Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 23.03.2010, zum Aktenzeichen Rs. C-236/08 (Rs. C-237/08, Rs. C-238/08) klargestellt, dass es zunächst Sache des Verwenders einer markenrechtlich geschützten Kennzeichnung ist, klarzustellen, dass die von ihm über das angegebene AdWord beworbene Ware oder Dienstleistung nicht das “Original” ist.
Sofern der AdWord- Werbende also ein Kennzeichen nutzt, welches ihm nicht selbst zusteht und welches auch nicht vom Rechteinhaber für die Nutzung als Kennzeichen für die vom Werbenden in Bezug genommenen Ware oder Dienstleistung legitimiert wurde, ist sicherzustellen, dass genau dies auch für den adressierten Verkehrskreis klargestellt wird.
Handelt der Werbende entgegen dieses Grundsatzes, so müsste man wohl davon ausgehen, dass er eine Markenrechtsverletzung begeht, da er sich die vom EuGH so genannte “Sogwirkung” zunutze macht, die seine Waren und Dienstleistungen in das positive Licht der Marke ziehen würde.
Bei Fragen zum Thema Markenrecht sollte man sich zunächst über die mit der Werbung unter Bezugnahme einer Marke bestehenden Risiken informieren, bevor man gegebenenfalls eine kostenpflichtige Abmahnung erhält oder sich zuvor auf eine Berechtigungsanfrage hin rechtfertigen muss und im Ergebnis Gefahr läuft, hohen Kostenerstattungsansprüchen ausgesetzt zu sein.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 4104, Email: Boenig@recht-freundlich.de