Artikel-Schlagworte: „Kosten“

Slumdog Millionär

Mittwoch, 28. Oktober 2009

Für die Firma Prokino Filmverleih GmbH, hier speziell hinsichtlich des Werkes Slumdog Millionär, mahnt die Kanzlei Lihl ab.

Die vorliegende Abmahnung ist mit derart kleinen Schriftzeichen gedruckt, dass es bereits schwierig wird, die entsprechenden Ausführungen des Kollegen tatsächlich lesen zu können.

Gefordert wird seitens des Abmahners ein Pauschalbetrag in Höhe von € 475,00. Des Weiteren ist selbstverständlich auch die Abgabe der Unterlassungserklärung gefordert.

Für den Fall, dass die entsprechende Zahlung und die Abgabe der Unterlassungserklärung nicht geleistet werden, fordert die Kanzlei Lihl unserer KEnntnis nach tatsächlich mit neuerlichem Schreiben einen höheren Zahlbetrag ein. Dieser Betrag entspricht einer Summe von € 1.230,40. Hierin sollen enthalten sein: Schadensersatz in Höhe von € 125,00, Tauschbörsenüberwachung zu einem Preis in Höhe von € 100,00 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.005,40.

Ob diese Summe tatsächlich gerechtfertigt gefordert wird, ist aus unserer Sicht derzeit noch nicht endgültig zu bestimmen.

Es gilt jedoch auch hier, sich jedenfalls vor einer Reaktion gegenüber der abmahnenden Seite beraten zu lassen.

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Darf ich Dateien tauschen?

Montag, 12. Oktober 2009

Es ist nicht verboten, Dateien (Filme, Bilder, Literaturwerke) im Internet mit anderen (Freunden/ Bekannten oder auch Fremden) zu tauschen.

Jedoch gilt das nur dann, wenn Sie die entsprechenden Rechte an dem jeweiligen Werk haben. Diese Rechte haben Sie regelmäßig dann, wenn Sie Urheber der Werke sind, also wenn Sie die Bilder, Filme oder Texte selbst erstellt haben.

Wenn Sie also nicht selbst Urheber sind, dann dürfen Sie auch nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Rechteinhabers mit den entsprechenden Dateien verfahren, sie also beispielsweise an andere weitergeben oder gar im Internet in Tauschbörsen bereit stellen.

Es ist daher jedes Mal genau zu prüfen, ob Sie auch tatsächlich die notwendigen Rechte an den Werken haben, die Sie Ihren Freunden, Bekannten oder anderen Dritten gegenüber zugänglich machen.

Im Zweifel sollten Sie sich hierzu beraten lassen, bevor Sie eine Abmahnung riskieren, die finanziell und strafrechtlich “teuer” werden kann…

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Gegenstandswert bei einem Filmwerk 15.000,-

Montag, 5. Oktober 2009

Uns liegt eine Entscheidung vor, nach der es nicht zu beanstanden ist, wenn im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass einer einstweiligen Verfügung nach einem behaupteten Urheberrechtsverstoßes ein Gegenstandswert in Höhe von 15.000,- Euro angenommen wird.

Es ging dabei um ein einzelnes Filmwerk.

Im Ergebnis kann und muss man auch dieser Entscheidung wohl die Information entnehmen, dass tatsächlich einstweilige Verfügungen beantragt werden, um Rechtsverstöße durch das Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material in Tauschbörsen zu unterbinden.

Allerdings sollte man auch genau darauf achten, welchen Anspruch der Abmahner jeweils hat und wie weit dieser Anspruch im Detail geht, bevor man eine Unterlassungserklärung unterschreibt.

Wir beraten Sie gerne unter der Rufnummer 0511 / 47 39 06 01.

Oder schreiben Sie uns eine Email an kanzlei@recht-freundlich.de

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Amtsgericht Frankfurt pro Abmahnopfer

Dienstag, 15. September 2009

Das Amtsgericht Frankfurt hat zu der Kostentragungspflicht eines Abmahnopfers negativ entschieden.

Der Abgemahnte muss damit die Kosten der Abmahnung nich tragen, da er nachweisen konnte, dass er im Zeitpunkt des behaupteten Rechtsverstoßes nicht in der Nähe seines Internetanschlusses gewesen ist. Vielmehr konnte zudem noch nachgewiesen werden, dass der PC des Abgemahnten zur fraglichen Zeit abgeschaltet war.

Es gab auch keine weiteren Anzeichen für einen Missbrauch des Internetzugangs, so dass die klagende Partei letztlich nicht den behaupteten Zahlungsanspruch zugesprochen bekommen hat.

Es bleibt zu hoffen – aber auch abzuwarten -, ob diese Richtung in der Rechtsprechung weiterhin dafür sorgt, dass die einfache Behauptung von Ansprüchen gerade nicht genügen kann, um Opfer von Abmahnungen in Ansperuch zu nehmen.

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Rasch in den Zeugenstand

Dienstag, 15. September 2009

Unter anderem der Anwalt Clemens Rasch, der sich unter anderem als Vertreter der Musikindustrie einen Namen gemacht hat, ist als Zeuge in einem Streitverfahren vor dem Landgericht Köln benannt worden. Es wird eine Aussage zu der Frage erwartet, ob die Musikindustrie tatsächlich mit Gebühren nach dem RVG belastet wurde, für die gesamten durch die Kanzlei Rasch ausgesprochenen Abmahnungen.

Neben dem Rechtsanwalt werden unter anderem auch zwei seiner Mitarbeiter und der Geschäftsführer des Bundesverbandes der Musikindustrie, Stefan Michalk, benannt.

Es wird insbesondere die spannende Frage zu klären sein, ob die in den Abmahnungen behaupteten Schäden tatsächlich in der jeweils angegebenen Höhe entstanden sind, durch die Berechnung der Gebühren gegenüber den vertretenen Rechteinhabern.

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“was uns berichtet wird” oder: “wie es nicht sein sollte”

Donnerstag, 3. September 2009

Uns wurde berichtet, dass die Beratung von Abmahnopfern teilweise so abläuft, dass dem Mandanten für eine knapp zehnmünitige Erläuterung der Ansicht des Anwalts mit dem abschließenden Hinweis, dass man die von den Abmahnern vorgelegte Unterlassungserklärung unterschreiben sollte und den geforderten Betrag am besten direkt zahlt. Dies alles geschieht so, dass der Ratsuchende am Ende doch nicht das erlangt hat, eine Beratung bekommen zu haben.

Dieses Vorgehen von Rechtsanwälten gibt zumindest zu denken. Der Mandant sollte jedenfalls in die Lage versetzt werden, die in seiner konkreten Situation beste Handlungsption auswählen zu können. Eine dahingehende ausführliche Aufklärung ist deshalb unserer Ansicht nach unumgänglich.

Wenn für eine solche “Beratung” – wie sie oben beschrieben wurde – dann auch noch ein Betrag in Höhe von 50,- Euro in Rechnung gestellt wird, dann verbleibt an dieser Stelle einmal mehr, den Hinweis zu geben, dass man sich seinen anwaltlichen Berater nicht nur nach der Bekanntheit dessen Namens, sondern vielmehr entsprechend der offensichtlichen Kompetenzen auswählen sollte.

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