Artikel-Schlagworte: „Negele“

kostenlose Ersteinschätzung nicht nur am Wochenende

Freitag, 3. September 2010

Informationsangebote zum Thema Abmahnungen:

Im Kreis der Kollegen, die Ihnen auch gerne anwaltliche Hilfe anbieten, wenn Sie – berechtigt oder unberechtigt – aufgrund von behaupteten Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, wird oftmals hervorgehoben, dass man an dem einen oder anderen Wochentag – auch an Samstagen – errreichbar sei.

hoher Druck lastet auf Abgemahnten

Für uns ist dies selbstverständlich. Sie können uns jederzeit Ihre Email- Anfrage zukommen lassen und wir bemühen uns, diese so schnell wie möglich zu beantworten, natürlich auch – aber eben nicht nur – am Wochenende. Dabei ist uns klar, dass der Adressat einer Abmahnung in vielen Fällen unter hohem Druck steht, weil doch zumeist schon massive Ansprüche formuliert und “Ankündigen” von Seiten der Abmahner ausgesprochen werden, die ein sofortiges Handeln scheinbar ohne Alternative notwendig machen.

Erreichbarkeit rund um die Uhr

…bieten wir Ihnen selbstverständlich auch. Sie können uns jederzeit gerne eine Email schreiben, um uns Ihre Situation zu erläutern. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass eine Beantwortung unter Umständen einmal etwas länger dauern kann, da man nicht jede Anfrage sofort bearbeiten kann. Wir formulieren aber für uns selbst die Erwartung, dass jede Anfrage auch zeitnah bearbeitet und beantwortet wird.

Während der Bürozeit gerne auch telefonisch

Sofern Sie nach Öffnen des Briefkastens ein Anwaltsschreiben der Kanzlei Rasch, Waldorf Frommer, U+C, Negele, CSR, Schutt Waetke, Nümann und Lang, Kornmeier und Partner,Denecke und von Haxthausen, BaumgartenBrand, Kluge, Bindhardt Fielder Rixen Zerbe … (die Aufzählung kan nicht immer vollständig sein, da immer wieder neue Rechteinhaber neue Kanzleien beauftragen…) in der Hand haben, so können Sie uns selbstverständlich gerne auch direkt anrufen. Wir sind zumindest Mo- Fr. in der Zeit von 09 – 18 Uhr auch telefonisch erreichbar (außer an gesetzlichen Feiertagen):

Tel. 0800 / 100 41 04 (Anruf kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz)

Kontakt per Email: boenig@recht-freundlich.de

Feil Rechtsanwälte, Hannover

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Fraserside Holdings Limited “Private Specials – Cock Hungry Housewives”

Mittwoch, 21. April 2010

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller spricht derzeit Abmahnung im Namen der Fraserside Holdings Limited aus, die angebliche Rechtsverletzungen bezüglich des oben genannten Filmwers betreffen.

Der Adressat der Abmahnung wird mit dem Schreiben auf Unterlassung und auf Zahlung in Anspruch genommen.

Im Ergebnis soll neben der Abgabe der mit der Abmahung überreichten Unterlassungserklärung auch ein Betrag in Höhe von 705,- euro an den Rechteinhaber gezahlt werden.

Wir raten davon ab, sich ohne eine vorherige eingehende Information gegenüber der abmahnenden Seite zu äußern. Hintergrund ist unter anderem, dass man mit einer unbedachten Äußerung evtl. den Eindruck erwecken könnte, dass man die Verletzungshandlung tatsächlich begangen hätte. Da es sich hier um eine Straftat sowohl nach dem Urheberrechtsgesetz, als auch nach dem Strafgesetzbuch handeln kann, ist besondere Umsicht im Vorgehen geboten.

Gerne geben wir auch weiterführende Hinweise:

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Traut Euch! Teil 24 – Die Reality-Serie – Auf Der Straße Angesprochen!”

Montag, 25. Januar 2010

Uns wird eine Abmahnung vorgelegt, mit der gegenüber dem Adressaten behauptet wird, dass dieser Rechte an dem oben genannten Filmwerk verletzt habe. Dies soll durch das Anbieten zum Download in einer Tauschbörse erfolgt sein.

Ausgesprochen wird die Abmahnung durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller für die INO Handels & Vertriebs GmbH.

Mit dem Vorwurf werden von der Abmahnerseite auch Ansprüche auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz geltend gemacht, die aber mit der Zahlug eines Vergleichbetrages in Höhe von 715,- Euro erledigt sein sollten.

Wir können auch hier nicht dazu raten, die vorgelegte vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da damit auch das Anerkenntnis der Schadensersatzansprüche dem Grunde nach verbunden wäre.

Lassen Sie sich VOR einer Reaktion beraten bzw. eingehend über die Chancen und Risiken einer (Nicht-) Reaktion informieren.

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