Artikel-Schlagworte: „mehrfach“

Abmahnung trotz Unterlassungserklärung?

Freitag, 29. Januar 2010

Uns liegen Informationen darüber vor, dass Abmahnungen trotz des Umstands, dass zuvor bereits Unterlassungserklärungen abgegeben worden sind bzw. zur Abgabe derselben aufgefordert wurde, noch vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ausgesprochen werden, die Werke desselben Rechteinhabers betreffen, der zuvor auch abgemahnt hatte.

Es entsteht somit die ungewöhnliche Situation, dass der Adressat einer Abmahnung eine weitere Abmahnung erhält, während er sich noch darüber beraten lässt, ob er gegenüber dem abmahnenden Rechteinhaber eine Unterlassungserklärung abgeben sollte, und wenn ja, in welcher Form.

Es erscheint hier so, dass die abmahnenden Rechteinhaber bzw. Kanzleien Wert darauf legen, dass eine individuelle Abmahnung für jeden einzelnen Verstoß erfolgt. Denkbar ist hier zum einen der Hintergrund, dass dadurch weitere Gebühren entstehen sollen. Es fragt sich jedoch, ob man nicht insoweit eine Reaktion auf die erste Abmahnung hätte abwarten können oder sollen, um den Abgemahnten die Option zu eröffnen, die Sache mit einer Unterlassungserklärung aus der Welt zu schaffen.

Weiterhin fragt sich, ob zwei Verstöße nicht auch innerhalb einer Abmahnung hätten zusammengefasst abgemahnt werden können oder müssen. Man könnte bei diesem Vorgehen auf die Idee der Rechtsmissbräuchlichkeit kommen.

Jedenfalls gilt weiterhin, dass Sie bei Erhalt einer Abmahnung nicht vorschnell reagieren sollten. Vielmehr halten wir es weiterhin für sinnvoll, dass man sich jedenfalls über die Chancen und Risiken eines weiteren Vorgehens gegen die Abmahnung informiert oder beraten lässt.

  • Share/Bookmark

Abmahnungen der Kanzlei Nümann und Lang wegen weiterer Verstöße bzgl. eines Samplers

Dienstag, 12. Januar 2010

Offenbar mahnt die Rechtsanwaltskanzlei nunmehr weitere angebliche Verstöße gegenüber denjenigen ab, die bereits im vergangenen Jahr Adressaten einer Abmahnung hinsichtlich eines Liedes auf einem Sampler (beispielsweise “Top100″ oder “Bravo Hits”) gewesen sind.

Es ist jedenfalls dazu zu raten, sich nicht direkt mit den Abmahnern in Verbindung zu setzen. Auch wenn Sie bei der ersten Abmahnung eine Zahlung geleistet haben, etwa um die Sache schlicht zu beenden, obgleich Sie den Verstoß nicht begangen haben, so sollte nunmehr jedenfalls genau gerüft werden, ob hier eine Inanspruchnahme überhaupt möglich ist. Dies ist nach unserer Auffassung grundsätzlich zumindest dann teilweise zu verneinen, wenn Sie den vorgeworfenen Verstoß nicht begangen haben.

Lassen Sie sich beraten!

Feil Rechtsanwälte, Tel. 051 /47 39 06 01, Fax: 0511 /47 39 06 09, Email: Kanzlei(at)recht-freundlich.de

  • Share/Bookmark

Abmahnung mehrerer Verstöße

Mittwoch, 28. Oktober 2009

Uns wird wiederum eine Abmahnung vorgelegt, die von der Kanzlei Nümann + Lang ausgesprochen wurde.

Gegenstand dieser Abmahnung sind mehrere Verstöße an mehreren Werken verschiedener Rechteinhaber.

Augenscheinlich wird nunmehr dazu übergegangen, jeweils mehrere Verstöße in eine Abmahnung zusammenzufassen. Dieses soll ggf. dafür sorgen, dass man so zu einer nicht mehr einfachen Verletzungshandlung kommen soll, die dann eine Vergütungspflicht nach § 97 a Abs. 2 UrhG vorsehen würde, die auf € 100,00 Rechtsanwaltskosten gedeckelt wäre. Unserer Ansicht nach ist dies jedoch so einfach nicht.

In der vorliegenden Abmahnung wird als pauschaler Vergleichsbetrag eine Summe von € 690,00 gefordert. Hiermit wäre die vorliegende Sache erledigt, soweit auch eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben würde.

Es ist immer zu prüfen, ob die entsprechend behaupteten Ansprüche tatsächlich bestehen. Es bestehen hier Zweifel, ob jeweils, wie in den Abmahnungen vorgegangen, die Ansprüche einfach behauptet werden können. Nicht verschwiegen werden soll jedoch, dass jeder Einzelfall entsprechend zu prüfen ist.

Bitte lassen Sie sich beraten!

  • Share/Bookmark

Eine Person, eine Datei, zwei Abmahnungen, innerhalb kürzester Zeit…

Dienstag, 13. Oktober 2009

So haben wir es kürzlich erlebt…

Zumindest muss man wohl – trotz des Umstandes, dass hier augenscheinlich fehlerhafte Schreibweisen und fehlerhafte Zuordnungen von Personen zu Internetanschlüssen stattgefunden haben – davon ausgehen, dass auch eine Person zweimal innerhalb von ein paar Tagen einen Urheberrechtsverstoß begangen haben soll. Dass man allerdings eine weitere Abmahnung vor Ablauf der gesetzten Frist verschickt, hierfür auch noch Kosten einfordert, obgleich die abgemahnte Person noch nicht einmal die Möglickeit hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, sieht jedenfalls und vorsichtig formuliert “etwas merkwürdig” aus.

Dass die abmahnende Kanzlei Schulenberg & Schenk hier scheinbar einen (erheblichen) Fehler aus Versehen begangen hat, wird einfach mal unterstellt. Alles andere wäre noch weniger schön.

Es bleibt abzuwarten, wie dieser Fehler “wieder gut gemacht” werden kann und wird.

  • Share/Bookmark

Mehrfachabmahnungen

Donnerstag, 1. Oktober 2009

Immer wieder kommt es leider in der letzten Zeit vor, dass uns Mandanten erneut beauftragen, weil sie neuerliche Schreiben von Anwälten bekommen, mit denen Rechtsverletzungen durch die Nutzung von Filesharingsystemen angezeigt und Unterlassungserklärungen und Geldzahlungen gefordert werden.

Auch hier ist genau darauf zu achten, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt sein kann und wie man sinnvoll in der jeweiligen Situation handelt. Auch wenn man also mehrfach in der Situation sein sollte, dass man das Opfer im Falle einer Abmahnung geworden ist, so lassen Sie sich auf jeden Fall beraten und vertrauen Sie auf einen Anwalt, der gerade auch für diese Sachverhalte eine entsprechende Erfahrung besitzt.

  • Share/Bookmark

Kann man mehrfach abgemahnt werden?

Mittwoch, 2. September 2009

Immer wieder wird in der Beratungspraxis nachgefragt, ob man mit der Begleichung der ersten Abmahnung und der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung davon ausgehen kann, dass man sodann keine weitere Abmahnung erhalten würde.

Darauf kann man leider nur mit einem “Nein” antworten. Man kann also mehrfach abgemahnt werden.

Auch wenn man eine Unterlassungserklärung unterschreibt und den geforderten Betrag zahlt, kann es sein, dass man erneut Abmahnungen erhält, die Urheberrechtsverletzungen betreffen.

Die Berechtigung für das Aussprechen einer kostenpflichtigen Abmahnung entfällt nur dann, wenn der Abmahner trotz einer abgebenenen Unterlassungserklärung noch einmal den gleichen Verstoß abmahnt. Man muss sich auch hier jeweils den Einzelfall genauer ansehen.

Es gilt daher, dass der Empfänger einer Abmahnung sich jedenfalls beraten lassen sollte, vor der Unterschrift unter einer Unterlassungserklärung und vor einer etwaigen Zahlung. Zumeist gibt es Möglichkeiten, zumindest über die aufgestellten Forderungen noch einmal zu verhandeln oder sie gar ganz zu bestreiten.

Bitte kontaktieren Sie daher nicht den Abmahner, bevor Sie anwaltliche Beratung in Anspruch genommen haben.

Auch bei der Auswahl des Anwalts gilt, dass man darauf schauen sollte, ob die behauptete Erfahrung tatsächlich gegeben ist. Uns ist ein Beispiel bekannt, bei dem diese Erfahrung scheinbar nicht so vorliegt…

  • Share/Bookmark