Archiv für die Kategorie „Allgemein“

Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Universum Film GmbH- „Blitz“

Dienstag, 24. Januar 2012

Die Universum Film GmbH mahnt über die Kanzlei Waldorf Frommer ab.

In den Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 956,00  EUR gefordert.

 

Abmahnungs-Ticker

 

Rechteinhaber:                      Universum Film GmbH

Abmahnende Kanzlei:         Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abgemahntes Werk:              Blitz – Film  

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Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Verlagsgruppe Random House GmbH- „Entsetzen“ – Karin Slaughter (Hörbuch)

Donnerstag, 29. Dezember 2011

Die Verlagsgruppe Random House GmbH  verschickt über die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen.

In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 806,00 Euro gezahlt werden.

 

Abmahnungs-Ticker

 

Rechteinhaber:                      Verlagsgruppe Random House GmbH

Abmahnende Kanzlei:         Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abgemahntes Werk:              Entsetzen – Karin Slaughter (Hörbuch)

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Abmahnung Markenrecht – Stecker, Kabel, Adapter, Sandhage Rechtsanwälte und eine Marke…

Montag, 19. Dezember 2011

HIer wird über eine markenrechtliche Abmahnung  berichtet, die die Kanzlei Sandhage Rechtsanwälte aus Berlin im  Auftrage der “Stecker Kabel Adapter UG” ausspricht.

http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/sandhage-rechtsanwaelte-stecker-adapter-ug-marke-flytouch

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Negele – Zimmel- Greuter – Beller -– BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH – „Bizarr – Tattoo Girls Hart Gefickt“

Montag, 12. Dezember 2011

Die BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH mahnt über die Kanzlei Negele – Zimmel – Greuter – Beller  ab. In den Abmahnungen der Kanzlei Negele – Zimmel – Greuter – Beller  wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 850,00  EUR gefordert.

 

Abmahnungs-Ticker

 

Rechteinhaber:                      BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH

Abmahnende Kanzlei:         Negele – Zimmel – Greuter – Beller

Abgemahntes Werk:             Bizarr – Tattoo Girls Hart Gefickt

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Kornmeier & Partner Rechtsanwälte – EMI Music Germany GmbH & Co. KG – „Titanium (feat Sia)“ – David Guetta

Montag, 12. Dezember 2011

Die EMI Music Germany GmbH & Co. KG  mahnt über die Kanzlei Kornmeier & Partner ab.

In den Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner  wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 450,00  EUR gefordert.

 

Abmahnungs-Ticker

 

Rechteinhaber:                        EMI Music Germany GmbH & Co. KG

Abmahnende Kanzlei:         Kornmeier & Partner

Abgemahntes Werk:              Titanium (feat Sia) – David Guetta

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Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung – Remmen Rechtsanwälte für Volkswagen

Samstag, 12. November 2011

Die Kanzlei Remmen Rechtsanwälte und Steuerberater ist im Rahmen von markenrechtlichen Abmahnungen für die Volkswagen AG aus Wolfsburg tätig.

Uns sind verschiedene Abmahnschreiben bekannt geworden, mit denen dem Adressaten jeweils vorgeworfen wird, dass ein Zeichen des genannten Unternehmens unzulässig genutzt wurde oder dass jedenfalls Zweifel bezüglich der zulässigen Nutzung bestehen würden.

Hier muss man der Erfahrung nach durchaus den einzelnen Fall genauer betrachten und überlegen, ob es sich um eine Markenrechtsverletzung handeln könnte. Auch ist nach hiesiger Ansicht immer der einzelne Fall im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten zu prüfen, auch wenn der Wert der hier in Bezug genommenen Marken regelmäßig recht hoch sein dürfte.

 

Lassen Sie sich keinesfalls derart verunsichern, dass Sie direkt die einem solchen Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unerzeichnen. Vielmehr sollten Sie zunächst wissen, welche Möglichkeiten der Reaktion es gibt und welche Chancen und Risiken damit verbunden sein könnten.

Gerne stehen wir zu ersten Informationen und auf Wunsch auch zu weiteren Beratungen in Sachen des Markenrechts zur Verfügung, ebenso wie in den Bereichen des Wettbewerbs- und Urheberechts.

 

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 1004104, Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Haftung des Admin- C für in Deutschland registrierte Domain – BGH, vom 10.11.2011

Freitag, 11. November 2011

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 10.11.2011, zum Aktenzeichen 180/2011, klargestellt, dass durchaus auch eine Haftung des Admin-C auf Löschung eines Domaineintrages und auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen in Frage kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob der Admin-C Prüfungspflichten hatte und ob diese erfüllt wurden. Eine Differenzierung ist demnach auch bezüglich der Antworten auf die Frage zu treffen, wie das Verhältnis zwischen dem Admin-C und dem eigentlichen Registrantenausgestaltet ist.

Verhält es sich dabei so, dass der Asdmin-C sich grundsätzlich zur Eintragung bezüglich aller beliebiegen Domains eines Dritten bereit erklärt und registriert der Dritte auch systematisch in erheblichem Umfang Adressen auf seinen Namen, so muss man zukünftig wohl davon aufgehen, dass der Admin-C, jedenfalls in Kennntnis dieserUmstände, auch in die Haftung genommen werden kann.

 

Nach unserer Ansicht ist zumindest eine derartige Haftung auch nur naheliegend, da ansonsten sehr einfach Ansprüche vreitelt oder jedenfalls erschwert werden könnten, die etwa aufgrund von Kennzeichenrechtsverletzungen entstehen, die in der Registrierung und/ oder Nutzung einer Internetadresse liegen.

 

Haben Sie Fragen zum Domain- oder Kennzeichenrecht oder benötigen Sie Beratung im Bereich des IT-Rechts im Allgemeinen, so stehen wir gerne zur Verfügung.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 1004104, Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Hörbuch Hamburg HHV GmbH – „Schoßgebete,“ – Charlotte Roche

Donnerstag, 10. November 2011

Die Hörbuch Hamburg HHV GmbH verschickt über die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 806,00 Euro gezahlt werden.

 

Abmahnungs-Ticker

 

Rechteinhaber:                      Hörbuch Hamburg HHV GmbH

Abmahnende Kanzlei:        Waldorf Frommer

Abgemahntes Werk:             Schoßgebete – Charlotte Roche

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DENIC in der Pflicht, bei Fällen eindeutigen Missbrauchs

Samstag, 5. November 2011

Mit der Entscheidung vom 27.10.2011, zum Aktenzeichen 172/2011, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass in solchen Fällen, in denen ein Dritter, der erkennbar keine sonstige Berechtigung an einem bestimmten Zeichen haben kann, keinen anspruch auf eine Domain hat, an der ein anderer potenzieller Rechteinhaber offenkundig Rechte behaupten kann.

Dem Streitfall lag die Situation zugrunde, dass die Regierung in Bayern Domains mit der Endung .de und als weiterem Bestandteil die einzelnen Regierungsbezorke, nebst des Wortes “regierung” genutzt hat. Ein Dritter, der in Panama ansässig war, hatte sodann Domains mit der Komniantion der Worte “regierung” und der Bezeichnung von Regierungsbezirken in Bayern registrieren lassen.

Der Bundesgerichts hof sodann, ebenso wie die Vorinstanzen, dargelegt, dass der denic zwar grundsätzlich keine Prüfungspflichten obliegen, jedoch eine dort bekannte Rechtsverletzung, die offenkundig ist, zu einer entsprechenden Reaktion, hier also der Löschung der Registrierung führen muss.

Damit ist einmal mehr aufgezeigt worden, dass die Verpflichtung von eigentlich nur im Auftrage Dritter Handelnden, die aber dennoch die direkte Handlungs- und Einflussmöglichkeit besitzen, durchaus zumindest dann besteht, wenn sie “bösgläubig” sind, also bereits von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden.
Sicehrlich wird eine derartige Haftung nicht sehr weit ausgedehnt werden können, jedoch findet sich ein solches Haftungskonstrukt bereits etwa als Verpflichtung von Internethandelsplattformen, wie eBay, wenn dieser eine Rechtsverletzung mitgeteilt wird.

 

Haben Sie Fragen zum Thema Kennzeichenrecht oder möchten Sie mehr zur Haftung eines Plattform- oder Portalbetreibers wissen, so kontaktieren Sie uns gerne über die nachstehenden Wege:

 

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 1004104, Email: Boenig@recht-freundlich.de

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kein Impressum im Unternehmensprofil in sozialen Netzwerken? = Wettbewerbsverstoß

Freitag, 28. Oktober 2011

Das Landgericht Aschaffenburg hat am 19.08.2011 entschieden, dass derjenige, der ein geschäftsmäßig genutztes Profil bei facebook vorhält, sich auch an die Impressumspflicht des § 5 TMG halten muss.

Nach § 5 TMG müssen bestimmte Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar vorgehalten werden. Hintergrund ist, dass der Betrachter der Seite in die Lage vbersetzt werden muss, mit dem Betriber der Seite, also demjenigen, der für die dargestellten Informationen verantwortlich ist, direkt zu kontaktieren und notfalls auch Erklärungen zustellen zu lassen.

Heute ist es vielfach so, dass Unternehmen mit eigenen facebook- Profilen für Ihre Produkte oder Aktivitäten werben. Schon der Auftritt unter dem eigenen Logo könnte als Handeln im Wettbewerb insoweit verstanden werden und bringt damit die Verpflichtung mit sich, ein Impressum vorzuhalten, welches den Anforderungen des § 5 TMG entspricht.

Diese Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg, zum Aktenzeichen 2 HK O 54/11, vom 19.08.2011, dürfte einmal mehr zeigen, dass das Handeln im Internet leider immer mehr dem Betreten eines Minenfeldes gleicht. HIer gilt es eine Reihe an Verpflichtungen nicht nur dann zu beachten, wenn man bei eBay, Amazon oder auf einer sonstigen Plattform oder auch mit einem Onlineshop aktiv ist, sondern auch dann, wenn man “nur” Informationen bei facebook

Sofern auch Sie Fragen zum wettbewerbskonformen Auftritt im Internet haben, so kontaktieren Sie uns gerne über die nachstehenden Wege:

 

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 / 47390601, Email: Boenig@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de

 

Weitere Informationen finden Sie auch hier:

www.abmahnung-blog.de

 

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Abmahnungen von Dr. Johannes Rübenach für DigiProtect, bezogen auf ein Werk von Heike Kospach

Mittwoch, 19. Oktober 2011

In den Abmahnungen des Herrn Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach aus Regensburg fällt unter anderem auf, dass dieser sich in dem Moment der Versendung der Abmahnung nicht ganz sicher zu sein scheint, ob nicht doch bereits eine Unterlassungserklärung von dem Adressaten der Abmahnung schon abgegeben wurde. Wie sonst sollte man diesen Passus verstehen, der sich am Ende der Abmahnung finden lässt:

[...]“Im Falle einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber dem Autor, die sich auf das oben genannte Werk bezieht, betrachten Sie bitte dieses Schreiben im Hinblick auf die Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des Vergleichsbetrages als gegenstandslos. Für mögliche Schadesnersatzansprüche werden wir gesondert auf Sie zukommen.

Heißt dies, dass bei einer schon vorher abgegebenen Unterlassungserklärung mehr zu zahlen sein soll, als wenn zuvor noch keine solche Erklärung abgegeben wurde?

Es stimmt jedenfalls nachdenklich, dass erst erhebliche Ansprüche behauptet werden, die dann am Ende schlicht mit einem Satz “abgetan” werden, der den Adressaten des Schreibens durchaus im Ungewissen lässt, wie er nun reagieren sollte. Man kann doch – aus unseer Sicht – davon ausgehen, dass der Rechteinhaber, der eine Anwaltskanzlei mit derartigem Vorgehen beauftragt, weiß, ob ihm eine Unterlassungserklärung von dem Adressaten/ der Adressatin vorliegt, oder?..

 

Sollten Sie auch ein Abmahnschreiben von Dr. Johannes Rübenach erhalten haben, so können Sie uns gerne bei Fragen oder Beratungswünschen hierzu kontaktieren:

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 1004104, Eail: Boenig@recht-freundlich.de

 

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Rasch Rechtsanwälte – Universal Music GmbH – Lady Gaga “Born This Way”, Lady Gaga “The Edge Of Glory”, Rihanna “California King Bed”, Andreas Bourani “Nur In Meinem Kopf”, The Black Eyed Peas “Don’t Stop The Party”, Cascada “San Francisco”, Milow “You And Me (In My Pocket)”, Andreas Gabalier “I Sing A Liad Fuer Di”, Sebastian Wurthc “Hard To Love You”

Mittwoch, 5. Oktober 2011

Die Universal Music GmbH verschickt über Rasch Rechtsanwälte Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1200,00 Euro gezahlt werden.

 

Abmahnungs-Ticker

 

Rechteinhaber:                      Universal Music GmbH

Abmahnende Kanzlei:            Rasch Rechtsanwälte

Abgemahntes Werk:

Lady Gaga                                  Born This Way

Lady Gaga                                  The Edge Of Glory

Rihanna                                       California King Bed

Andreas Bourani                   Nur In Meinem Kopf

The Black Eyed Peas           Don’t Stop The Party

Cascada                                         San Francisco

Milow                                             You And Me (In My Pocket)

Andreas Gabalier                   I Sing A Liad Fuer Di

Sebastian Wurth                     Hard To Love You

 

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wieder oder immer noch das Thema “facebook und Datenschutz”…

Donnerstag, 29. September 2011

Hier lesen Sie aktuelle Informationen zum Thema:

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/facebook-sammelt-nutzerdaten-nach-logout

 

Haben Sie Fragen oder Beratungswünsche zum Thema Datenschutz, so kontaktieren Sie uns gerne

telefonisch unter:

0511 / 47390601

oder per Email:

boenig@recht-freundlich.de

Feil Rechtsanwälte

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Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Sony Music Entertainment Germany GmbH- „Die drei ??? Grusel auf Campell-Castle (Folge 147)“ – Hörbuch)

Donnerstag, 22. September 2011

Die Sony Music Entertainment Germany GmbH  verschickt über die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen.

In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von  956,00 Euro gezahlt werden.

 

Abmahnungs-Ticker

 

Rechteinhaber:                      Sony Music Entertainment Germany GmbH

Abmahnende Kanzlei:         Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abgemahntes Werk:             Die drei ??? Grusel auf Campell-Castle (Folge 147) – Hörbuch

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Rechtsanwalt Daniel Sebastian – DigiRights Administration GmbH- „Israel Kamakawiwo´ole – Over the Rainbow; Die Atzen mit Nena – Strobo Pop; Martin Solveig & Dragonette – Hello; Martin Solveig feat. Kele – Ready 2 Go; Scooter – Friends Turbo; Milk & Sugar vs. Caya Con Dios – Hey (Nah Neh Nah); DJ Antoine vs. Timati feat. Kalenna – Welcome to St. Tropez“

Mittwoch, 21. September 2011

Die DigiRights Administration GmbH  verschickt über die Kanzlei Daniel Sebastian Abmahnungen.

In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1.800,00 Euro gezahlt werden.

 

Abmahnungs-Ticker

 

Rechteinhaber:                      DigiRights Administration GmbH

Abmahnende Kanzlei:            Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abgemahntes Werk:              Israel Kamakawiwo´ole       Over the Rainbow

Die Atzen mit Nena             Strobo Pop

Martin Solveig &

Dragonette                            Hello

Martin Solveig feat. Kele    Ready 2 Go

Scooter                                 Friends Turbo

Milk & Sugar vs. Vaya

Con Dios                               Hey (Nah Neh Nah)

DJ Antoine vs.

Timati feat. Kalenna             Welcome to St. Tropez

 

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Haftung des Anschlussinhabers bei unzureichend gesichertem WLAN- Netz, auch durch AG Hamburg entschieden

Montag, 19. September 2011

Viele Adressaten von urheberrechtlichen Abmahnungen werden sich fragen, weshalb sie derartige Forderungsschreiben erhalten. Oftmals könnte aber der Grund ein unzureichend geschütztes WLAN sein, ein drahtloses Netzwerk, welches von vielen modernen Routern inzwischen schon quasi von selbst mit aufgebaut wird, wenn man diese Geräte installiert.

Jeder Anschlussinhaber sollte sich ein wenig Zeit nehmen und kontrollieren, ob und wie sein Anschluss auch gegebenenfalls durch Dritte ungewünscht genutzt werden kann.

Hintergrund st, dass nicht nur der BGH, sondern inzwischen auch die Amtsgerichte augenscheinlich dazu übergehen, die Haftung des Anschlussinhabers für die über den Anschluss begangenen Rechtsverletzungen zu bejahen, wenn diese durch ein nicht hinreichend gesichertes Netz ermöglicht werden. nicht hinreichend bedeutet im Sinne der Rechtsprechung inzwischen wohl, dass die zu dem Zeitpunkt der Installation des Netzes marktüblichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssten. Inzwiwschen dürfte dies bei neuen Routerinstallationen die Einrichtung der WPA 2- Verschlüsselung sein.

Sofern der Anschlussinhaber selbst nicht die notwendige Fachkenntnis besitzt, so sollte er sich nach dieser Rechtsprechung wohl dringend kundiger Hilfe bedienen, damit sich nicht die Gefahr realisiert, dass er in Anspruch genomen wird, weil Dritte unerwünscht den Anschluss nutzen…

Dennoch sollte man nie den Kopf in den Sand stecken, da man regelmäßig mit “richtigem Vorgehen” eigene Risiken verringern und eigene Chancen verbessern kann.

 

Sofern Sie weitergehende Fragen im Bereich des Urheberrechts, Markenrechts, Wettbewerbsrechts oder Datenschutzrehcts haben, so kontaktieren Sie uns gerne einfach direkt:

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 47390601, Email: Boenig@recht-freundlich.de

 

 

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Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Constantin Film Verleih GmbH- „Wir sind die Nacht“ – Film

Montag, 19. September 2011

Die Constantin Film Verleih GmbH  verschickt über die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 956,00 Euro gezahlt werden.

 

Abmahnungs-Ticker

 

Rechteinhaber:                      Constantin Film Verleih GmbH

Abmahnende Kanzlei:         Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abgemahntes Werk:              Wir sind die Nacht – Film 

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Rechtsanwalt Daniel Sebastian – DigiRights Administration GmbH -

Mittwoch, 14. September 2011

Die DigiRights Administration GmbH  verschickt über die Kanzlei Daniel Sebastian Abmahnungen.

In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1.800,00 Euro gezahlt werden.

 

Abmahnungs-Ticker

 

Rechteinhaber:                      DigiRights Administration GmbH

Abmahnende Kanzlei:            Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Abgemahntes Werk:              Israel Kamakawiwo´ole       Over the Rainbow

Die Atzen mit Nena              Strobo Pop

Martin Solveig &

Dragonette                           Hello

Milk & Sugar Vs. Vya

Con Dios                               Hey (Nah Neh Nah)

Chris Brown feat. Benny

Benassi                                 Beautiful People

DJ Antoine vs. Timati

feat. Kalenna                        Welcome to St.

Tropez

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Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Sony Music Entertainment Germany GmbH- „Die drei ??? Der tote Mönch (Folge 134) und Die drei ??? Tödliches Eis (Folge 142)“ – Hörbücher

Dienstag, 13. September 2011

Die Sony Music Entertainment Germany GmbH  mahnt über die Kanzlei Waldorf Frommer  ab. In den Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer  wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 1.406,00  EUR gefordert.

 

Abmahnungs-Ticker

 

Rechteinhaber:                      Sony Music Entertainment Germany GmbH

Abmahnende Kanzlei:        Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abgemahntes Werk:            Die drei ??? Der tote Mönch (Folge 134) und Die drei ??? Tödliches Eis (Folge 142) – Hörbücher

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Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Firma Hörbuch Hamburg HHV GmbH – „Schoßgebete, Charlotte Roche“

Montag, 12. September 2011

Der Hörbuch Hamburg HHV GmbH verschickt über die Rechtsanwälte Waldorf Frommer Abmahnungen.

In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 956,00 Euro gezahlt werden.

 

Abmahnungs-Ticker

 

Rechteinhaber:                       Hörbuch Hamburg HHV GmbH

Abmahnende Kanzlei:          Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abgemahntes Werk:              „Schoßgebete, Charlotte Roche“

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