Adressaten von Abmahnschreiben wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen wissen, dass die Internetprovider die Namen und Adressdaten der Anschluissinhaber herausgeben müssen, wenn ein gerichtlicher Beschluss vorliegt und die Daten zu dem Zeitpunkt der Zustellung an dn Provider noch vorhanden sind.
Es stellt sich immer wieder die Frage, wie man gegebenenfalls weiteren Abmahnungen vorbeugen kann.
Gerade dann, wenn man selbst als Anschlussinhaber keine Erklärung dafür hat, ob es tatsächlich und wie es zu der behaupteten Rechtsveretzung gekommen sein soll, hat man sicher ein Interesse daran, zu wissen, welche Auskunftsersuchen noch an den Provider herangetragen worden sind.
Bei der Aufklärung kann eine Anfrage beim Provider helfen.
Aus der Praxis ist bekannt, dass durchaus nicht alle Provider gemäß des geltenden Datenschutzrechts Auskunft erteilen, über die Vorgänge und die Herausgabe von Daten im Detail.
Man kann sich aber bei Kenntnis der herausgegebenen Daten gegebenenfalls vor kostenpflichtigen Abmahnungen schützen.
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Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 1004104, Email: Boenig@recht-freundlich.de