Artikel-Schlagworte: „Anwaltskosten“

Vorstadtkrokodile 2 – Constantin Film Verleih GmbH

Freitag, 11. Juni 2010

Die Kanzlei Waldorf versendet derzeit wieder/ immer noch Abmahnungen, in denen es um angebliche Verstöße gegen Urheber oder Nutzungsrechte an dem Filmwerk “Vorstadtkrokodile 2″ geht.

Der Abgemahnte soll eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und eine Zahlugn in Höhe von insgesamt 956,- Euro leisten, die sich aus 506,- Euro Rechtsanwaltskosten und 450,- Euro Schadensersatz zusammensetzen soll.

Wie immer bei derartigen Abmahnungen aus der Kanzlei Waldorf sind die Fristen zur Reaktion vergleichsweise kurz gehalten.

Wir raten dennoch bzw. gerade deshalb nicht dazu, sich mit der Kanzlei Waldorf in Verbindung zu setzen, bevor man sich nicht ausgiebig über die Möglichkeiten und etwaigen Folgen der Reaktion informiert hat.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Fax 0511/ 47390609, Email: boenig@recht-freundlich.de

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Klage der Waldorf Rechtsanwälte auf Schadensersatz und Anwaltsgebühren

Dienstag, 19. Januar 2010

Uns liegt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 142 C 14130/09) vom 11.11.2009 vor. In diesem Verfahren haben Waldorf Rechtsanwälte für ein Verlagshaus nach einer Abmahnung die Anwaltsgebühren und einen pauschalen Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht. 

Das Amtsgericht München verurteilte die Abgemahnten zur Zahlung von 1.006,00 € nebst Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits musste der Abgemahnte tragen.

Unter der Internet-Tauschbörse eDonkey wurde ein urheberrechtlich geschütztes Werk vom Abgemahnten angeboten. Daraufhin erhielt er im Januar 2009 eine Abmahnung. Eine von dem Abgemahnten angestrengte negative Feststellungsklage war erfolglos. Im Gegenzug erhob die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte in Bezug auf das Hörbuch unmittelbar Klage beim Amtsgericht München. Interessant sind einige Ausführungen des Amtsgerichts im Detail.

Nach Auffassung des Münchener Richters besteht ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 €. Die angesetzte 1,0 Gebühr aus dem Gegenstandswert von 10.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale „stoßen auf keinerlei Bedenken“, so das Gericht. Eine Deckelung der Abmahnkosten gem. § 97 a Abs. 2 UrhG kommt vorliegend nicht in Betracht. Wörtlich heißt es:

„Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse, wie vorliegend eDonkey, stellt bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies ergibt sich daraus, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung im öffentlich Zugänglichmachen des urheberrechtlich geschützten Werks liegt. Es kommt also für die Rechtsverletzung gerade nicht darauf an, wieviele Nutzer tatsächlich auf das angebotene Werk zugegriffen haben, sondern wieviele Nutzer der Internet-Tauschbörse auf das urheberrechtlich geschützte und öffentlich zugänglich gemachte Werk hätten zugreifen können. Es ist gerichtsbekannt, dass bei Internet-Tauschbörsen wie eDonkey regelmäßig mehrere 100.000 Nutzer gleichzeitig auf die zum Download bereitgestellten Dateien zugreifen können. In dieser Größenordnung kann nicht mehr von einer unerheblichen Rechtsverletzung ausgegangen werden, da einer breiten Öffentlichkeit völlig unkontrolliert und ohne Vorbehalt das urheberrechtlich geschützte Werk zugänglich gemacht wurde. Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbildes im Rahmen eines Verkaufsangebotes einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig andres gelagerte Sachverhalte, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschütze Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.“

Auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruches sieht das Gericht einen Betrag von 500,00 € als „in jedem Fall angemessen“ an. Hier heißt es:

„Auch der Schadensersatzanspruch in so genannter Lizenzanalogie steht der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 500,00 € zu. Insoweit hat das Gericht den Schadensersatzanspruch gem. § 287 ZPO geschätzt.“

Dabei stellt das Amtsgericht auf die unbeschränkte und kostenlose Weiterverbreitung des geschätzten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Erwerbskosten eines einzigen Vervielfältigungsstücks des Hörbuchs auf eine fiktive Lizenzgebühr ab. Diese Lizenzgebühr würde den eingeklagten Betrag von 500,00 € sogar um ein Vielfaches übersteigen, so das Gericht. Der hier gerichtlich geltend gemachte Betrag sei daher auf jeden Fall zu zahlen.

Uns liegen weitere Informationen über gerichtliche Verfahren vor, die Waldorf Rechtsanwälte unter anderem vor dem Münchener Amtsgericht für verschiedene Rechteinhaber angestrengt hat. Vielfach enden die Verfahren nach unserem Kenntnisstand durch ein Anerkenntnisurteil des Abgemahnten.

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Anwaltskosten im Nachhinein fordern?

Freitag, 20. November 2009

In den allermeisten Fällen von urheberrechtlichen Abmahnungen erhält der Abgemahnte ein Schreiben, nach dem er zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird und zugleich eine Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten leisten soll.

Wenn der Abmahnung keine Forderung über die Begleichung der Anwaltskosten beiliegt, heißt dies nicht, dass keine Forderung geltend gemacht werden soll. Oft wird die Anwaltsrechnung bewusst erst später verschickt, um den Abgemahnten „gefügiger“ zu machen, denn er wird eher dazu bereit sein, eine Unterlassungserklärung in dem Glauben, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen, zu unterschreiben.

Es gilt hier bei jeder Reaktion gegenüber den abmahnenden Rechteinhabern vorsichtig zu sein, um nicht evtl. zuvor unbegründete Forderungen erst zu begründen.

Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten beraten!

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Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- Euro

Donnerstag, 19. November 2009

§ 97a UrhG schreibt vor, dass die Abmahnkosten für eine unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke auf 100 Euro beschränkt sind. Das gilt allerdings nur für Rechtsverstöße außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und in „einfach gelagerten Fällen“. Wann ein einfach gelagerter Fall vorliegt, ist jedoch strittig.

Zudem ist zu bedenken, dass diese Deckelung sich nach vertretener Ansicht nur auf die Anwaltskosten beschränkt, nicht aber die Schadensersatzforderungen betreffen kann.

Gerne informieren wir Sie, wenn Sie von einer Abmahnung betroffen sind.

Rufen Sie uns an: 0511/ 47 39 06 01

oder schreiben Sie uns eine Email: Kanzlei (at) recht-freundlich.de

Selbstverständlich können Sie auch das Kontaktformular nutzen.

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John Thompson: Wasser Marsch!

Montag, 17. August 2009

Eine angebliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk mit dem oben genannten Titel hat die Kanzlei Simon und Partner abgemahnt.

In dieser Abmahnung wurde ein betrag in Höhe von 1543,00 Euro gefordert, sowie selbstverständlich auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Interessant ist insbesondere, dass die Höhe der geforderten Summe nicht durch den Abgemahnten überprüfbar ist. Es wird nicht erwähnt, woraus sich dieser Betrag im Detail zusammensetzen soll. Allein die Anwaltskosten sind – basierend auf einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000 Euro berechnet – mit 543,00 Euro angegeben. Die übrigen geforderten 1000,- stellen sich als “Pauschale” dar… Dass man hier doch ein wenig mehr an Hintergrundinformationen hinsichtlich der angeblichen Schadensposten benennen sollte, ist wohl nicht zu viel verlangt.

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