Immer wieder werden “Wellen” von Rechnungs- und/ oder Mahnschreiben versandt, die augenscheinlich einer Grundlage entbehren. Die Betreiber von Internetseiten, deren Nutzungsbedingungen an versteckter Stelle eine Kostentragungspflicht des Nutzers ausweisen, sollten jedoch vorsichtiger sein, da es ausweislich einer Entscheidung des Landgerichts Mannheim möglich ist, die Kosten der Rechtsverolgung bei einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme der angeblichen Nutzer beim Anspruchsteller zurückzufordern.
Das Landgericht Mannheim hat am 14.01.2010, zum Az.: 10 S 53/09, entschieden, dass in solchen Fällen, in denen ein Vertragsschluss auf Basis von Internetauftritten, aus denen nicht direkt die Kostenpflichtigkeit eines Angebots hervorgeht, nicht folge.
Hier handelt es sich um einen so genannten „Dissens“, der nach § 155 BGB dazu führte, dass kein Vertrag geschlossen wird.
Aus diesem Grund sind auch Forderungen, die aus solchen angeblichen Vertragsschlüssen resultieren, nicht gegeben.
Der Betreiber von Internetseiten, die „auffällig“ versteckt über Kosten informieren, müssen daher damit rechnen, dass ihnen auch die Kosten auferlegt werden, die der in Anspruch genommene vermeintliche Vertragspartner dazu aufwenden muss, die Forderungen zu prüfen und abwehren zu lassen.
Rechtsgrundlage für den rechtswidrig in Anspruch Genommenen sind die §§ 280 Abs. 1 und 311 Abs. 2 BGB.
Jedenfalls sollte genau geprüft werden, ob eine Zahlungsverpflichtung aus einem Vertrag besteht, wenn Sie eine Rechnung erhalten, sich jedoch nicht erklären können, wie die Gegenseite darauf kommt, dass Sie einen Vertrag eingegangen wären.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/ 47390601