Aktuelle Informationen:
http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/abmahnung-batman-arkham-asylum-%E2%80%93-koch-media-gmbh
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Die Kanzlei rka Reichelt Klute Aßmann mahnt das Computerspiel “Section 8″ ab. Die Abmahnungen lässt die TopWare Entertainment GmbH verschicken.
Hier unser Kurzratgeber Abmahnung:
Ein Werk mit dem oben genannten Titel ist Gegenstand einer hier vorgelegten Abmahnung, die für die Firma Techland durch die Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann ausgesprochen wurde.
Demnach soll unsere Mandantschft das streitgegenständliche Werk mehrfach öffentlich zugänglich gemacht und so die Rechte der Firma Techland verletzt haben.
In der Abmahnung wird das Angebot einer Einigung gegen eine Zahlung in Höhe von 482,- Euro unterbreitet, sofern auch die Unterlassungserklärung fristgerecht abgegeben wird. In die Unterlassungserklärung ist hier ein Vertragsstrafeversprechen in Form einer Zahlungsverpflichtung über 6.000,- Euro aufgenommen worden. Gegenüber den bisher bei ähnlichen Sachverhalten ”üblichen” Vertrastrafebeträgen stellt dies eine deutliche Eröhung um etwa 1.000 Euro dar.
Wir raten dazu, sich jedenfalls V O R einer Reaktion gegenüber den Abmahnenden (anwaltlichen) Rat einzuholen, um die Chancen und Risiken verschiedener Reaktionsmöglichkeiten eoinbeziehen zu können.
Gerne stehen wir zu Beratungen zur Verfügung:
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Fax 0511/ 47390609, Email: Kanzlei(at)recht-freundlich.de
Abgemahnt werden aktuell auch Urheberrechtsverstöße im Bereich Computerspiele.
Insbesondere betrifft dies das Spiel “Simon the Sorcerer 5″, an welchem ausweislich der Abmahnung die Firma “TGC – The Games Company Worldwide GmbH” die entsprechenden Rechte hat.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke vor, mit der Rechte an dem Computerspiel “Conflict: Global Storm” geltend gemacht werden.
Mit dieser Abmahnung wird auch die Bezahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 300,- Euro eingefordert, der sich aus 250,- Euro für die Abmahnung selbst und weitere 50,- Euro als pauschalen Schadensersatz zusammensetzt.
Interessanter Weise wird in der Abmahung selbst darauf hingewiesen, dass das strafrechtliche Verfahren bereits eingestellt wurde. Damit hat man hier einmal nicht die dem Betroffenen Angst machende strafrechtliche Komponente mehr im Raum stehen.
Allerdings erklärt sich dieser Hinweis direkt danach mit der sachlich richtigen Ergänzung, dass die strafrechtliche Verfolgung der behaupteten Verletzung nichts mit der Geltendmachung der zivilrechtlichen Forderung zu tun hat.
Die Atari Europe S.A.S.U. hat in der Vergangenheit durch die Kanzlei Schwarz Kelwing Wicke Westphal abmahnen lassen.
Interessant an einer hier bezüglich der Spielesoftware “The Witcher” vorliegenden Abmahnung ist, dass die Bezifferung von Schadensersatzansprüchen auf pauschal 220,- Euro vorgenommen wurde und dass das die Kosten der Einschaltung der anwaltlichen Vertreter auf pauschal 150,- Euro erfolgte.
Man kennt auch aus aktuellen Abmahnungen noch ein solches Vorgehen der “Pauschalierung” von angeblich geschuldeten Beträgen, während sich allerdings wohl zunehmend auch bei den abmahnenden Anwälten die Erkenntnis durchsetzt, dass die Forderung von Geldsummen, ohne eine nähere Darlegung von Details der angeblichen Kostenentstehung, nicht unbedingt von Erfolg gekrönt sein wird, wenn es doch einmal zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte.
Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie hierauf in jedem Fall reagieren.
Aussagen aus verschiedenster Richtung, dass man die Schreiben getrost beiseite legen könne, können wir auf keinen Fall unterstützen.
Tatsache ist: Wenn Sie nicht reagieren, kann der Abmahner gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wodurch regelmäßig relativ hohe Kosten entstehen können.
Von der Art der Reaktion hängt aber auch Einiges ab, da eine Urheberrechtsverletzung auch eine Straftat nach dem Urheberrechtsgesetz sein kann. Handelt es sich um eine Abmahnung zu pornographishen Filmwerken, so steht auch eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch im Raum.
Sofern Sie also die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sollten Sie auch nichts in Richtung eines “Geständnisses” oder “Anerkenntnisses” äußern.
Eine unbedachte Äußerung kann erhebliche Folgen haben.
Am Ende gilt:
Es ist mehr als sinnvoll, jedenfalls VOR einer Reaktion, einen Anwalt zu kontaktieren.
Für den Bereich des Urheberrechts hat das Landgericht Darmstadt am 20.04.2009 (Az. 9 Qs 99/09) beschlossen, dass jedenfalls die Rechtsverletzung an nur einem Filmwerk, welches man zum Herunterladen vorhält, nicht hinreichend dafür ist, dass die Auskunft über die Zuordnung der IP- Adresse zu einem Anschlussinhaber im Wege des Akteneinsichtsrechts des Anzeigeerstatters zu erteilen wäre. Auch bei zwei Werken soll diese Bagatellgrenze noch gelten. Die schutzwürdigen Interessen des Anschlussinhabers stehen dann dem Auskunftsrecht evtl. Verletzten regelmäßig entgegen.
Unter www.abmahnung-blog.de finden Aktuelles zu Abmahnungen und Abmahnwellen.
