Artikel-Schlagworte: „Bravo Hits“

mehrere Abmahnungen, ohne dass man irgendetwas heruntergeladen hat..?

Donnerstag, 12. August 2010

Immer wieder kommt es in der letzten Zeit vor, dass wir von Mandanten beauftragt werden, die nicht nur eine Abmahnung erhalten haben, sondern mehrfach wegen unterschiedlicher Verstöße (oder auch fälschlicherweise wegen nur eines einzelnen Verstoßes) abgemahnt werden. Besonder häufig trifft es die Konstellation, dass ein “Chartcontainer” oder ein sonstiger Sampler betroffen sein soll, auf dem mit mehreren Musikstücken entsprechend auch mehrere Rechteinhaber vertreten sind. Dabei sind die “Top 100″ oder die “Top 50″ ebenso Gegenstand, wie auch etwa “Bravo Hits”- oder andere aktuelle Sampler.

Zu beobachten ist, dass diejenigen, die eine Abmahnung erhalten, auch bis zu vier andere solcher Schreiben bekommen und jeweils mit der Forderung einer Unterlassungserklärung und unterschiedlichen Geldforderungen (zumeist formuliert als “Vergleichsvorschlag” ) konfrontiert werden. Die geforderten Beträge variieren dabei von 290,- bis deutlich über 500,- Euro, soweit es um Musikstücke geht.

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten, aus der sich ergibt, dass das angeblich rechtswidrig zugägnlich gemachte Werk Teil eines Samplers ist, so besteht die Gefahr, dass Sie auch weitere Abmahnungen erhalten. Aus diesem Grund ist es um so wichtiger, dass man sich schon in der ersten Reaktion richtig verhält. Eine solche “richtige” Reaktion ist der Erfahrung nach aber nur dann möglich, wenn man sich hinreichend über die Optionen und die damit verbundenen Chancen und Risiken informiert.

Gerade dan, wenn sich der Anschlussinhaber keiner Schuld bewusst ist und ggf. die Vorwürfe nicht einmal nachvollziehen kann, ist es unserer Auffassung nach wichtig, sich so zu verhalten, dass auch für die abmahnende Seite nicht der Eindruck entsteht, dass der Anschlussinhaber den angeblichen Verstoß begangen hätte.

Für den Fall, dass eine Abmahnung berechtigt ist, ist immer zu prüfen, ob die erhobenen Unterlassungs- und Zahlungansprüche auch korrekt bemessen sind.

Gerne geben wir zunächst grundlegende bzw. allgemeine Informationen.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 41 04, Email: Kanzlei@recht-freundlich.de

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Abmahnungen der Kanzlei Nümann und Lang wegen weiterer Verstöße bzgl. eines Samplers

Dienstag, 12. Januar 2010

Offenbar mahnt die Rechtsanwaltskanzlei nunmehr weitere angebliche Verstöße gegenüber denjenigen ab, die bereits im vergangenen Jahr Adressaten einer Abmahnung hinsichtlich eines Liedes auf einem Sampler (beispielsweise “Top100″ oder “Bravo Hits”) gewesen sind.

Es ist jedenfalls dazu zu raten, sich nicht direkt mit den Abmahnern in Verbindung zu setzen. Auch wenn Sie bei der ersten Abmahnung eine Zahlung geleistet haben, etwa um die Sache schlicht zu beenden, obgleich Sie den Verstoß nicht begangen haben, so sollte nunmehr jedenfalls genau gerüft werden, ob hier eine Inanspruchnahme überhaupt möglich ist. Dies ist nach unserer Auffassung grundsätzlich zumindest dann teilweise zu verneinen, wenn Sie den vorgeworfenen Verstoß nicht begangen haben.

Lassen Sie sich beraten!

Feil Rechtsanwälte, Tel. 051 /47 39 06 01, Fax: 0511 /47 39 06 09, Email: Kanzlei(at)recht-freundlich.de

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“Evacuate The Dancefloor”

Mittwoch, 11. November 2009

… ist nach wie vor ein Titel, der sich in urheberrechtlichen Abmahnungen finden lässt.

Uns wurde eine neue derartige Abmahnung der Kanzlei Nümann und Lang vorgelegt, in der es wiederum um die Forderung einer Unterlassungserklärung und um einen “Vergleichsbetrag” in Höhe von 450,- Euro geht.

Das Lied soll als Teil des Samplers “Bravo Hits Vol. 66″ über ein Filesharingsnetzwerk öffentlich zugägnlich gemacht worden sein.

Interessant ist unter anderem, dass bereits im Abmahnschreiben aufgeschlüsselt ist, dass sich die behaupteten Schdaensersatzansprüche unter anderem aus Kosten in Höhe von 0,49 Euro für das gerichtliche Verfahren und 0,41 Euro für die Adressanfrage beim Internetprovider ergeben sollen.

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