Artikel-Schlagworte: „Filesharing“
Mittwoch, 1. September 2010
Über die Kanzlei Nümann + Lang lässt die Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH abmahnen. Gegenstand sind u.a. Musikstücke der Künstlergruppe Culcha Candela. Es geht u.a. um die Musikstücke “Hamma, Monsta, Eiskalt”.
Die Titel befanden sich auf dem German Top 100 Single Charts.
Gerade in den Fällen, in denen Sampler Gegenstand von angeblichen Verletzungshandlungen sind, ist besondere Vorsicht geboten, da man sich sehr schnell weiteren Abmahnungen gegenüber gestellt sieht.
Infoirmieren Sie sich VOR einer Reaktion!
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/1004104, Email: Kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:abmahnung-blog, Culcha Candela, Eiskalt, Filesharing, German Top 100 Singlecharts, Hamma, Monsta, Nümann und Lang, Single Charts, Unterlassung, Zahlung
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Dienstag, 31. August 2010
In aktuellen Abmahnungen der Kanzlei BaumgartenBrandt im Auftrage der KSM GmbH ist augenscheinlich das Filmwerk “Cass Legend of a Hooligan” als Gegenstand von Verletzungshandlungen benannt.
Es wird darauf Bezug genommen, dass der Angeschriebene den entsprechenden Film zum Herunterladen angeboten habe, indem er diesen in einer Internet- Tauschbörse eingestellt hatte.
In der Folge werden namens der KSM GmbH Rechte geltend gemacht. Der Abgemahnte soll sowohl eine Unterlassungserklärung abgeben, als auch der Zahlug eines pauschalen Betrages zustimmen, der mit 850,- Euro beziffert wird.
Es sind jeweils Fristen für die Abgabe der Untelassungserklärung und für die Zahlug des Abgemahnten gesetzt, die man aus hiesiger Sicht auch zumeist mit einer Reaktoin einhalten sollte. Allerdings solte man sich ZUVOR genau überlegen, WIE MAN REAGIERT!
Informieren Sie sich zu den Handlungsalternativen und zu den damit ggf. verbundenen Chancen und Risiken!
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/1004104, Email: kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:850, Abmahnung, Anwalt, BaumgartenBrandt, Berlin, Cass Legend of a Hooligan, emule, Euro, Filesharing, Forderung, Internet, Kanzlei, kazaa, Netzwerk, Peer-to-peer, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergleich, Zahlung
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Freitag, 27. August 2010
Die Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg und Berlin mahnt derzeit Urheberrechtsverletzungen an dem Werk “Splice” ab, die von dem Anschluss des Abmahnungsempfängers aus vorgefallen sein sollen.
Mit dem Schreiben wird behauptet, dass die Firma Senator Film Verleih GmbH ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte habe. Um diese Rechte zu schützen wurde demnach die Firma Guardaley Ltd. damit beauftragt, in Filesharing- Netzwerken nach Rechtsverletzungen zu suchen. Das Unternehmen stellt sodann auch Daten der unberechtigten Nutzungen fest und dokumentiert diese.
Die Kanzlei Sasse und Partner bietet namens der dortigen Mandantschaft einen Vergleich an, durch den die Angelegenheit endgültig ihre Erledigung finden könne. Dazu müsse der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlasusngs- und Verpflichtungserklärung abgeben und einen Pauschalbetrag in Höhe von 800,- Euro bezahlen. Sodann sollen die Zahlungsansprüche der Abmahnerseite abgegolten sein.
Wir raten grundsätzlih davon ab, die Unterlassungserklärung der Abmahner direkt zu unterschreiben und die geforderten Pauschalbeträge zu bezahlen.
Informieren sie sich unbedingt über Ihre Möglichkeiten und die damit verbundenen Chancen und Risiken, BEVOR Sie reagieren!
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 41 04, boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:800, Datei Download, Euro, Filesharing, Sasse und Partner, Senator Film Verleih GmbH, Splice, Unterlassung, Vergleich, Zahlung
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Mittwoch, 25. August 2010
Die Kanzlei Bindhardt Rixen Fiedler Zerbe aus Linden mahnt im Auftrage des Herrn Anis Mohamed Ferchichi (Künstlername Bushido) Verstöße gegen Leistungsschutz- und Verwertungsrechte an dem Werk “Fackeln im Wind” ab, welches sich unter den Top 100 Singlecharts vom 02.08.2010 befunden haben soll.
Der Adressat der Abmahnung wird dazu aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abuzgeben. Weiterhin wird angeboten, dass man sich über die Erstattung von Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen durch Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 350,- einigen könne.
Wir raten dringend dazu, sich VOR einer Reaktion gegenüber der Abmahnerseite zu den möglichen Vorgehensweisen und den damit verbundenen Chancen und Risiken zu informieren. Gerade dann, wenn ein Sampler als Gegenstand der Verletzunghandlug benannt wird, stellen sich weitere Dertailfragen, die man jedenfalls mit beachten sollte, wenn man unterschiedliche Reaktionsoptionen erwägt. Zumeist bleibt es in solch einer Konstellation nicht bei einer Abmahnung.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/1004104, kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, Bushido, Datei, Fackeln im Wind, Filesharing, Internet, Musik, Single Charts, Tauschbörse, TOP 100, Unterlassung, Zahluing
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Mittwoch, 25. August 2010
Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte versendet derzeit augenscheinlich Abmahnungen im Auftrage der Universal Music GmbH, wegen Urheberrechtsverletzungen bezüglich des Werkes “Schall Und Wahn” der Künstlergruppe Tocotronic.
Nach den Informatinoen aus dem Abmahnschreiben soll von dem Anschluss des Abgemahnten aus das entsprechende Werk im Rahmen eines Filesharingnetzwerkes öffentlich zugänglich gemacht worden sein.
In der Folge wird der Abgemahnte dazu aufgefordert, sich durch Unterzeichnung eines dem Schreiben beigefügten Dokumentes daz uzu verpflichten, zukünftig keine derartigen Verletzungshandlungen mehr zu begehen.
Weiterhin wird angeboten, sich darauf zu einigen, dass die abmahnende Seite keine weiteren Ansprüche geltend macht, wenn der Abgemahnte neben der Abgabe der Unterlassungserklärung auch noch eine Zahlung in Höhe von 1200,- Euro leistet.
Wir raten davon ab, sich direkt mit der abmahnenden Seite in Verbindung zu setzen, ohne sich zuvor über die Chancen und Risiken verschiedener Reaktionsmöglichkeiten eingehend zu informieren.
Informationen erhalten Sie auch unter der Adresse www.abmahnung-blog.de und telefonisch unter 0800/ 100 41 04, Feil Rechtsanwälte
Schlagworte:1200, Abmahnung, Download, Euro, Filesharing, Frist, Information, Musik, Rasch Rechtsanwälte, Schall und Wahn, Tocotronic, Unterlassung, Unterschrift, Upload, Vergleich, Zahlung
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Donnerstag, 19. August 2010
Die Kanzlei U+C ist mit ihren Abmahnungen inzwischen sehr zeitnah “unterwegs”.
Uns wird eine Abmahnung vorgelegt, die auf den 16.08.2010 datiert und einen angeblichen Verstoß vom 05.08.2010 in Bezug nimmt.
Gegenstand soll eine Rechtsverletzung an dem Filmwerk “Busty Lifeguards” (siehe auch hier) sein, der in em P2P- Netzwerk (peer-to-peer) “BitTorrent öffentlich zugänglich gemacht worden sei.
In der Folge behauptet der dortige Rechteinhaber Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz, gerichtet auf Unterlassung und Zahlung.
Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung soll auch noch eine Zahlung in Höhe von 650,- Euro erfolgen, um die Angelegenheit schnellstmöglich und außergerichtlich zu erledigen.
Wir raten dringend dazu, sich VOR einer Rekation darüber zu informieren, welche Chancen und Risiken bei welcher Reaktion bestehen.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 41 04, Email: boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Busty Lifeguards, Digiprotect, Filesharing, Netzwekr, Nutzungsrechte, p2p, Peer-to-peer, U+C, Unterlassung, Urheber, Urheberrechtsgesetz, Zahlung
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Donnerstag, 19. August 2010
Die Kanzlei U + C Rechtsanwälte aus Regensburg mahnt weiterhin angebliche Urheberrechtsverstöße ab. Derzeit wird im Auftrage der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH gegenüber den Adressaten der entsprechenden Schreiben behauptet, dass diese in Filesharing-Netzwerken/peer-2-peer-Netzwerken bzw. Tauschbörsen das Filmwerk Starlets 2010 angeboten bzw. Dritten unrechtmäßig zur Verfügung gestellt hätten. Hierin wäre eine unzulässige Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zu sehen.
Aus dem Urheberrechtsgesetz könnten danach Ansprüche sowohl auf Auskunft als auch auf Zahlung und Unterlassung bestehen. Diese werden in dem Abmahnschreiben der Kanzlei U + C auch teilweise in Bezug genommen.
Namens der DigiProtect GmbH bietet die U + C Rechtsanwaltskanzlei jedoch eine vergleichsweise Lösung an. Gegen Zahlung in Höhe von € 650,00 insgesamt, neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, würde man demnach die Angelegenheit erledigen können.
Wir raten davon ab, die von der abmahnenden Seite vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, ohne sich vorab eingehend über die möglichen Reaktionswege informiert zu haben. Auch die diesbezüglichen Chancen und Risiken sollten Ihrerseits bekannt sein.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/1004104, kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:650 Euro, Abmahnung, Filesharing, Internet, peer-2-peer, Peer-to-peer, Starlets 2010, Tauschbörse, U+C, Unterlassung, Zahlung
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Mittwoch, 18. August 2010
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt (wie auch hier schon einmal berichtet) derzeit wieder angebliche Rechtsverstöße bezüglich des Films “John Rabe“ ab, an dem die Majestic Filmverleih GmbH die notwendigen Rechte halten soll.
Mit der Abmahnung wird eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.
Weitergehend werden Zahlungsansprüche behauptet, die jedoch mit einer vergleichsweisen Einigung erledigt werden könnten. Dazu müsste der Abgemahnte jedoch die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und einen pauschale Summe in Höhe von 956,- Euro bezahlen, die sich aus 506,- Euro Anwaltskosten (inklusive Auslagenpauschale) und 450,- Euro Schadensersatz zusammensetzen soll.
Wir raten davon ab, ohne vorherige eingehende Information die der Abmahnung beigefügte Unterlassugserklärung zu unterzeichnen und den in der Abmahnung benannten Betrag zu bezahlen.
Informieren Sie sich stattdessen über die Möglichkeiten der Reaktion und die diesbezüglichen Chancen und Risiken.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 41 04, Kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:956, Abmahnung, Brief, Euro, Filesharing, Film, Frommer, John rabe, Majestic Filmverleih GmbH, München, Nutzungsrechte, Unterlassung, Urheberrecht, Vergleich, Waldorf, Zahlung
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Dienstag, 17. August 2010
AG Frankfurt für Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 01.02.2010 (Az.: 30 C 2353/09) entschieden, dass die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn ein landgerichtlicher Beschluss hinsichtlich der Beauskunftung über den Anschlussinhaber bei Benennung der IP-Adresse vorliegt. Dies ist vor dem Hintergrund eine interessante Entscheidung, als dass die abmahnende Seite regelmäßig darauf abstellt, dass in einem landgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Beauskunftung auch die Frage geprüft worden wäre, ob es sich um eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß handelt. Regelmäßig wird genau darauf abgestellt, wenn auch die Einschlägigkeit der Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG von der verteidigenden Seite herangezogen wird.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main urteilt:
„Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, […]“.
Dies stellt genau die hiesige Ansicht dar, denn sehr wohl ist im Einzelfall zu prüfen, ob die vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich ein solches Ausmaß hat, welches die Einschlägigkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ausschließen würde.
Information
Auch vor diesem Hintergrund raten wir Ihnen dringend dazu, Ihre Situation zu prüfen, ebenso wie die erhaltene Abmahnung.
Jedenfalls sollten Sie sich über die Chancen und Risiken eines weiteren Vorgehens eingehend informieren, BEVOR Sie reagieren.
Feil Rechtsanwälte – Tel. 0800/14104, kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:01.02.2010, 100 Euro, 30 C 2353/09, Abmahnung, Amtsgericht, Anspruch, Deckelung, Erstattung, Filesharing, Frankfurt, Information, Kosten, Tauschbörse, Unterlassung, Urheberrechtsverletzung, Urteil, Zahlug
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Freitag, 13. August 2010
An den bekannten Abmahnungen der Kanzlei Kruse fällt auf, dass darin die Behauptung aufgestellt und nicht weiter ausgeführt wird, dass von dem Computer des Abgemahnten das jeweilige Werk angeboten worden sei.
Es stellt sich schon die Frage, welche Daten die Kanzlei Kruse, die Firma Studija Monolit oder der dort beauftragte Sicherheitsdienstleister hat, wenn man schon nicht mehr nur die “Spur des Täters” bis zum Anschluss, sondern sogar bis zum Computer sicher verfolgen kann…
Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten? Informieren Sie sich bzgl. der weiteren Möglichkeiten und Risiken!
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 41 04, Email: kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Anwaltskanzlei Kruse, Computer, Filesharing, Information, Inhalt, IP-Adrese, Studija Monolit, Unterlassung, Zahlung
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Donnerstag, 8. Juli 2010
Im Auftrage der Herren Eshuijs, Peifer und Reuter mahnt die Kanzlei Nümann und Lang derzeit angeblcihe Urheberrechtsverstöße bezüglich des Werkes “Pyromania” ab.
Die Adressaten der Schreiben sollen das entsprechende Werk in einer Internet- Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht haben, ohne die dafür notwendigen Rechte zu besitzen.
Es wird neben der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auch die Leistung von Aufwendungs- und Schadensersatz gefordert. Diese Zahlungsforderung kann nach der Abmahnung aber auch mit einer pauschalen Zahlung in Höhe von 450,- Euro abgegolten werden. Dies ist als Vergleichsvorschlag in dem Schreiben dargestellt.
Es ist unserer Auffassung nach nicht sinnvoll, die mit der Abmahnung übersandte strafebwährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zuunterschreiben, ohne sich vorher genau über die anderweitigen Reaktionsmöglichkeiten informiert zu haben.
Sofern Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie uns gerne ansprechen, um zunächst allgemeine und grundsätzliche Informationen zu den Abmahnungen zu erhalten.
Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0511 / 47390601 oder per Email an Kanzlei@recht-freundlich.de oder per Fax an 0511 / 47390609.
Feil Rechtsanwälte
Hannover
Schlagworte:Abmahnung, Eshuijs, Filesharing, Herunterladen, Musik, Nümann+Lang, Peer-to-peer, Peifer, Pyromania, Rechtsanwälte, Reuter, Tauschbörse, Unterlssung, Zahlung
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Mittwoch, 2. Juni 2010
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 12.05.2010 große Hoffnungen dahingehend geweckt, dass nunmehr eine klare Linie dafür vorgegeben wird, ob und inwieweit derjenige für über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen haftet, der selbst die verletzung nicht begangen hat.
Mit der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu der Entscheidung war die Aussage aufgekommen, dass in solchen Fällen eine Haftung in jedem Fall auf Unterlassung und Zahlug in Höhe von maximal 100,- Euro begrenzt wäre, in der es sich um einen Verstoß handelt, der unter der die Ausnahmeregelung des § 97a II UrhG fallen würde. Dieser § regelt eine Ausnahme, nach der eine Haftung auf Zahlug nur maximal in Höhe von 100,- Euro in Frage käme.
Allerdings muss für solch eine “Deckelung” der Tatsbestand des § 97a II UrhG erfüllt sein, der im Detail noch immer streitig ist. Auch der BGH hat hierzu keine derartigen Aussagen getroffen, die die Gesetzeslage und den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift verdeutlichen würden.
Leider ist die erhoffte Klarstellung nicht gegeben worden. Vielmehr wird die Entscheidung über die Frage, in welchen Fällen die Ausnahmevorschfit des § 97a II UrhG greift auf den Einzelfall bezogen, der wiederum von den Instanzgerichten zu entscheiden ist.
Klargestellt wurde allerdings, dass derjenige, der in irgendeiner Form nachweisen kann, dass er nicht die angebliche Verltzungshandlung begangen hat, auch keine hohen Schadensersatzforderungen befürchten muss. Genau hier ist allerdings immer das starke Spannungsfeld zwischen der sogenannten sekundären Darlegungslast und dem nicht möglichen Beweis von negativen Tatsachen zu sehen.
Den Volltext der Entscheidung “Sommer des Lebens”, vom 12.05.2010, zum Aktenzeichen I ZR 121/08 finden Sie auch auf den Seiten von “abmahnwahn-dreipage“.
Sofern Sie Fragen zum Thema Urheberrechtsverletzungen haben oder selbst Adressat einer Abmahnung geworden sind, so informieren wir Sie gerne über mögliche Reaktionen und Folgen.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Fax 0511/47390609, Email: Kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:100 Euro, 12.05.2010, 97a UrhG, Abmahnung, BGH, Deckelung, Entscheidung, Filesharing, I ZR 121/08, Klage, Kornmeier, Musiktauschbörse, Prozess, Sommer des Lebens, Störer, Urteil, Urteilsgründe, Verfahren, Volltext, WLAN
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Freitag, 26. März 2010
Weiterhin wierden angebliche Urheberrechtsvestöße bezüglich des Werks “Frauenarzt & Manny Marc – Das geht ab” abgemahnt, welches sich auf einem Top- 100 Sampler befunden haben soll, als es unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Weitere Informationen finden Sie auch hier: http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/abmahnung-digiprotect-%e2%80%93-frauenarzt-manny-marc-%e2%80%93-das-geht-ab
Reagieren Sie nicht voreilig. Lassen Sie sich beraten oder informieren Sie sich zumindest eingehend über die Risiken und Möglichkeiten, die mit verschiedenen Reaktionen verbunden wären.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Email: boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Das geht ab, edonkey, ekad, Filesharing, Frauenarzt, kazaa, Manny Marc, öffentlich zugänglich machen, Tauschbörse, Urheberrechtsverletzung
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Dienstag, 16. März 2010
Ein angeblicher Filesharer hat Besuch der Ermittlungsbehörden erhalten, die eine Hausdurchsuchung vorgenommen haben.
Hintergrund ist wohl eine Strafanzeige, die sich auf nur eine angeblich “getausschte” Datei bezogen hat, nämlich Autodata aus dem Hause Autodata Ltd.
Die Kanzlei Nümann und Lang ist für den Rechteinhaber tätig.
Weitere Informationen finden Sie
hier.
Dass ein Strafverfahren eingeleitet wird, ist durchaus nichts neues, aber unserer Einschätzung nach doch eher unüblich. Letztlich ist es auch für die Ermittlungsbehörden schwierig, herauszufinden, wer letztlich hinter einer “IP- Adresse” gestanden hat, als es zu der angeblichen Rechtsverletzung gekommen ist.
Dennoch ist eine Urheberrechtsverletzung, wie sie regelmäßig in einer Abmahnung dargestellt und angezeigt wird, auch eine Straftat nach dem Urheberrechtsgesetz. Sollten Sie entsprechend betroffen sein, so sollten Sie sich bezüglich Ihrer Möglichkeiten anwaltlich beraten lassen.
Schlagworte:Abmahnung, Anzeige, Autodata, Filesharing, Hausdurchsuchung, Nümann und Lang, Software, Straftat, Strafverfahren
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Montag, 8. März 2010
Uns ist bekannt geworden, dass die VPS Film-Entertainment GmbH Verstoßhandlungen an verschiedenen Werken abmahnt.
Auch bezüglich angeblicher Verstöße, die den Film “The Private Life of Jessica Fiorentino” betreffen sollen, fordert die Kanzlei Schulenberg und Schenk die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1289,- Euro.
Weitere Informationen zu Abmahnungen der VPS Film-Entertainment GmbH finden Sie auch hier
und hier.
Bitte unterschreiben Sie nicht voreilig die beigefügten Unterlassungserklärungen, sondern prüfen Sie zuvor genau, welche Auswirkungen dies haben kann und welche Möglichkeiten ggf. zur Verteidigung gegen die Inanspruchnahme Ihrer Person bestehen.
Schlagworte:1298, Abmahnung, Euro, Filesharing, The Private Life of Jessica Fiorentino, Unterlassung, Urheberrecht, Vergleich, VPS Film Entertainment GmbH, Zahlung
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Mittwoch, 3. Februar 2010
Im Rahmen eines Beratungsmandats wurde uns eine Abmahnnung vorgelegt, die die Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Superstar Entertainment GmbH & Co. KG ausgesprochen hat. In dem Schreiben wird dem Abgemahnten vorgeworfen, er habe durch die Zugänglichmachung des oben genannten Musikwerks in einer Peer-to-Peer-Tauschbörse, also im Rahmen der Nutzung von Filesharing- Programmen, ohne Berechtigung hierzu vorgenommen.
Es wird von dem Abgemahnten gefordert, eine Unterlassugserklärung zu unterschreiben. In dieser Erklärung findet sich auch der Passus:
“Schuldner verpflichtet sich, Gläubigerin einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von € 450,- zu bezahlen.[...]”
Wir können nicht dazu raten, diese Erklärung so abzugeben.
Bitte lassen Sie sich über die Chancen und Risiken des weiteren Vorgehens informieren/ beraten, BEVOR Sie auf die Abmahnung reagieren.
Schlagworte:-, Abmahnung, Euro, Filesharing, Kornmeier & Partner, Superstar Entertainment GmbH & Co. KG, Unterlassung, Urheberrecht, Vergleich, Zahlung
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Dienstag, 2. Februar 2010
Gegenstand einer hier im Rahmen eines Beratungsmandats vorgelegten Abmahnung ist das Filmwerk “Masturbation Nr. 20″, welches ausweislich der Abmahnung aus dem Hause “Purzel-Video GmbH” stammt.
Der Adressat der Abmahnung wird damit aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit der entsprechenden Unterschrift verpflichtet sich der Abgemahnte sodann auch zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.298,- Euro, womit alle weiteren Ansprüche abgegolten sein sollen.
Wir können nicht dazu raten, die Unterlassungserklärung ohne vorherige eingehende Information oder Beratung zu unterschreiben.
Zunächst sollten Sie sich über die Chancen und Risiken einer Reaktion informieren.
Schlagworte:1.298 Euro, 1298, Abmahnung, Filesharing, Masturbation Nr. 20, Purzel Video, Schulenberg Schenk, Schulenberg und Schenk, Unterlassung, Zahlug
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Mittwoch, 2. Dezember 2009
… von Jan Delay, ist Gegenstand einer hier aktuell vorgelegten Abmahnung, die für die Universal Music GmbH durch die Kanzlei Rasch ausgesprochen wurde.
Es geht dabei um das gesamte Album, welches Gegenstand einer Rechtsverletzung geworden sein soll.
Neben der Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunft und Ersatz von Schäden wird auch ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, nach dem gegen eine Zahlung in Höhe von 1.200,- Euro die Sache erledigt werden könnte.
Zum Abschluss des Vergleichs sollte danach die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, ebenso wie die mit der Bezeichnung “Vergleich” überchriebene Vereinbarung, mit der sich der Abgemahnte jedoch zumindest selbst in die Position des Störers versetzt.
Wir raten dringend dazu, sich vor einer Unterschrift unter einen solchen vorformulierten Vergleichsvorschlag anwaltlich beraten zu lassen, um die ohnehin unschöne Situation nicht noch riskanter werden zu lassen.
Rufen Sie uns an: 0511/ 47 39 06 01
oder schreiben Sie uns eine Email: Kanzlei (at) recht-freundlich.de
Selbstverständlich können Sie auch das Kontaktformular nutzen.
Schlagworte:1200, Abmahnung, Album, Filesharing, Herunterladen, Jan Delay, Musik, Rasch, Tauschbörse, Unterlassung, Wir Kinder vom Bahnhof Soul, Zahlung
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Mittwoch, 4. November 2009
Immer wieder bekommen wir in der Beratungspraxis die Frage gestellt, ob die Nutzung von Tauschbörsensoftware verboten sei.
Hierauf kann man mit einem klaren “Nein” antworten. Die Nutzung der Software an sich ist nicht verboten.
Allerdings ist es verboten, unter Zuhilfenahme der Software auf solche Musik-, Film- oder sonstigen Werke zuzugreifen, bezügich derer man nicht die ausdrückliche Erlaubnis vorliegen hat, sie herunterzuladen oder anderen anzubieten.
Bitte beachten Sie: Alle Werke, auch die, die im Internet kursieren, sind regelmäßig mit einem Urheberrecht belegt, welches die Entscheidung, ob jemand das Werk nutzen oder verarbeiten darf, dem Urheber selbst überlassen. Grundsätzlich darf niemand ein Werk auf seinen Computer herunterladen und weiter verbreiten oder anderweitig nutzen, ohne dass nicht der Urheber in irgendeiner Weise seine Einwilligung hierzu erteilt hat.
Im Ergebnis muss man daher leider sagen, dass die Nutzung der Tauschbörsenprogramme an sich nicht rechtswidrig oder verboten ist, in den allermeisten Fällen die Verwendung der Software aber so erfolgen dürfte, dass Urheberrechte verletzt werden.
Nichts spricht dagegen, die eigenen Urlaubsbilder über ein Filesharingprogramm zu verteilen (sofern hier die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten beachtet werden). Doch muss der Berechtigte immer mit der Verbreitung auf diesem Wege einverstanden sein, damit auch andere legal auf die Werke zugreifen dürfen.
Wir beraten deutschlandweit sofort.
Telefon: 0511 / 473906-01
Telefax: 0511 / 473906-09
E-Mail: kanzlei (at) recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Bilder, Filesharing, Filme, Musik, Tauschbörsen, Urheberrecht, Videos, Zugänglichmachen
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Dienstag, 3. November 2009
Aus weiteren Informationen, die im Internet verfügbar sind, ergibt sich, dass die Abmahner mit der zur Erfassung der illegalen Downloads einsetzbaren Hard- und Software bis zu 1.000 Fälle pro Woche mitloggen und danach verfolgen können…
Wenn man nunmehr noch die als regelmäßige Vergleichsbeträge immer wieder angeführten 480,- Euro ansetzt und von einer Quote von 25% an direkt zahlenden Abgemahnten ausgeht, so ergibt sich auf Seiten der abmahnenden Kanzlei ein realistisch möglicher wöchentlicher Zahlungseingang aus Abmahnungen in Höhe von 120.000, Euro…
Schlagworte:Abmahnungen, Download, Filesharing, Millionengeschäft, Urheberrecht
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