Artikel-Schlagworte: „Kosten“

datenschutzrechtliche Auskunft bei “Gefahr” weiterer Abmahnungen

Mittwoch, 24. August 2011

Adressaten von Abmahnschreiben wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen wissen, dass die Internetprovider die Namen und Adressdaten der Anschluissinhaber herausgeben müssen, wenn ein gerichtlicher Beschluss vorliegt und die Daten zu dem Zeitpunkt der Zustellung an dn Provider noch vorhanden sind.

 

Es stellt sich immer wieder die Frage, wie man gegebenenfalls weiteren Abmahnungen vorbeugen kann.

Gerade dann, wenn man selbst als Anschlussinhaber keine Erklärung dafür hat, ob es tatsächlich und wie es zu der behaupteten Rechtsveretzung gekommen sein soll, hat man sicher ein Interesse daran, zu wissen, welche Auskunftsersuchen noch an den Provider herangetragen worden sind.

Bei der Aufklärung kann eine Anfrage beim Provider helfen.

Aus der Praxis ist bekannt, dass durchaus nicht alle Provider gemäß des geltenden Datenschutzrechts Auskunft erteilen, über die Vorgänge und die Herausgabe von Daten im Detail.

Man kann sich aber bei Kenntnis der herausgegebenen Daten gegebenenfalls vor kostenpflichtigen Abmahnungen schützen.

 

Sprechen Sie uns an!

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 1004104, Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Rainer Haas & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Firma Wild Bunch Germany GmbH – „Auftrag Rache“

Montag, 22. August 2011

Die Rechtsanwalltskanzlei Rainer Haas und Kollegen ist inzwischen in einer Reihe an Fällen mit der Geltendmachung von Forderungen beauftragt, die sich ausweislich von Abmahnungen, die von unterschiedlichen Kanzleien ausgesprochen worden sind, ergeben sollen.

Aktuell wird uns ein Schreiben vorgelegt, wonach der Anschlussinhaber einen Betrag in Höhe von mehr als 1.500,- Euro bezahlen sol, wegen der inzwischen angefallenen Kosten für die Inkassoaufträge und angefallene Zinsen.

Wir raten davon ab, schlicht nicht zu reagieren, da man zumeist nicht selbst abschätzen kann, wie genau die wirtschaftlichen Risiken aussehen, die sich aus derartigen Sachverhalten ergeben.

 

Gerne stehen wir zu Informationen und Beratungen zur Verfügung.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 4104, Email: boenig@recht-freundlich.de

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Achtung bei der Angabe von Eigenschaften angebotener Dienste – Irreführende Werbung – Abmahnung droht!

Mittwoch, 17. August 2011

Auch Großunternehmen machen Fehler.

Dies ist erkennbar, wenn man in der jüngeren Vergangenheit erlassene einstweilige Verfügungen betrachtet. Diese hatten Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen getroffen, die von Verbraucherverbänden in Anspruch genommen wurden.

Hintergrund ist, dass Verbraucherschutzverbände dagegen vorgegangen sind, dass Internetzugangsanbieter damit werben, dass sie unbegrenzte Flatrates zur Internetnutzung via Mobiltelefon anbieten. Tatsächlich wären bei derartigen Angeboten jedoch oftmals Drosselungen auch Gegenstand der Vereinbarungen, die dann erfolgen, wenn bestimmten Datenvolumina überschritten werden.

Der Nutzer wird daher mit einer Werbeaussage hinsichtlich unbegrenzter Handysurf-Flates in die Irre geführt, wenn tatsächlich eine Begrenzung stattfindet, sei es auch nur hinsichtlich der Geschwindigkeit.

 

Daran ist erkennbar, dass man bei Werbeaussagen sehr vorsichtig sein muss. Niemals darf es vorkommen, dass der Verbraucher sich darüber irrt, was tatsächlich Vertragsgegenstand ist, weil einerseits Informationen plakativ und groß bzw. hervorgehoben dargestellt, diese aber anderer Stelle relativiert werden.

Würde man auf der einen Seite also bestimmte Eigenschaften versprechen, die aber im Ergebnis in Details nur begrenzt tatsächlich verfügbar wären, so müsste man damit rechnen, dass man entweder von Verbraucherschutzverbänden oder von Wettbewerbern wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen wird.

Damit wären sehr schnell hohe Kosten, jedenfalls aber hoher Aufwand, verbunden.

 

Die Risiken in solchen Fällen liegen insbesondere in Kostenrisiken, die sich aus gerichtlichen Verfahren ergeben können. Aber auch die Forderung von Unterlassungserklärungen hinsichtlich solcher etwaig irreführender Werbung ist nur mit größter Vorsicht zu behandeln.

 

Wir raten dazu, sich anwaltlichen Rat zu holen, wenn Sie mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung konfrontiert werden.

 

Gerne stehen wir in Sachen wettbewerbsrechtlicher Fragen, urheberrechtlicher Fragen, wie aber auch markenrechtlicher Fragen, zur Beantwortung zur Verfügung. Rund um die Themengebiete betreffend des IT-Rechts können Sie uns ansprechen.

 

Feil Rechtsanwälte – Tel. 0800/100 41 04, E-Mail: boenig@recht-freundlich.de

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Wert bei Verstoß gegen eine Informationspflicht – OLG Celle vom 14.06.2011, 13 U 50/11

Montag, 18. Juli 2011

Sofern Wettbewerber Unterlassungsbegehren äußern, die wettbewerbswidriges Handeln in der Form betreffen, dass Informationspflichten nicht erfüllt werden, wie beispielsweise die Nichtangabe einer zuständigen Aufsichtsbehörde, so ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle ein Wert von € 3.000,00 im Hauptsacheverfahren und € 2.000,00 im einstweiligen Verfügungsverfahren angemessen.

 

Zur Bemessung des Interesses, welches monetär bemessen wird, um den Streitwert zu schätzen, sind insbesondere die Gefährlichkeit des angeblich wettbewerbswidrigen Handelns im Hinblick auf die drohenden Schäden, wie Marktverwirrung und Rufschädigung bzw. Umsatzeinbußen beim Antragstellenden, aber auch die Unternehmensverhältnisse zwischen dem Verletzer und dem Verletzten bzw. die Größe der Unternehmungen und deren Wirtschaftskraft, hierbei zu betrachten.

Auch die Frage nach dem räumlichen und tatsächlichen Wettbewerb zwischen den Parteien muss ausschlaggebend sein bei der Bemessung des Gegenstands- oder Streitwerts.

 

In dem oben genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle ging es um eine allgemeine Informationspflicht nach § 5 TMG, bei der das Gericht die Möglichkeit einer Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG als möglich erachtet hat. Eine derartige Streitwertminderung kann demnach immer dann in Betracht kommen, wenn die Streitangelegenheit ihrem Umfang und der Art nach nicht eine schwierige Angelegenheit darstellt. Derartig einfach gelagerte Angelegenheiten sind beispielsweise darin zu erkennen, dass immer wieder auftretende Wettbewerbsverstöße betroffen sind, die auch eindeutig als solche zu erkennen und nachzuweisen sind.

 

In einem solchen Fall kann der Streitwert in einer einstweiligen Verfügung auf € 2.000,00 bemessen werden. In einem Hauptsacheverfahren wäre der Streitwert sodann bei € 3.000,00.

 

Haben Sie Fragen zum Bereich des Wettbewerbsrechts, so können wir Ihnen beratend oder vertretend zur Seite stehen.

 

Feil Rechtsanwälte – Tel. 0511/473 906 01, E-Mail: bönig@recht-freundlich.de

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Wettbewerbsrecht: Irreführung bei Verlängerung von Preisaktionen

Montag, 18. Juli 2011

Das OLG Köln hat mit Entscheidung vom 25.03.2011 (Az.: 6 U 174/10) entschieden, dass eine Preisherabsetzung, die für einen bestimmten Zeitraum angekündigt ist, als irreführend gelten kann, wenn dieser Zeitraum bei Ablauf verlängert wird.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende bereits bei Beginn der Preisherabsetzung eine Verlängerung dieser Angebotsvariante geplant hatte.

 

Die Verbraucher werden durch eine Preisherabsetzung, die für einen bestimmten Zeitraum beworben wird, dazu verleitet, direkt und zeitnah zu entscheiden, ob gekauft wird oder nicht. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Köln den Irreführungstatbestand nach § 5 UWG als gegeben erachtet, da die Verbraucher nicht die Zeit dazu nutzen würden, andere Angebote am Markt zu prüfen.

 

In der Praxis lässt sich daher der Tipp ableiten, eine Preisherabsetzung, die für einen bestimmten Zeitraum angekündigt ist, auch nur über diesen Zeitraum zu betreiben. Nach Ablauf der Preisaktion kann man einen kurzen Zeitraum verstreichen lassen und sodann erneut eine ähnliche oder gleiche Aktion beginnen. Damit entgeht man dem Vorwurf des irreführenden Vorgehens.

 

Haben Sie Fragen zum Bereich des Wettbewerbsrechts, so können Sie uns gerne diesbezüglich kontaktieren.

 

Feil Rechtsanwälte – Tel. 0511/473 906 01, E-Mail: boenig@recht-freundlich.de

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Gewerbeauskunftszentrale… und kein Ende…

Dienstag, 5. Juli 2011

Immer wieder melden sich Anrufer bei uns, die Post von der Gewerbeauskunftszentrale erhalten haben und mit diesem Unternehmen aber bisher noch keine Kontakt hatten und auch nicht wünschen.

Wichtig ist, dass bei Erhalt von Schreiben, die eine Reaktion “verlangen” oder auch nur erbitten, genau geprüft wird, was man unterschreibt. Es findet sich auf derartigen Schreiben der Gewerbeauskunftszentrale nach unserer Erfahrung ein schwarz umrandeter Hinweise auf der rechten Seite des Schreibens, der auch Informationen hinsichtlich einer Kostenpflichtigkeit einer Leistung beinhaltet.

Das bedeutet, dass man im Falle der Unterzeichnung und Rücksendung des entsprechenden Schreibens gegebenefalls einen Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung abschließen würde.

Ob man dies möchte, sollte man sich schlicht überlegen und dann entscheiden, ob man sich entsprechend der Geewerbauskunftszentrale gegenüber äußert oder eben nicht…

 

Auch bei Unterzeichnung und Rücksendung ist aber nicht zwingend “alles verloren”.

Hat man versehentlich das Schreiben unterzeichnet und an den Versender zurück gefaxt, so sollte man sich möglichst kurzfristig um anwaltlichen Rat bemühen, wie weitervorgegangen werden kann, um einen von vornherein nicht gewünschten oder schlicht nicht als solchen erkannten Vertrag aus der Welt bekommen kann.

 

Wenn Sie Fragen hierzu haben, so erreichen Sie uns gerne auch telefonisch unter der Rufnummer 0511 / 47390601 oder per Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Versendung von Werbe- Emails nach “Confirmed Opt-In” unzulässig

Mittwoch, 13. April 2011

Jeder Gewerbtreibende, der Kunden auch online nud auf dem Wege des Email- Kontzakts anspricht, wird die Problematik kennen oder zumindest schon einmal von ihr gehört oder gelesen haben:

Man besitzt einen Bestand an Daten, der auch die Email- Adressen der gelisteten Pesonen enthält. Handelt es sich bei den gelisteten Personen um wiederum Gewerbetreibende oder zumindest selbständig Tätige, so ist zu beachten, dass die Übersendung von Werbe- Emails an den Adressaten einen unzulässigen Eingriff in den engerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann.

Wird die Email- Adresse erhoben, mit nachfolgender Email an den Adressinhaber, aus der sich ergibt, dass seine Adresse nunmehr zum Empfang von werbenden Nachtichten gelistet sei, dies aber auch auf Wunsch rückgängig gemacht werden könnte, so wird dadurch dem Adressaten unzulässig eine sonst nicht bestehende Pflicht auferlegt, der Eintragung seiner Adresse zu widersprechen.

Aus dem Umstand der Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens ergeben sich neben den Ansprüchen auf Unterlassung sowie Auskunft nach § 34 BDSG auch Ansprüche auf Kostenerstattung anwaltlicher Tätigkeit auf Seiten des mit der werbenden Nachricht Adressierten.

 

Es sind einige Punkte zu beachten und zu hinterfragen, bevor man aus einem vorliegenden Adressbestand die Empfänger von Werbemails heraussucht. Sofern man hierbei nicht vorsichtig vorgeht, so drohen relativ hohe Risiken bezogen auf Ansprüche der Adressaten und deren Kostenfolgen.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 4104, Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Denecke von Haxthauen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft – DigiRights Administration GmbH – „Take Over Control (German Top50 ODC)“ – Afrojack Feat. Eva Simons

Donnerstag, 24. März 2011

Die DigiRights Administration GmbH verschickt über die Kanzlei Denecke von Haxthauen & Partner Abmahnungen.

In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 390,00  Euro gezahlt werden.

 

Abmahnungs-Ticker

 

Rechteinhaber:                      DigiRights Administration GmbH

Abmahnende Kanzlei:           Denecke von Haxthauen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft

Abgemahntes Werk:              „Take Over Control (German Top50 ODC)“ – Afrojack Feat. Eva Simons

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Rechtsanwälte Nümann + Lang – Matthew Tasa – „Weit Gekommen“ – Bravo Black Hits Vol. 20

Freitag, 18. Februar 2011

Herr Matthew Tasa verschickt nach wie vor über die Rechtsanwälte Nümann + Lang Abmahnungen.

In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 450,00  Euro gezahlt werden.

Einige Details in Kürze:

Rechteinhaber:                       Matthew Tasa

Abmahnende Kanzlei:           Nümann + Lang

Abgemahntes Werk:              „Weit Gekommen“ auf Bravo Black Hits Vol. 20

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Rechtsanwälte SKW – Wild Bunch – „Black Death“

Freitag, 11. Februar 2011

Die Firma Wild Bunch verschickt über die Rechtsanwälte SKW Abmahnungen.

In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Weiterhin soll ein Vergleichsbetrag von 380,00 Euro gezahlt werden, um die Angelegenheit zu erledigen.

Das Wichtigste in Kürze:

Rechteinhaber:                      Wild Bunch

Abmahnende Kanzlei:           SKW

Abgemahntes Werk:              „Black Death“

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Rechtsanwälte Nümann, Lang –Uptunes GmbH – „Frontline“ Shaun Baker

Freitag, 11. Februar 2011

Die Uptunes GmbH verschickt über die Rechtsanwälte Nümann, Lang  Abmahnungen.

In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 450,00 Euro gezahlt werden.

Das Wichtigste in Kürze:

Rechteinhaber:                      Uptunes GmbH

Abmahnende Kanzlei:           Nümann, Lang

Abgemahntes Werk:              „Frontline“ Shaun Baker

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Rechtsanwälte U + C – DigiProtect – „Tori Black is pretty Filthy 2“

Freitag, 4. Februar 2011

Die DigiProtect verschickt über die Rechtsanwälte U + C Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Weiterhin soll ein Betrag von 650,00 Euro gezahlt werden.

Das Wichtigste in Kürze:

Rechteinhaber:                      DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH

Abmahnende Kanzlei:           U + C

Abgemahntes Werk:              „Tori Black is pretty Filthy 2“

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Rechtsanwalt Marcus Meier – Firma Trak Music GnbR – „Hold On” der Interpreten “Darius & Finlay“

Donnerstag, 16. Dezember 2010

Die Firma Trak Music GnbR verschickt über Herrn Rechtsanwalt Marcus Meier Abmahnungen.

In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 390,00 Euro gezahlt werden.

Das Wichtigste in Kürze:

Rechteinhaber:                      Firma Trak Music GnbR

Abmahnende Kanzlei:           ra – meier (Rechtsanwalt Marcus Meier)

Abgemahntes Werk:              „Hold On” der Interpreten “Darius & Finlay“

Gern können Sie unsere kostenlose Abmahnungs-Hotline unter Telefon: 0800/1004104 nutzen. Für eine kostenlose Ersteinschätzung können Sie uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail an Boenig@recht-freundlich.de oder an Telefax: 0511/473906-09 übermitteln. Bitte teilen Sie uns dann auch Ihre Telefonnummer für Rückrufe und Ihre E-Mail-Adresse mit. Wir melden uns dann kurzfristig mit dem Ergebnis unserer Ersteinschätzung.

Gern unterstützen wir Sie bei derVerteidigung gegen die in der Abmahnung Ihnen gegenüber geltend gemachten Rechtsansprüche.

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OLG München zu Kosten eines Auskunftsantrags- Verfahrens, 27.09.2010, 11W 1868/10

Freitag, 22. Oktober 2010

Das OLG München hat in einer Entscheidung aus dem September dieses Jahres (27.09.2010, Aktenzeichen 11 W 1868/10) festgestellt, dass die gerichtlichen Kosten eines Auskunftsverfahrens nach Kostenordnung nur einmal anfallen, wenn nur eine Antragsschrift eingereicht wird.

Entsprechend ist es nach unserer Ansicht auch gleichgültig, ob mehrere IP- Adressen in einem Auskunftsantrag genannt sind oder ob Auskunft nur bezogen auf eine Adresse begehrt wird.

Es stellt sich also einmal mehr die Frage danach, welchen Betrag der Rechteinhaber tatsächlich für die Durchführung eines Auskunftsverfahrens im konkreten Fall aufbringen musste.

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Abmahnung „Durst“ – Firma MFA + Filmdistribution Christian Meinke e.K. – BaumgartenBrandt

Donnerstag, 19. August 2010

Die Kanzlei BaumgartenBrandt mahnt weiterhin angebliche Urheberrechtsverstöße ab. Gegenstand sind angebliche Verstöße gegen Urheber- bzw. Verwertungsrechte. Aktuell wird das Filmwerk „Durst“ des Rechteinhabers MFA + Filmdistribution Christian Meinke e.K. in Bezug genommen. Das entsprechende Filmwerk soll in Filesharing-Netzwerken zum „Tausch“ angeboten worden sein. Auf Basis dieser Rechtsverletzung behauptet die Kanzlei BaumgartenBrandt Ansprüche für ihre Mandantschaft, die in Richtung einer Unterlassung gehen. Weiterhin werden Zahlungsansprüche behauptet. Die Zahlungsansprüche könnten dabei gegen eine pauschale Kostentragungsverpflichtung und die entsprechende Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 850,00 erledigt werden.

Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und den geforderten Betrag direkt zu zahlen.

Bitte informieren Sie sich zuerst eingehend darüber, wie Sie reagieren können. Die diesbezüglichen Chancen und Risiken sollten Sie kennen, bevor Sie sich gegenüber der Gegenseite äußern.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/1004104, kanzlei@recht-freundlich.de

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Gilt § 97a UrhG auch beim Filesharing? Amtsgericht Frankfurt, 30 C 2353/09, 01.02.2010

Dienstag, 17. August 2010

AG Frankfurt für Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 01.02.2010 (Az.: 30 C 2353/09) entschieden, dass die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn ein landgerichtlicher Beschluss hinsichtlich der Beauskunftung über den Anschlussinhaber bei Benennung der IP-Adresse vorliegt. Dies ist vor dem Hintergrund eine interessante Entscheidung, als dass die abmahnende Seite regelmäßig darauf abstellt, dass in einem landgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Beauskunftung auch die Frage geprüft worden wäre, ob es sich um eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß handelt. Regelmäßig wird genau darauf abgestellt, wenn auch die Einschlägigkeit der Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG von der verteidigenden Seite herangezogen wird.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main urteilt:

„Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, […]“.

Dies stellt genau die hiesige Ansicht dar, denn sehr wohl ist im Einzelfall zu prüfen, ob die vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich ein solches Ausmaß hat, welches die Einschlägigkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ausschließen würde.

Information

Auch vor diesem Hintergrund raten wir Ihnen dringend dazu, Ihre Situation zu prüfen, ebenso wie die erhaltene Abmahnung.

Jedenfalls sollten Sie sich über die Chancen und Risiken eines weiteren Vorgehens eingehend informieren, BEVOR Sie reagieren.

Feil Rechtsanwälte – Tel. 0800/14104, kanzlei@recht-freundlich.de

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Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- Euro

Donnerstag, 19. November 2009

§ 97a UrhG schreibt vor, dass die Abmahnkosten für eine unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke auf 100 Euro beschränkt sind. Das gilt allerdings nur für Rechtsverstöße außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und in „einfach gelagerten Fällen“. Wann ein einfach gelagerter Fall vorliegt, ist jedoch strittig.

Zudem ist zu bedenken, dass diese Deckelung sich nach vertretener Ansicht nur auf die Anwaltskosten beschränkt, nicht aber die Schadensersatzforderungen betreffen kann.

Gerne informieren wir Sie, wenn Sie von einer Abmahnung betroffen sind.

Rufen Sie uns an: 0511/ 47 39 06 01

oder schreiben Sie uns eine Email: Kanzlei (at) recht-freundlich.de

Selbstverständlich können Sie auch das Kontaktformular nutzen.

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Kosten einer Abmahnung

Mittwoch, 18. November 2009

Regelmäßig wird vom Abgemahnten verlangt, dass er für die Abmahnung eine bestimmte Summe an den Abmahnenden zahlt. Dieser Betrag wird oft fälschlich als „Strafe“ bezeichnet. Tatsächlich sind das allerdings nur die Kosten des gegnerischen Anwalts, die auf den Abgemahnten abgewälzt werden. Dies geschieht über die Regeln der sogenannten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Wird ein Anwalt mit der berechtigten Abmahnung beauftragt, so gelten grundsätzlich die §§ 677 ff. BGB. (Weitere Infos bei Wikipedia).

Voraussetzung für einen Anspruch auf Kostenerstattung der Anwaltskosten sind insbesondere, dass die Abmahnung berechtigt ist und darüber hinaus auch, dass die Anwaltskosten tatsächlich anfallen und ihrer Höhe nach gerechtfertigt sind.

Es stellt sich immer die Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. auch die Höhe der Kosten sollte man genauer betrachten. Oftmals werden gerade im Bereich des Urheberrechts “Pauschalen” angesetzt, die sinnvollerweise geprüft werdne sollten.

Lassen Sie sich beraten! Kontatkieren Sie nicht selbst die Abmahnende. Unbedachte und evtl. auch anders gemeinte Angaben gegenüber den Abmahnern können leider dazu führen, dass man sich eigentlich zuvor nicht bestehenden Forderungen aussetzt.

Wir beraten Sie gerne – deutschlandweit!

Feil Rechtsanwälte
Telefon: 0511 / 473906-01
Telefax: 0511 / 473906-09
E-Mail: kanzlei (at) recht-freundlich.de

unser Ziel: Sie zahlen nichts an die Abmahner!

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Abmahnung ohne Anwalt?

Dienstag, 17. November 2009

Benötigt man einen Anwalt, um jemanden abzumahnen? Nein. Eine Abmahnung ist die bestimmte Aufforderung, eine gewisse Tätigkeit zu unterlassen. Dazu bedarf es keines Anwalts, sondern jede Privatperson kann eine Abmahnung aussprechen. Allerdings kann der Abmahnende dem Abgemahnten im Regelfall dann keine Kosten für die Abmahnung in Rechnung stellen.

Mehr Informationen zum Thema Abmahnungen im Allgemeinen finden Sie auch unter: www.abmahnung-blog.de.

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Slumdog Millionär

Mittwoch, 28. Oktober 2009

Für die Firma Prokino Filmverleih GmbH, hier speziell hinsichtlich des Werkes Slumdog Millionär, mahnt die Kanzlei Lihl ab.

Die vorliegende Abmahnung ist mit derart kleinen Schriftzeichen gedruckt, dass es bereits schwierig wird, die entsprechenden Ausführungen des Kollegen tatsächlich lesen zu können.

Gefordert wird seitens des Abmahners ein Pauschalbetrag in Höhe von € 475,00. Des Weiteren ist selbstverständlich auch die Abgabe der Unterlassungserklärung gefordert.

Für den Fall, dass die entsprechende Zahlung und die Abgabe der Unterlassungserklärung nicht geleistet werden, fordert die Kanzlei Lihl unserer KEnntnis nach tatsächlich mit neuerlichem Schreiben einen höheren Zahlbetrag ein. Dieser Betrag entspricht einer Summe von € 1.230,40. Hierin sollen enthalten sein: Schadensersatz in Höhe von € 125,00, Tauschbörsenüberwachung zu einem Preis in Höhe von € 100,00 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.005,40.

Ob diese Summe tatsächlich gerechtfertigt gefordert wird, ist aus unserer Sicht derzeit noch nicht endgültig zu bestimmen.

Es gilt jedoch auch hier, sich jedenfalls vor einer Reaktion gegenüber der abmahnenden Seite beraten zu lassen.

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