Archiv für die Kategorie „Allgemein“
Dienstag, 7. September 2010
Während bisher in der Hauptsache Abmahnungen für die Herren Kindervater und Bülles versandt worden sind, so ist jetzt zu bemerken, dass auch Herr Kindervater allein Aufträge zu erteilen scheint, rechtswidrige Nutzungen geschützter Werke abzumahnen.
Die Kanzlei Fahreds macht solche unzulässigen Tauschbörsenaktivitäten in Bezug auf das Werk “Kindervater – Turn back Time” zum Gegenstand von Abmahnungen. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und darüber hinaus wird auch hier eine Einigung gegen Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 450,- Euro angeboten.
Es wird auch darauf verwiesen, dass die “branchenübliche Lizenzgebühr” für das weltweite öffentliche Zugägnlichmachen im vier- bis fünstelligen Bereich liegen würde. Um dies auch noch mit Nachdruck zu versehen, schreibt die Kanzlei Fareds – Herr Rechtsanwalt Fleischer – die Passage am Ende seiner Abmahnung teilweise in Fettdruck.
Wir raten trotz des aufgebauten Drucks bzw. gerade deshalb davon ab, die vorgelegte vorformulierte Unterlassungerklärung zu unterzeichnen und direkt auch noch eine Zahlung vorzunehmen.
Bitte informieren Sie sich BEVOR Sie etwas unterschreiben und verschaffen Sie sich einen Überblick über die Chancen und Risiken des weiteren Vorgehens:
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 4104, Email: boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:-, abgemahnt, Euro, Fareds, Hamburg, Hilfe, Information, Kindervater, Turn back Time, Unterlassung, Zahlung
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Freitag, 3. September 2010
Wenn Sie durch die Straßen gehen und mit dem PDA, dem Handy oder einem Laptop schlicht die offenen Funknetzwerke (WLAN) mitbenutzen, die regelmäßig (wenngleich zumeist wohl ungewollt) zur Verfügung stehen, so ist dies nach Ansicht des Amtsgerichts Wuppertal – Entscheidung vom 03.08.2010, Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08.
Davon zu trennen ist jedoch eine etwaig über ein solches offenes Funknetzwerk begangene strafbare Handlung, wie etwa Filesharing oder ähnliches.
Es ist mit der Entscheidung daher kein “Freibrief” für jegliche Verwendung fremder Internetzugänge ausgestellt worden.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Email: kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:AG Wuppertal, Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08, fremd, Nutzung, offen, Strafbarkeit, WLAN
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Freitag, 3. September 2010
Abmahnungen im Auftrage der Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitlaer Medien mbH versendet nach wie vor die Kanzlei U+C (Urmann und Collegen aus Regensburg).
Wir berichteten schon in den letzten tagen mehrfach von aktuellen, neuen Abmahnungen aus dem Hause U+C. Zu beobachten ist, dass die Bearbeitungszeiten bei U+C offenbar verringert werden. Häufig vergehen nur noch wenige Wochen zwischen dem angebichen Verstoßdatum und dem Versand der Abmahnung.
Aktuell wird auch der Film mit dem Titel “Confessions Of A Virgin” als Gegenstand von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen hrangezogen.
Der Adressat dieser Schreiben wir zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und es wird eine Erledigung der Zahlugsansprüche gegen eine pauschale Zahlug in Höhe von 650,- Euro angeboten.
Bitte beachten Sie, dass es der Erfahrung mehr als sinnvoll ist, sich VOR einer Reaktion gegenüber der Abmahnerseite eingehend über Risiken und Chancen des Vorgehens zu informieren!
Feil Rechtsanwälte
Tel. 0800 100 410 4
Email: boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:650, Abmahnung, Confessions Of A Virgin, Digiprotect, Erotikfilm, Euro, Feil Rechtsanwälte, Frist, Hilfe, Informatoin, Pronofilm, U+C, Unterlassung, Verstoß, Zahlung
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Freitag, 3. September 2010
Informationsangebote zum Thema Abmahnungen:
Im Kreis der Kollegen, die Ihnen auch gerne anwaltliche Hilfe anbieten, wenn Sie – berechtigt oder unberechtigt – aufgrund von behaupteten Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, wird oftmals hervorgehoben, dass man an dem einen oder anderen Wochentag – auch an Samstagen – errreichbar sei.
hoher Druck lastet auf Abgemahnten
Für uns ist dies selbstverständlich. Sie können uns jederzeit Ihre Email- Anfrage zukommen lassen und wir bemühen uns, diese so schnell wie möglich zu beantworten, natürlich auch – aber eben nicht nur – am Wochenende. Dabei ist uns klar, dass der Adressat einer Abmahnung in vielen Fällen unter hohem Druck steht, weil doch zumeist schon massive Ansprüche formuliert und “Ankündigen” von Seiten der Abmahner ausgesprochen werden, die ein sofortiges Handeln scheinbar ohne Alternative notwendig machen.
Erreichbarkeit rund um die Uhr
…bieten wir Ihnen selbstverständlich auch. Sie können uns jederzeit gerne eine Email schreiben, um uns Ihre Situation zu erläutern. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass eine Beantwortung unter Umständen einmal etwas länger dauern kann, da man nicht jede Anfrage sofort bearbeiten kann. Wir formulieren aber für uns selbst die Erwartung, dass jede Anfrage auch zeitnah bearbeitet und beantwortet wird.
Während der Bürozeit gerne auch telefonisch
Sofern Sie nach Öffnen des Briefkastens ein Anwaltsschreiben der Kanzlei Rasch, Waldorf Frommer, U+C, Negele, CSR, Schutt Waetke, Nümann und Lang, Kornmeier und Partner,Denecke und von Haxthausen, BaumgartenBrand, Kluge, Bindhardt Fielder Rixen Zerbe … (die Aufzählung kan nicht immer vollständig sein, da immer wieder neue Rechteinhaber neue Kanzleien beauftragen…) in der Hand haben, so können Sie uns selbstverständlich gerne auch direkt anrufen. Wir sind zumindest Mo- Fr. in der Zeit von 09 – 18 Uhr auch telefonisch erreichbar (außer an gesetzlichen Feiertagen):
Tel. 0800 / 100 41 04 (Anruf kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz)
Kontakt per Email: boenig@recht-freundlich.de
Feil Rechtsanwälte, Hannover
Schlagworte:Abmahnung, Anfrage, Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, CSR, Email, erhalten, Ersteinschätzung, FeilRechtsanwälte, Hannover, Hilfe, Information, Negele, Nümann und Lang, Rasch, Schutt Waetke, Tel, U+C, Urheberrecht, Was tun
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Freitag, 3. September 2010
Derzeit scheint die Kanzlei U+C (Urmann und Kollegen) aus Regensburg wieder eine größere Menge an urheberrechtlichen Abmahnungen im Bereich der pornografischen Filme versandt zu haben. Teilweise erfolgt dies im Auftrage der Firma DBM Videovertrieb.
In den letzten Tagen haben wir eine recht große Anzahl an neuen Aufträgen in diesem Bereich erhalten.
Nähere Informationen finden sie unter anderem hier:
http://www.abmahnung-pornofilm.de/?s=u%2Bc
und hier:
http://abmahnung-blog.de/?s=urmann
Informieren Sie sich, BEVOR Sie reagieren!
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/ 100 41 04, Email: boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnunge, DBM Videovertrieb, Erotikfilm, Pronofilm, U+C, Unterlassung, Urheberrecht, Urmann und Collegen, xxx, Zahlung
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Montag, 30. August 2010
Trotz einer von hier aus an die Vertreter der Koch Media GmbH – die Kanzlei Urmann und Collegen – übersandten Stellungnahme, nebst Nachweises unserer Bevollmächtigung, passiert es, dass ein Mandat wiederum direkt von U+C kontaktiert wird.
Damit aber nicht genug: Das Schreiben wurde unserem Mandanten direkt zweimal an einem Tag zugestellt…
Vor dem Hintergrund, dass immer vorgetragen und unterstellt wird, dass die Abmahnrseite korrekt arbeiten und keine Fehler machen würde, stellt sich uns die Frage, ob man nach wie vor genau davon ausgehen kann oder gar sollte.
Unabhängig vom konkreten Fall:
Immer wieder fallen hier Fehler bei Abmahnungen verschiedenster Kanzleien auf, die teilweise auch schon der Abmahnerseite bei genauerer Betrachtung offenbar sein könnten.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Informieren Sie sich über Reaktionsmöglichkeiten und die damit verbindenen Chancen und Risiken.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/100 41 04, Kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahner, Anschreiben, Erinnerung, fehler, Legitimation, U+C, Vollmacht
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Donnerstag, 19. August 2010
Internetveröffentlichungen ist folgendes zu entnehmen:
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Rottweil vom 10.12.2009, Az. 2 C 447/09, müssen die Abmahnkosten im konkreten Fall nicht getragen werden. Hintergrund war, dass Kosten, die aufgrund einer Abmahnung im Auftrage der Firma Farbfilmverleih GmbH entstanden sein sollen, beim Abgemahnten geltend gemacht wurden. Der Abgemahnte wurde in Anspruch genommen, da er Filesharing bezüglich des Films “Khadak” betrieben haben sollte.
Aus der Abmahnung wurden Kosten in Höhe von € 781,00 als Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz sowie weitere € 200,00 geltend gemacht. Die Gesamtforderung belief sich damit auf € 981,00. Die Abmahnung wurde dabei durch die Kanzlei Schutt Waetke ausgesprochen.
In dem Urteil heißt es demnach:
„Es ist mittlerweile selbst dem Amtsgericht Rottweil bekannt, dass sich auf Nutzer-PCs fremde Programme einnisten können, ohne dass der Nutzer dies bemerken kann.“
Weiterhin wies das Gericht darauf hin, dass in dem konkreten Fall die Beklagte nicht rechtlich dazu verpflichtet sei, eine Firewall zu installieren ohne einen Virenschutz vorzuhalten. Dies sei im konkreten Fall jedoch geschehen.
Auch der Umstand, dass die IP-Adresse der Beklagten festgestellt worden sein soll, beweist nicht den Umstand, dass tatsächlich das in der Abmahnung benannte Filmwerk über bzw. von der Beklagten angeboten worden wäre.
Interessant sind weiterhin die Ausführungen zur Frage der Abmahnkosten. Die Geschäftsgebühr in Höhe von € 781,00, die die abmahnende Kanzlei als begründet angesehen hatte, wurde vom befindenden Gericht als überhöht angesehen. Der angenommene Gebührenwert von € 25.000,00 sei „maßlos übersetzt“. Hierzu kommt man, da in dem vorliegenden Fall noch nicht einmal dargelegt worden ist, ob und wie häufig tatsächlich der streitgegenständliche Film über die IP-Adresse der Beklagten heruntergeladen worden sei. Allenfalls sei ein Gebührenwert in Höhe von € 300,00 anzusetzen. Insgesamt wurde daher die erhobene Klage als unbegründet abgewiesen.
unsere Einschätzung
Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Rechteinhaber bzw. deren beauftragte Inkassokanzleien weitergehend derartige Ansprüche auch einklagen. Bekannt ist durchaus, dass es auch anderweitige Entscheidungen gibt, die derartige Ansprüche als begründet erachten. Dennoch ist durchaus bemerkenswert, dass diese Entscheidung deutlich sagt, dass eine pauschale Behauptung durch eine Abmahnung und die darauf basierende Klage nicht hinreichend sein kann, um derart hohe Zahlungsansprüche gegen einen Abgemahnten zu begründen, der nichts von der angeblichen Rechtsverletzung weiß.
Es gilt nach wie vor, dass Sie sich im Falle einer Abmahnung durchaus informieren sollten, welche möglichen Reaktionen Ihnen offenstehen. Auch die Chancen und Risiken sollten Sie definitiv prüfen, bevor Sie sich mit der abmahnenden Seite in Verbindung setzen.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/14104, kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:10.012.2009, 2 C 447/09, Abmahnkosten, Abmahnung, Amtsgericht Rottweil, Farbfilmverleih GmbH, Haas und Kollegen, Khadak, Schutt Waetke, Unterlassung, Urteil, Zahlug
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Mittwoch, 18. August 2010
Immer wieder werden “Wellen” von Rechnungs- und/ oder Mahnschreiben versandt, die augenscheinlich einer Grundlage entbehren. Die Betreiber von Internetseiten, deren Nutzungsbedingungen an versteckter Stelle eine Kostentragungspflicht des Nutzers ausweisen, sollten jedoch vorsichtiger sein, da es ausweislich einer Entscheidung des Landgerichts Mannheim möglich ist, die Kosten der Rechtsverolgung bei einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme der angeblichen Nutzer beim Anspruchsteller zurückzufordern.
Das Landgericht Mannheim hat am 14.01.2010, zum Az.: 10 S 53/09, entschieden, dass in solchen Fällen, in denen ein Vertragsschluss auf Basis von Internetauftritten, aus denen nicht direkt die Kostenpflichtigkeit eines Angebots hervorgeht, nicht folge.
Hier handelt es sich um einen so genannten „Dissens“, der nach § 155 BGB dazu führte, dass kein Vertrag geschlossen wird.
Aus diesem Grund sind auch Forderungen, die aus solchen angeblichen Vertragsschlüssen resultieren, nicht gegeben.
Der Betreiber von Internetseiten, die „auffällig“ versteckt über Kosten informieren, müssen daher damit rechnen, dass ihnen auch die Kosten auferlegt werden, die der in Anspruch genommene vermeintliche Vertragspartner dazu aufwenden muss, die Forderungen zu prüfen und abwehren zu lassen.
Rechtsgrundlage für den rechtswidrig in Anspruch Genommenen sind die §§ 280 Abs. 1 und 311 Abs. 2 BGB.
Jedenfalls sollte genau geprüft werden, ob eine Zahlungsverpflichtung aus einem Vertrag besteht, wenn Sie eine Rechnung erhalten, sich jedoch nicht erklären können, wie die Gegenseite darauf kommt, dass Sie einen Vertrag eingegangen wären.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/ 47390601
Schlagworte:10 S 53/09, 14.01.2010, Abofalle, Abwehr, Forderung, Inkasso, Landgericht Mannheim, Mahnung, Rechnung, Zahlung
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Dienstag, 17. August 2010
Immer wieder werden in den letzten Tagen Fragen hinsichtlich der Verpflichtung gestellt, 96,- Euro aufgrund einer Rechnung oder einer Mahnung zahlen zu müssen, die zumeist arglose Bürger erhalten, weil sie angeblich Verträge über Routenplaner oder Softwaredownloads geschlossen hätten.
Hierzu passt diese Nachricht:
Kostentragungspflicht bei unberechtigter Forderung aus Abo-Falle
Das Amtsgericht Karlsruhe hat am 12.08.2009, zum Az.: 9 C 93/09, entschieden, dass derjenige Rechtsanwalt, der solche Forderungen für den Betreiber einer „Abo-Falle“ geltend macht, von denen ersichtlich ist, dass diese Forderungen nicht bestehen, Beihilfe zum versuchten Betrag geleistet.
Folge ist auch, dass derjenige Rechtsanwalt die Kosten zu tragen hat, die dem in Anspruch Genommenen dadurch entstehen, die erhobenen Forderungen abzuwehren.
Wir raten dazu, eingehende Forderungen/Rechnungen genau zu prüfen und sich über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens eingehend zu informieren.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 / 100 4104, Kontakt@recht-freundlich.de
Schlagworte:96 Euro, Abofalle, Abonnement, Inkasso, Mahnung, Rechnung, Rücktritt, Softwaredownload, Widerruf, Zahlung, zwei Jahre
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Dienstag, 17. August 2010
AG Frankfurt für Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 01.02.2010 (Az.: 30 C 2353/09) entschieden, dass die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn ein landgerichtlicher Beschluss hinsichtlich der Beauskunftung über den Anschlussinhaber bei Benennung der IP-Adresse vorliegt. Dies ist vor dem Hintergrund eine interessante Entscheidung, als dass die abmahnende Seite regelmäßig darauf abstellt, dass in einem landgerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Beauskunftung auch die Frage geprüft worden wäre, ob es sich um eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß handelt. Regelmäßig wird genau darauf abgestellt, wenn auch die Einschlägigkeit der Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG von der verteidigenden Seite herangezogen wird.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main urteilt:
„Das Übertragen der Grundsätze hätte nun aber zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Auskunft über § 101 UrhG erteilt wird, grundsätzlich auch die Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen wäre, was nicht gewollt gewesen sein kann, […]“.
Dies stellt genau die hiesige Ansicht dar, denn sehr wohl ist im Einzelfall zu prüfen, ob die vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich ein solches Ausmaß hat, welches die Einschlägigkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG ausschließen würde.
Information
Auch vor diesem Hintergrund raten wir Ihnen dringend dazu, Ihre Situation zu prüfen, ebenso wie die erhaltene Abmahnung.
Jedenfalls sollten Sie sich über die Chancen und Risiken eines weiteren Vorgehens eingehend informieren, BEVOR Sie reagieren.
Feil Rechtsanwälte – Tel. 0800/14104, kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:01.02.2010, 100 Euro, 30 C 2353/09, Abmahnung, Amtsgericht, Anspruch, Deckelung, Erstattung, Filesharing, Frankfurt, Information, Kosten, Tauschbörse, Unterlassung, Urheberrechtsverletzung, Urteil, Zahlug
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Montag, 16. August 2010
Die Kanzlei U+C mahnt derzeit angebliche Verstöße an Rechten bezüglich des Werkes “Studio 69” ab. An dem Werk hält ausweislich der Abmahnung die Digiprotect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH ausschließliche Rechte.
Forderung
Die Abmahnerin verlangt von dem Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, um den bestehenden Unterlassungsanspruch zu erfüllen.
Weitergehend werden auch Zahlungsansprüche behauptet, die jedoch durch eine pauschale Zahlug in Höhe von 650,- Euro abgegolten werden könnten.
Information
Wir raten dazu, sich jedenfalls zunächst über die Möglichkeiten der Reaktion ebenso zu informieren, wie über die Chancen und Risiken, die damit jeweils verbunden wären.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 41 04, Email: Kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:650, Abmahnung, Digiprotect, Euro, Studio 69, U+C, Unterlassung, Zahlugn
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Montag, 16. August 2010
Uns wurde eine weitere Abmahnung der Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe aus Linden vorgelegt.
Hier wird die abmahnende Kanzlei für die Ersguterjunge GmbH tätig, deren Geschäftsführer der als “Bushido” bekannte Anis Mohamed Ferchichi ist, den die Kanzlei Bindhardt daneben auch in Abmahnsache vertritt.
In der Abmahnung wird von dem Adressaten gefordert, weine Unterlassungserklärung abuzgeben und zudem werden Zahlungsanspüche behauptet, die aber mit einer pauschalen Zahlung in Höhe von 700,- abgegolten werden könnten.
Gegenstand der Verletzungshandlug soll das Werk “Fler: Flersguterjunge” sein.
Bemerkenswert ist, dass die Kanzlei Bindhardt den Weg geht, dem Abgemahnte eine Telefonnummer mitzuteilen, unter der gegebenenfalls Fragen beantwortet werden könnten. Andere Kanzleien legen eher Wert darauf, dass man sich möglichst nicht mit ihnen in Verbindung setzt, außer durch die Übersendung der Unterlassungserklärung und durch Zahlung.
Es sollte aber jedenfalls darauf geachtet werden, dass man nicht mit der abmahnenden Seite in Kontakt tritt, ohne zu wissen, dass selbstverständlich dort die Interessen des Abmahnenden vertreten werden und daher auch damit zu rechnen ist, dass man gerne genau die Informationen abfragen wird, welche dort auch zum Erfolg verhelfen können.
Daher empfehlen wir Ihnen, sich definitiv zunächst eingehend über Chancen und Risiken zum weiteren Vorgehen zu informieren.
Allgemeine Informationen erteilen wir auch telefonisch oder per Email.
Feil Rechtsanwälte: 0800 100 41 04, Email: Kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, Bushido, ersguterjunge, fler, Flersguterjunge, Unterlassung, Vergleich, Zahlung
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Montag, 16. August 2010
Die Koch Media GmbH lässt Verstöße an Rechten betreffend des Werkes “OSS 117 – Er selbst ist sich genug” abmahnen.
Vom Internetanschluss des Adressaten der Abmahnung soll das entsprechende Werk heruntergeladen und wiederum öffentlich zugänglich gemacht worden sein.
In der Folge stünden dem Abmahner Unterlassungsansprüche zu. Daher soll der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben.
Die Zahlugsansprüche, die der Abmahner auch behauptet, könnten demnach mit einer Pauschalzahlugn in Höhe von 650,- Euro abgegolten werden.
Wir raten nicht dazu, die Unterlasungserklärung wie vorglegt zu unterzeichnen.
Informieren Sie sich zunächst über weitere Chancen und Risiken.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 /100 41 04, Email: Kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:650, Abmahnung, Er selbst ist sich genug, Koch Media GmbH, OSS 117, U+C, Unterlassung, Urmann und Collegen, Zahlung
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Donnerstag, 12. August 2010
Das Filmwerk Kokoda soll von Adressaten einer Abmahnung aus der Kanzlei Baumgarten Brandt, die im Auftrage der KSM GmbH tätig ist, unrechtmäßig in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden sein.
Aus diesem Grund fordert die Kanzlei Baumgarten Brandt die Abgabe einer strafbewerhten Unterlassungserklärung und “bietet einen Vergleich an”, nach dem der Abgemahnte eine Zahlung in Höhe von 850,- Euro leisten soll, um damit alle Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz der Verfahrenskosten zu erfüllen.
Der Vorteil der pauschalen Forderung liegt sicherlich darin, dass sich die abmahnende Seite nicht dazu festlegen muss, welche Kosten für was angefallen sind und wie hoch der eigentlich behauptete Schaden im Detail ist.
Auf Seiten des Abgemahnten raten wir nicht dazu, die von der Kanzlei BaumgartenBrandt vorgelegte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und den “reduzierten und pauschalierten2 Betarg in Höhe von 850,- Euro zu bezahlen, ohne sich zuvor eingehend über die Optionen der Reaktion und der diesbezüglichen Chancen und Risiken informiert zu haben.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 41 04, Email: Kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:850, Abmahnung, BaumgartenBrandt, Euro, Film, Kokoda, KSM GmbH, Pauschal, Peer-to-peer, reduziert, Tauschbörse, Unterlassung, Vergleich, Zahlung
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Donnerstag, 12. August 2010
Immer wieder kommt es in der letzten Zeit vor, dass wir von Mandanten beauftragt werden, die nicht nur eine Abmahnung erhalten haben, sondern mehrfach wegen unterschiedlicher Verstöße (oder auch fälschlicherweise wegen nur eines einzelnen Verstoßes) abgemahnt werden. Besonder häufig trifft es die Konstellation, dass ein “Chartcontainer” oder ein sonstiger Sampler betroffen sein soll, auf dem mit mehreren Musikstücken entsprechend auch mehrere Rechteinhaber vertreten sind. Dabei sind die “Top 100″ oder die “Top 50″ ebenso Gegenstand, wie auch etwa “Bravo Hits”- oder andere aktuelle Sampler.
Zu beobachten ist, dass diejenigen, die eine Abmahnung erhalten, auch bis zu vier andere solcher Schreiben bekommen und jeweils mit der Forderung einer Unterlassungserklärung und unterschiedlichen Geldforderungen (zumeist formuliert als “Vergleichsvorschlag” ) konfrontiert werden. Die geforderten Beträge variieren dabei von 290,- bis deutlich über 500,- Euro, soweit es um Musikstücke geht.
Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten, aus der sich ergibt, dass das angeblich rechtswidrig zugägnlich gemachte Werk Teil eines Samplers ist, so besteht die Gefahr, dass Sie auch weitere Abmahnungen erhalten. Aus diesem Grund ist es um so wichtiger, dass man sich schon in der ersten Reaktion richtig verhält. Eine solche “richtige” Reaktion ist der Erfahrung nach aber nur dann möglich, wenn man sich hinreichend über die Optionen und die damit verbundenen Chancen und Risiken informiert.
Gerade dan, wenn sich der Anschlussinhaber keiner Schuld bewusst ist und ggf. die Vorwürfe nicht einmal nachvollziehen kann, ist es unserer Auffassung nach wichtig, sich so zu verhalten, dass auch für die abmahnende Seite nicht der Eindruck entsteht, dass der Anschlussinhaber den angeblichen Verstoß begangen hätte.
Für den Fall, dass eine Abmahnung berechtigt ist, ist immer zu prüfen, ob die erhobenen Unterlassungs- und Zahlungansprüche auch korrekt bemessen sind.
Gerne geben wir zunächst grundlegende bzw. allgemeine Informationen.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 41 04, Email: Kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Bravo Hits, Chancen, Chartcontainer, Merhfachabmahnungen, Musik, Reaktion, Risiko, Sampler, Singlecharts, TOP 100, Top 50, Unterlassung, Zahlung
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Mittwoch, 11. August 2010
Weiterhin mahnt die Kanzlei rka Rechtsanwälte angebliche Verstöße gegen Rechte an dem Werk “Just Cause 2″ ab, an welchem die Fa. Eidos Interactive der Koch Media GmbH die hierzu erforderlichen Rechte eingeräumt habe.
Bemerkenswert ist, dass in der Abmahnung mehrere angebliche Verstoßezeitpunkte genannt sind. Zu vermuten steht aus unserer Sicht, dass die Rechteinhaber über die Erfassung mehrerer Verstoßzeitpunkte die Deckelung auf 100,- Euro, die nur in einfach gelagertern Fällen etc. greifen kann.
Weiterhin ist zu bemerken, dass die von der Kanzlei rka vorgelegte vorformulierte Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,- Euro vorsieht. Hier sollte in jedem Fall eine Abänderung vorgenommen werden, wenn man erwägt, die Unterlassungserklärung so abzugeben.
Immer ist aber die Frage nach der Berechtigung der Abmahnung an sich und nach der Berechtigung der erhobenen Forderungen zu stellen.
Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter 0800 / 100 41 04 oder per Email über boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:6000, Abmahnung, Beratung, eidos, Hilfe, Koch Media, Löschung, Prüfung, rka, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergleich, Vertragsstrafe, Zahlung
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Mittwoch, 11. August 2010
Es passiert immer wieder, dass Abmahner augenscheinlich auf nicht (mehr) korrekte Daten abstellen oder aber auch schlicht Abmahnungen versenden, die mit nicht nachvollziehbaren Vollmachten versehen sind… Letzteres betrifft etwa den angeblichen Verstoß an Rechten an dem Werk “Nachbarin Gerda – Fickt mich durch ihr geilen Böcke”, an dem einerseits die Silwa Filmvertrieb AG entsprechende halten soll, andererseits aber auch die Digiprotect. Dies trägt die Kanzlei U+C im Auftrag der dortigen Mandantschaft vor.
Hierüber hatten wir bereits berichtet. (vgl. http://www.die-abmahnung.de/wordpress/chaos-bei-der-erstellung-von-abmahnungen-genau-hinsehen)
Nunmehr scheinen solche Fehler auch bei anderen Kollegen aufzufallen, wie man hier http://www.recht-hat.de/allgemein/unterschiedliche-rechteinhaber-bei-einem-werk-chaos-bei-u-c/ sieht.
Es ist zwar bemerkenswert, dass die abmahnenden Rechteinhaber und Kanzleien sich bereits nicht einig darüber zu sein scheinen, wer nun tatsächlich die Rechte an dem entsprechenden Werk inne hat. Vorsicht ist aber jedenfalls geboten, wenn man bei der Beurteilung darauf abstellen möchte, ob eine Abmahnung aus besagten Gründen unwirksam ist.
Sie haben Fragen zum Thema Abmahnungen?
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 / 100 41 04, Email: boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Digiprotect, fehler, Rechteinhaber, Silwa AG, U+C, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Zahlung
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Dienstag, 10. August 2010
Es kommt immer häufiger vor, dass offensichtliche Fehler bei der Erstellung oder Versendung von Abmahnungen geschehen.
Aktuell sind wir in einer Sache beauftragt, in der von einer Kanzlei, ein und derselbe Verstoß, zweimal abgemahnt wird, obgleich bereits nach der ersten Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist.
Hinzu kommt, dass die abmahnende Kanzlei der zweiten Abmahnung eine Vollmacht beigefügt hat, die von einem anderen Unternehmen unterzeichnet wurde, als jenes, welches in der Abmahnung als Rechteinhaber (und in der Vollmacht selbst) benannt worden ist.
Wir raten dringend dazu, sich eingehend mit den Reaktionsoptionen zu befassen, bevor man eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und/oder eine Zahlung an die abmahnende Seite leistet.
Gerne nehmen wir auch Ihre Informationen entgegen, wenn auch Ihnen Fehler in Abmahnungen auffallen, wie beispielsweise falsche Adressangaben o.ä.
Weitere Informationen erhalten Sie auch hier:
Feil Rechtsanwälte, Tel.: 0800 / 100 41 04, Email: boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Anschrift, Antwort, Beratung, Fehler in Abmahnungen, Hilfe, Namen, Reaktion, Rechteinhaber, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Zahlung
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Montag, 9. August 2010
Uns wird eine Abmahnung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Rechteinhaber (die Zentropa ApS) eine angebliche Rechtsverletzung durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines Werkes, über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr beobachtet und auch geduldet hat.
Erst knapp ein dreiviertel Jahr nach dem angeblichen ersten Verstoß wird nunmehr eine Abmahnung über die Kanzlei BaumgartenBrandt ausgesprochen.
Es muss sich dann wohl schon die Frage aufdrängen, ob hier Daten gesammelt werden (zu welchem Zweck auch immer) oder ob dem Rechteinhaber tatsächlich daran gelegen ist, die angeblichen Verletzungshandlungen schnellstmöglich zu beenden?
Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten?
Rufen Sie uns an:
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 /100 41 04
Schlagworte:Abmahnung, Baumgarten Brandt, Daten, Monate, Sammeln, Unterlassung, Zahlung, Zentropa ApS
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Donnerstag, 15. Juli 2010
Der Rechteinhaber Studija Monolit lässt derzeit wohl angebliche Urheberrechtsverletzungen an dem Werk “Gluhar v Kino” abmahnen.
Es wird ein Vergleich gegen Zahlung in Höhe von 980,- Euro und Übersendung der Unterlassungserklärung angeboten.
Weitere Informationen gibt es auch hier: http://abmahnung-blog.de/urheberrecht/abmahnung-fuer-studija-monolit-durch-rechtsanwaltskanzlei-kruse
Bitte informieren Sie sich, bevor Sie etwas unterschreiben und sich damit gegebenenfalls zu weitgehend verpflichten.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/ 47390601, Fax 0511/47390609, Email: Kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Düsseldorf, Moskau, Rechtsanwaltskanzlei Kruse, Russlöand, Studija Monolit, Unterlassung, Vergleich, Zahlug
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