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Gilt § 97a UrhG auch beim Filesharing? Amtsgericht Frankfurt, 30 C 2353/09, 01.02.2010

Dienstag, 17. August 2010

AG Frankfurt für Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 01.02.2010 (Az.: 30 C 2353/09) entschieden, dass die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn ein landgerichtlicher Beschluss hinsichtlich der Beauskunftung über den Anschlussinhaber bei Benennung der IP-Adresse vorliegt. Dies ist vor dem Hintergrund eine interessante Entscheidung, als dass die abmahnende Seite regelmäßig darauf abstellt, dass in einem landgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Beauskunftung auch die Frage geprüft worden wäre, ob es sich um eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß handelt. Regelmäßig wird genau darauf abgestellt, wenn auch die Einschlägigkeit der Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG von der verteidigenden Seite herangezogen wird.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main urteilt:

„Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, […]“.

Dies stellt genau die hiesige Ansicht dar, denn sehr wohl ist im Einzelfall zu prüfen, ob die vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich ein solches Ausmaß hat, welches die Einschlägigkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ausschließen würde.

Information

Auch vor diesem Hintergrund raten wir Ihnen dringend dazu, Ihre Situation zu prüfen, ebenso wie die erhaltene Abmahnung.

Jedenfalls sollten Sie sich über die Chancen und Risiken eines weiteren Vorgehens eingehend informieren, BEVOR Sie reagieren.

Feil Rechtsanwälte – Tel. 0800/14104, kanzlei@recht-freundlich.de

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Schlappe für DigiProtect

Donnerstag, 4. Februar 2010

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat unseren Informationen nach eine Klage der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbh in weiten Teilen abgewiesen.

Gegenstand der Klage war in de Hauptsache eine Schadensersatzforderung in Höhe von von 651,80 Euro für die anwaltliche Vertretung durch die Kanzlei Kornmeier & Partner im Rahmen der Abmahnung und weiterhin ein Betrag in Höhe von 150,- Euro als Schadensersatz für die angebliche Verletzungshandlung.

Das Gericht hat der Forderung in Höhe der Anwaltskosten deshalb eine Absage erteilt, weil ein “Schaden” nur in Form einer unfreiwilligen Einbuße an Vermögenswerten bestehen kann. Da das Gericht jedoch davon ausging, dass – wie vom Beklagten vorgetragen – eine Vereinbarung über ein Pauschalhonorar für die außergerichtliche Tätigkeit der späteren Klägervertreter gezahlt würde, welches gerade nicht dem nunmehr geforderten Betrag entsprach, könne auch nicht der entsprechende Satz abgerechnet werden.

Hier handelt es sich um eine maßgebliche Entscheidung, die die abmahnende Seite dazu bringen dürfte, in etwaigen weiteren Prozessen näher darzulegen, welche Art von Vergütungsmodellen sie in ihrer täglichen Arbeit mit den Rechteinhabern tatsächlich verwenden…

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kein fliegender Gerichtsstand

Dienstag, 15. September 2009

In Streitigkeiten über die Kostentragung wegen einer Filesharing- Abmahnung gilt nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt nicht der sonst bei Rechtsverletzungen im Internet üblicherweise angenommene fliegende Gerichtsstand.

Eine entsprechende Entscheidung hat das Amtsgericht auf insgesamt 5 Seiten mit ausführlicher Begründung getroffen.

Die klagende Partei wurde durch die Kanzlei Kornmeier vertreten.

Jetzt bleibt der Ausgang der Klage, die nunmehr an das Amtsgericht Bochum verwiesen wurde, abzuwarten.

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