Das Landgericht Aschaffenburg hat am 19.08.2011 entschieden, dass derjenige, der ein geschäftsmäßig genutztes Profil bei facebook vorhält, sich auch an die Impressumspflicht des § 5 TMG halten muss.
Nach § 5 TMG müssen bestimmte Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar vorgehalten werden. Hintergrund ist, dass der Betrachter der Seite in die Lage vbersetzt werden muss, mit dem Betriber der Seite, also demjenigen, der für die dargestellten Informationen verantwortlich ist, direkt zu kontaktieren und notfalls auch Erklärungen zustellen zu lassen.
Heute ist es vielfach so, dass Unternehmen mit eigenen facebook- Profilen für Ihre Produkte oder Aktivitäten werben. Schon der Auftritt unter dem eigenen Logo könnte als Handeln im Wettbewerb insoweit verstanden werden und bringt damit die Verpflichtung mit sich, ein Impressum vorzuhalten, welches den Anforderungen des § 5 TMG entspricht.
Diese Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg, zum Aktenzeichen 2 HK O 54/11, vom 19.08.2011, dürfte einmal mehr zeigen, dass das Handeln im Internet leider immer mehr dem Betreten eines Minenfeldes gleicht. HIer gilt es eine Reihe an Verpflichtungen nicht nur dann zu beachten, wenn man bei eBay, Amazon oder auf einer sonstigen Plattform oder auch mit einem Onlineshop aktiv ist, sondern auch dann, wenn man “nur” Informationen bei facebook
Sofern auch Sie Fragen zum wettbewerbskonformen Auftritt im Internet haben, so kontaktieren Sie uns gerne über die nachstehenden Wege:
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 / 47390601, Email: Boenig@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de
Weitere Informationen finden Sie auch hier: