Artikel-Schlagworte: „Kornmeier“

BGH 12.05.2010 – Sommer unseres Lebens – Entscheidung mit Gründen- eine erste Einschätzung

Mittwoch, 2. Juni 2010

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 12.05.2010 große Hoffnungen dahingehend geweckt, dass nunmehr eine klare Linie dafür vorgegeben wird, ob und inwieweit derjenige für über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen haftet, der selbst die verletzung nicht begangen hat.

Mit der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu der Entscheidung war die Aussage aufgekommen, dass in solchen Fällen eine Haftung in jedem Fall auf Unterlassung und Zahlug in Höhe von maximal 100,- Euro begrenzt wäre, in der es sich um einen Verstoß handelt, der  unter der die Ausnahmeregelung des § 97a II UrhG fallen würde. Dieser § regelt eine Ausnahme, nach der eine Haftung auf Zahlug nur maximal in Höhe von 100,- Euro in Frage käme.

Allerdings muss für solch eine “Deckelung” der Tatsbestand des § 97a II UrhG erfüllt sein, der im Detail noch immer streitig ist. Auch der BGH hat hierzu keine derartigen Aussagen getroffen, die die Gesetzeslage und den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift verdeutlichen würden.

Leider ist die erhoffte Klarstellung nicht gegeben worden. Vielmehr wird die Entscheidung über die Frage, in welchen Fällen die Ausnahmevorschfit des § 97a II UrhG greift auf den Einzelfall bezogen, der wiederum von den Instanzgerichten zu entscheiden ist.

Klargestellt wurde allerdings, dass derjenige, der in irgendeiner Form nachweisen kann, dass er nicht die angebliche Verltzungshandlung begangen hat, auch keine hohen Schadensersatzforderungen befürchten muss. Genau hier ist allerdings immer das starke Spannungsfeld zwischen der sogenannten sekundären Darlegungslast und dem nicht möglichen Beweis von negativen Tatsachen zu sehen.

Den Volltext der Entscheidung “Sommer des Lebens”, vom 12.05.2010, zum Aktenzeichen I ZR 121/08 finden Sie auch auf den Seiten von “abmahnwahn-dreipage“.

Sofern Sie Fragen zum Thema Urheberrechtsverletzungen haben oder selbst Adressat einer Abmahnung geworden sind, so informieren wir Sie gerne über mögliche Reaktionen und Folgen.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Fax 0511/47390609, Email: Kanzlei@recht-freundlich.de

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AG Frankfurt entscheidet gegen DigiProtect

Dienstag, 12. Januar 2010

In einer Entscheidung vom 17.09.2009 (Az. 31 C 975/08-10) hat das Amtsgericht Frankfurt gegen eine Verpflichtung des Abgemahnten entschieden, die Kosten der Abmahnung und darüber hinausgehende Schadensersatzbeträge zahlen zu müssen.

Zugrunde lag der Entscheidung unter anderem der Umstand, dass der Abgemahnte nachgewieserermaßen nicht in der Nähe seines PC war und keine Verpflichtungen hatte, seine minderjährige Schwester bei der Nutzung des Internet zu überwachen.

Weiterhin wird in der Entscheidug ausgeführt, dass die in der “Halzband”- Entscheidung des BGH entwickelte, sehr weit gehende Störerhaftung nicht derart noch weiter ausgedehnt werden darf, dass jegliche Nutzung eines Internet- oder Telefonanschlusses zur Haftung des Anschlussinhabers führt. Dies würde eine Gefährdungshaftung bedeuten, die auch nach Ansicht des entscheidenden Gerichts vom Gesetzgeber nicht gewünscht sein kann.

Bei der benannten Entscheidung handelt es sich um einen Einzelfall. Dennoch zeigt dieser, dass es durchaus sinnvoll ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen, wenn man mit Forderungen konfrontiert wird, die nach eigener Ansicht nicht bestehen.

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten, so beraten wir Sie gerne dazu, welche Optionen es ggf. gibt, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Bitte beachten Sie aber auch, dass Sie grundsätzlich bei einer Rechtsverletzung gegenüber dem Verletzten auf Ersatz des Schadens haftbar sein können, wenn Sie selbst die Verletzungshandlung begangen haben.

Für weitere Informationen in diesem Bereich können Sie uns gerne wie folgt kontaktieren:

Feil Rechtsanwälte, Tel.: 0511 / 47 39 06 01, Fax: 0511/ 47 39 06 09, Email: Kanzlei (at) recht-freundlich.de

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Aquagen – “Hard To Say I’m Sorry 2k9″

Dienstag, 6. Oktober 2009

Angebliche Rechtsverletzungen an dem oben genannten Titel der Künstlergruppe Aquagen werden derzeit von der Kanzlei Kornmeier & Partner abgemahnt.

Es fällt auf, dass dieses Lied eigentlich auf einem Sampler zu finden sein soll, sich jedoch der der Abmahnung beigefügte landgerichtliche Beschluss auf ein anderes Album bezieht. Ob es sich hier um ein Versehen oder eine anderweitige Ungenauigkeit handelt, ist noch zu hinterfragen.

Zu hinterfragen sind daneben auch eine Reihe weiterer Aspekte an den scheinbar in sehr großer Anzahl versandten Abmahnungen…

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Abmahnung Kornmeier

Dienstag, 15. September 2009

Die Kanzlei Kornmeier und Partner mahnt für folgende Künstler und folgende Musiktitel ab:

Guru Josh Project

Kool Savas & Azad – One

Scooter – Jump That Rock

Scooter – Nessaja

Eisblume – Unter dem Eis

Michael Mind – Baker Street

Sido`s Hands On Scooter

Udo Lindenberg

Lützenkirchen – Drei Tage wach

Hammerfall – No Sacrifice, No Victory

Sabrina Setlur

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kein fliegender Gerichtsstand

Dienstag, 15. September 2009

In Streitigkeiten über die Kostentragung wegen einer Filesharing- Abmahnung gilt nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt nicht der sonst bei Rechtsverletzungen im Internet üblicherweise angenommene fliegende Gerichtsstand.

Eine entsprechende Entscheidung hat das Amtsgericht auf insgesamt 5 Seiten mit ausführlicher Begründung getroffen.

Die klagende Partei wurde durch die Kanzlei Kornmeier vertreten.

Jetzt bleibt der Ausgang der Klage, die nunmehr an das Amtsgericht Bochum verwiesen wurde, abzuwarten.

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DigiProtect “fährt mehrgleisig”

Montag, 3. August 2009

Die seit einigen Jahren abmahnende Firma DigiProtect hat unserer Kenntnis nach inzwischen zumindest drei Kanzleien mit der Bearbeitung von Abmahnungen beauftragt.

Neben der auch in diesem Arbeitsfeld bereits bekannten Kanzlei Kornmeier & Partner ist auch die Kanzlei U+C Rechtsanwälte und nun auch die Kanzlei Graf von Westphalen mit der Rechteverfolgung beauftragt.

Es bleibt abzuwarten, ob es sich hier um ein “Aufteilen” der Arbeit handelt oder ob mit dem vermehrten Auftreten von Abmahnungen im Bereich der beahupteten Urheberrechtsverletzungen zu rechnen ist.

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Abmahnung “Eisblume – Eisblumen”

Samstag, 1. August 2009

Die Firma DigiProtect mahnt durch die  Kanzlei Kornmeier & Partner derzeit auch angebliche Verletzungen von Rechten an den Werken der Künstlergruppe “Eisblume” ab.

Interessant ist dabei, dass in der Abmahnung die “beweissichere Dokumentation” des Verstoße dahingehend abgedruckt wird, dass ein Dateiname zu erkennen ist, in dem der Begriff “Eisblume” gar nicht vorkommt.

Dennoch ist man sich seitens der Abmahner scheinbar sicher, dass man als Kompensation für den angeblichen Rechtsverstoß eine Unterlassungserklärung und eine Zahlung in Höhe von 450,- Euro verlangen könne.

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Kornmeier, DigiProtect und John Stagliano Inc.

Freitag, 31. Juli 2009

Uns wurde eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier vorgelegt, in der die angebliche rechtswidrige Verbreitung des pornografischen Filmwerks “Fuck Slaves” der Firma John Stagliano Inc. angezeigt wurde.

Neben der erhobenen Unterlassungs- und Zahlungsforderungen (hier 525,- Euro) wird in der Abmahnung auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um eine Straftat nach dem StGB handeln würde.

Immer wieder zeigt sich, dass keinesfalls ohne anwaltliche Beratung auf solche Vorwürfe reagiert werden sollte…

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