wird die Unterlassung der weiteren Zugänglichmachung sowie eine Zahlung in Höhe von insgesamt € 480,00 („Kostenpauschale“) gefordert.

Der Betrag in Höhe von € 480,00 wird seitens der abmahnenden Kanzlei als „angemessen“ erachtet. In der Abmahnung selbst findet sich eine Rechnung, aus der sich zudem ebenfalls ein Betrag in etwa dieser Höhe ergibt. Es wird weiterhin jedoch darauf hingewiesen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung ein höherer Betrag gefordert werden könnte.

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John Thompson: Wasser Marsch!

Montag, 17. August 2009

Eine angebliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk mit dem oben genannten Titel hat die Kanzlei Simon und Partner abgemahnt.

In dieser Abmahnung wurde ein betrag in Höhe von 1543,00 Euro gefordert, sowie selbstverständlich auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Interessant ist insbesondere, dass die Höhe der geforderten Summe nicht durch den Abgemahnten überprüfbar ist. Es wird nicht erwähnt, woraus sich dieser Betrag im Detail zusammensetzen soll. Allein die Anwaltskosten sind – basierend auf einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000 Euro berechnet – mit 543,00 Euro angegeben. Die übrigen geforderten 1000,- stellen sich als “Pauschale” dar… Dass man hier doch ein wenig mehr an Hintergrundinformationen hinsichtlich der angeblichen Schadensposten benennen sollte, ist wohl nicht zu viel verlangt.

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