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Gilt § 97a UrhG auch beim Filesharing? Amtsgericht Frankfurt, 30 C 2353/09, 01.02.2010

Dienstag, 17. August 2010

AG Frankfurt für Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 01.02.2010 (Az.: 30 C 2353/09) entschieden, dass die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn ein landgerichtlicher Beschluss hinsichtlich der Beauskunftung über den Anschlussinhaber bei Benennung der IP-Adresse vorliegt. Dies ist vor dem Hintergrund eine interessante Entscheidung, als dass die abmahnende Seite regelmäßig darauf abstellt, dass in einem landgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Beauskunftung auch die Frage geprüft worden wäre, ob es sich um eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß handelt. Regelmäßig wird genau darauf abgestellt, wenn auch die Einschlägigkeit der Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG von der verteidigenden Seite herangezogen wird.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main urteilt:

„Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, […]“.

Dies stellt genau die hiesige Ansicht dar, denn sehr wohl ist im Einzelfall zu prüfen, ob die vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich ein solches Ausmaß hat, welches die Einschlägigkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ausschließen würde.

Information

Auch vor diesem Hintergrund raten wir Ihnen dringend dazu, Ihre Situation zu prüfen, ebenso wie die erhaltene Abmahnung.

Jedenfalls sollten Sie sich über die Chancen und Risiken eines weiteren Vorgehens eingehend informieren, BEVOR Sie reagieren.

Feil Rechtsanwälte – Tel. 0800/14104, kanzlei@recht-freundlich.de

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spezielle Seite zum Thema Abmahnungen…

Donnerstag, 17. September 2009

Wir haben aufgrund der in der Beratungspraxis häufig gestellten Fragen eine spezielle Seite zum Thema der Abmahnungen im Bereich von pornographischen Schriften/ Erotikfilmen erstellt.

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen und weitere Hintergrundinformationen zum Bereich der Abmahnungen bezüglich Filmen aus diesem speziellen Genre.

Eine Seite zu aktuellen Abmahnfällen und Abmahnwellen aus diesem bereich finden Sie zudem hier.

Sollten noch Fragen offen sein, so zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren. Hierfür stehen Ihnen neben dem Kontaktformular auch die auf der Startseite genannten Wege offen.

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Unterlassungserklärung unterschrieben?

Dienstag, 15. September 2009

Sie haben eine Unterlassungserklärung unterschrieben und fragen sich nun, ob das der richtige Weg war?

Grundsätzlich muss man schon sagen, dass es sinnvoll ist, sich vor der Reaktion mit einem für das Urherberrecht passenden Anwalt in Verbindung zu setzen. Dennoch besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, Forderungen der Gegenseite auch dann noch abzuwenden, wenn bereits eine Unterlassungserklärung unterschrieben wurde.

Abschließend kann man diese Frage sicherlich nur dann beantworten, wenn man den gesamten Fall betrachtet und vor allem auch die Unterlassungserklärung prüft.

Auch in einem solchen Fall sollten Sie sich nicht davor scheuen, die Hilfe eines Rechtsawnalts in Anspruch zu nehmen.

Informationen zu diesem Thema finden Sie auch hier.

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