Wenn Sie durch die Straßen gehen und mit dem PDA, dem Handy oder einem Laptop schlicht die offenen Funknetzwerke (WLAN) mitbenutzen, die regelmäßig (wenngleich zumeist wohl ungewollt) zur Verfügung stehen, so ist dies nach Ansicht des Amtsgerichts Wuppertal – Entscheidung vom 03.08.2010, Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08.
Davon zu trennen ist jedoch eine etwaig über ein solches offenes Funknetzwerk begangene strafbare Handlung, wie etwa Filesharing oder ähnliches.
Es ist mit der Entscheidung daher kein “Freibrief” für jegliche Verwendung fremder Internetzugänge ausgestellt worden.
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