Artikel-Schlagworte: „einstweilige Verfügung“

Einstweilige Verfügung im Markenrecht – Gegenstandswert 100.000,- Euro – Ordnungsmittel: Zahlung 250,- Euro

Dienstag, 8. März 2011

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren um eine behauptete Markenrechtsverletzung vor dem Landgericht Düsseldorf, bei der das Gericht den Streitwert auf 100.000,- Euro angesetzt hatte, hat die Klägerseite in der Folge noch einen Ordnungsmittelantrag gestellt, wegen weiterer behaupteter Verstöße gegen die erlassene einstweilige Verfügung. Auf den Antrag, ein Ordnungsgeld in Höhe von 7.500,- Euro zu verhängen, hat das Gericht einen Beschluss über ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,- Euro erlassen. Während die Verfügungsklägerseite einen Betrag in Höhe von 7.500,- Euro als angemessen und notwendig erachtete, hat das Gericht hier eine solche Angemessenheit nicht erkannt.

Auch wenn im konkreten Fall die Frage zu stellen ist, ob hier tatsächlich überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorgelegen hatte und ob danach auch ein schuldhafter Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vorgefallen ist, so ist zumindest erkennbar, dass das Gericht sich mit der Frage der Angemessenheit eines Ordnungsmittel auseinandergesetzt hat.

Auf der anderen Seite ist auch erkennbar, dass die Vertreter der Verfügungsklägerseite ein durchaus verschobenes Bild von der Wertigkeit dort geltend gemachter Ansprüche haben können.

Auch ist erkennbar, dass man sich augenscheinlich nicht in der Tiefe um den Vorwurf an sich Gedanken gemacht hat, der erhoben wurde, sondern allein um die Höhe der aufgestellten Forderungen.

 

Es lohnt sich durchaus, sich mit Vorwürfen auseinanderzusetzen, auch wenn diese bereits gerichtlich erhoben und geltend gemacht werden.

Immer ist der einzelne konkrete Fall zu bachten und zu bewerten!

 

Bei Fragen im Bereich des Wettbewerbsrecht, des Markenrechts oder des Urheberrechts sollten Sie anwaltlichen Rat einholen, bevor Sie selbst reagieren. Dies gilt sowohl in außergerichtlichen Verfahren, wie auch in gerichtlichen Verfahren, die oftmals vermieden werden können.

 

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 4104, Email: Boenig@recht-freundlich.de

 

 

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Waldorf Frommer mahnt weiter für Tele München ab

Donnerstag, 2. September 2010

Die Tele MünchenFernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft hat offenbar auch in neueren Fällen die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mit er Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen beauftragt.

Dieser Eindruck entsteht, da hir aktuelle Abmahnungen vorliegen, die das Werk “Shutter Island” betreffen, an welchem ausweislich der Abmahnung die Tele München die entsprechenden Rechte hat.

Die Kanzlei Waldorf Frommer beziehungsweise Tele München gehen dabei vergleichsweise zeitnah nach der angeblichen Verletzungshandlung gegen den Anschlussinhaber vor, von dessen Internetzugnag die Verletzungshandlug vorgenommen worden sein soll. Weniger als vier Wochen sind in einem konkreten Fall vergangen, zwischen der angeblichen Verletzungshandlung und der Versendung der hier vorgelegten Abmahnung.

Es ist zu beachten, dass die Kanzlei Waldorf Frommer auch noch relativ kurze Fristen für eine Reaktion setzt (im Vergleich zu anderen abmahnenden Kanzleien). Hieraus resultiert das konkrete Risiko, dass es zur Beantragung und in der Folge zum Erlass einer einstweiligen Verfügung kommen könnte, wenn man nicht oder unzureichend reagiert.

Wir raten daher in jedem Fall, möglichst binnen der in der Abmahnung genannten Frist zu reagieren, sich aber auch VOR der Reaktion, über Optionen und damit jeweils verbundene Chancen und Risiken zu informieren!

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 4104, Kanzlei@recht-freundlich.de

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Neuregelung im Widerrufsrecht zum 11.06.2010; einstweilige Verfügung wg. fehlerhafter Widerrufsbelehrung “kündigen”

Dienstag, 1. Juni 2010

Wie hier und hier bereits berichtet, wird mit der Änderung des Widerrufsrechts zum 11.06.2010 das Problem auftreten, dass in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärungen direkt zum Anspruch einer Vertragsstrafe führen können, wenn man die vormals abgegebene Unterlassungserklärung auch hinsichtlich der sich nunmehr ändernden Details im Widerrufsrecht abgegeben hat.

Aus diesem Grunde raten wir dringend dazu, zu prüfen, ob Sie in einem wettbewerbrechtlichen Abmahnverfahren eine Unterlassungserklärung abgegben haben und diese ggf. zu kündigen.

Auch wenn es nach einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Widerrufsrecht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen sein sollte, so sollte geprüft werden, ob Sie die neue Gesetzeslage ab dem 11.06.2010 dazu zwingt, gegen diese gerichtliche Entscheidung zu verstoßen. Der Effekt wäre die Gefahr, dass aus der gerichtlichen Entscheidung ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt wird, sofern dies beantragt würde.

Wir raten daher noch einmal dazu, sowohl abgegebene Unterlassungserklärungen, als auch in Wettbewerbssachen gegen Sie ergangene gerichtliche Entscheidungen daraufhin zu prüfen, ob sie von den Neuregelungen im widerrufsrecht berührt werden und damit Gefahren hinsichtlich der weitergehenden Inanspruchnahme begründen.

Gerne stehen wir zu weiteren Informationen und zu Bertungen zur Verfügung:

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/ 47 39 06 01, Fax. 0511/ 47 39 06 09, Email boenig@recht-freundlich.de

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Landgericht Frankfurt Urteil vom 22.09.2009 Einstweilige Verfügung Filesharing aufgehoben!

Donnerstag, 12. November 2009

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 22.09.2009 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH die bereits erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben. Es ging um das Lied „Hard To Say I’m Sorry 2k9″ der Künstlergruppe “Aquagen“.

Zunächst hatte das Landgericht Frankfurt im Juli 2009 eine einstweilige Verfügung erlassen. Basis der einstweiligen Verfügung war die im Rahmen eines Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln ermittelte IP-Adresse. Die Abgemahnte hatte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

Weiterlesen: http://abmahnung-blog.de/urteile/landgericht-frankfurt-urteil-vom-22-09-2009-einstweilige-verfugung-filesharing-aufgehoben

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Gegenstandswert bei einem Filmwerk 15.000,-

Montag, 5. Oktober 2009

Uns liegt eine Entscheidung vor, nach der es nicht zu beanstanden ist, wenn im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass einer einstweiligen Verfügung nach einem behaupteten Urheberrechtsverstoßes ein Gegenstandswert in Höhe von 15.000,- Euro angenommen wird.

Es ging dabei um ein einzelnes Filmwerk.

Im Ergebnis kann und muss man auch dieser Entscheidung wohl die Information entnehmen, dass tatsächlich einstweilige Verfügungen beantragt werden, um Rechtsverstöße durch das Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material in Tauschbörsen zu unterbinden.

Allerdings sollte man auch genau darauf achten, welchen Anspruch der Abmahner jeweils hat und wie weit dieser Anspruch im Detail geht, bevor man eine Unterlassungserklärung unterschreibt.

Wir beraten Sie gerne unter der Rufnummer 0511 / 47 39 06 01.

Oder schreiben Sie uns eine Email an kanzlei@recht-freundlich.de

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