Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 12.05.2010 große Hoffnungen dahingehend geweckt, dass nunmehr eine klare Linie dafür vorgegeben wird, ob und inwieweit derjenige für über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen haftet, der selbst die verletzung nicht begangen hat.
Mit der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu der Entscheidung war die Aussage aufgekommen, dass in solchen Fällen eine Haftung in jedem Fall auf Unterlassung und Zahlug in Höhe von maximal 100,- Euro begrenzt wäre, in der es sich um einen Verstoß handelt, der unter der die Ausnahmeregelung des § 97a II UrhG fallen würde. Dieser § regelt eine Ausnahme, nach der eine Haftung auf Zahlug nur maximal in Höhe von 100,- Euro in Frage käme.
Allerdings muss für solch eine “Deckelung” der Tatsbestand des § 97a II UrhG erfüllt sein, der im Detail noch immer streitig ist. Auch der BGH hat hierzu keine derartigen Aussagen getroffen, die die Gesetzeslage und den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift verdeutlichen würden.
Leider ist die erhoffte Klarstellung nicht gegeben worden. Vielmehr wird die Entscheidung über die Frage, in welchen Fällen die Ausnahmevorschfit des § 97a II UrhG greift auf den Einzelfall bezogen, der wiederum von den Instanzgerichten zu entscheiden ist.
Klargestellt wurde allerdings, dass derjenige, der in irgendeiner Form nachweisen kann, dass er nicht die angebliche Verltzungshandlung begangen hat, auch keine hohen Schadensersatzforderungen befürchten muss. Genau hier ist allerdings immer das starke Spannungsfeld zwischen der sogenannten sekundären Darlegungslast und dem nicht möglichen Beweis von negativen Tatsachen zu sehen.
Den Volltext der Entscheidung “Sommer des Lebens”, vom 12.05.2010, zum Aktenzeichen I ZR 121/08 finden Sie auch auf den Seiten von “abmahnwahn-dreipage“.
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