Archiv für die Kategorie „Allgemein“
Dienstag, 24. Januar 2012
Die Universum Film GmbH mahnt über die Kanzlei Waldorf Frommer ab.
In den Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 956,00 EUR gefordert.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Universum Film GmbH
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Abgemahntes Werk: Blitz – Film
Schlagworte:956, Abmahnung, Beratung, DVD, Euro, Filesharing, Film, Herunterladen, Hilfe, Hochladen, Internet, Kino, mod, modifizierte, Rechtsanwalt, Strafe, Tauschbörse, UE, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergleich, Veröffentlichen, Zahlung, Zugänglichmachen
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Donnerstag, 29. Dezember 2011
Die Verlagsgruppe Random House GmbH verschickt über die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen.
In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 806,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Verlagsgruppe Random House GmbH
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Abgemahntes Werk: Entsetzen – Karin Slaughter (Hörbuch)
Schlagworte:806, Abmahnung, Beratung, Euro, Filesharing, Herunterladen, Hilfe, Hochladen, Hörbuch, Internet, mod, modifizierte, Rechtsanwalt, Strafe, Tauschbörse, UE, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergleich, Veröffentlichen, Zahlung, Zugänglichmachen
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Montag, 12. Dezember 2011
Die BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH mahnt über die Kanzlei Negele – Zimmel – Greuter – Beller ab. In den Abmahnungen der Kanzlei Negele – Zimmel – Greuter – Beller wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 850,00 EUR gefordert.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH
Abmahnende Kanzlei: Negele – Zimmel – Greuter – Beller
Abgemahntes Werk: Bizarr – Tattoo Girls Hart Gefickt
Schlagworte:850, DVD, Erotik, Film, Porno, Video
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Montag, 12. Dezember 2011
Die EMI Music Germany GmbH & Co. KG mahnt über die Kanzlei Kornmeier & Partner ab.
In den Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 450,00 EUR gefordert.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: EMI Music Germany GmbH & Co. KG
Abmahnende Kanzlei: Kornmeier & Partner
Abgemahntes Werk: Titanium (feat Sia) – David Guetta
Schlagworte:-, Abmahnung, Beratung, Euro, Filesharing, Herunterladen, Hilfe, Hochladen, Internet, Lied, mod, modifizierte, Musik, Rechtsanwalt, Sampler, Strafe, Tauschbörse, Titel, UE, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergleich, Veröffentlichen, Zahlung, Zugänglichmachen
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Samstag, 12. November 2011
Die Kanzlei Remmen Rechtsanwälte und Steuerberater ist im Rahmen von markenrechtlichen Abmahnungen für die Volkswagen AG aus Wolfsburg tätig.
Uns sind verschiedene Abmahnschreiben bekannt geworden, mit denen dem Adressaten jeweils vorgeworfen wird, dass ein Zeichen des genannten Unternehmens unzulässig genutzt wurde oder dass jedenfalls Zweifel bezüglich der zulässigen Nutzung bestehen würden.
Hier muss man der Erfahrung nach durchaus den einzelnen Fall genauer betrachten und überlegen, ob es sich um eine Markenrechtsverletzung handeln könnte. Auch ist nach hiesiger Ansicht immer der einzelne Fall im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten zu prüfen, auch wenn der Wert der hier in Bezug genommenen Marken regelmäßig recht hoch sein dürfte.
Lassen Sie sich keinesfalls derart verunsichern, dass Sie direkt die einem solchen Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unerzeichnen. Vielmehr sollten Sie zunächst wissen, welche Möglichkeiten der Reaktion es gibt und welche Chancen und Risiken damit verbunden sein könnten.
Gerne stehen wir zu ersten Informationen und auf Wunsch auch zu weiteren Beratungen in Sachen des Markenrechts zur Verfügung, ebenso wie in den Bereichen des Wettbewerbs- und Urheberechts.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 1004104, Email: Boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:250000, 2667, 2687, Abmahnung, Angebot, Auto, Berechtigunsanfrage, eBay, Euro, Fahrzeug, Internet, Markenrecht, Rechtsanwalt, Schreiben, T-Shirt, Unterlassung, Wert, Zahulng
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Freitag, 11. November 2011
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 10.11.2011, zum Aktenzeichen 180/2011, klargestellt, dass durchaus auch eine Haftung des Admin-C auf Löschung eines Domaineintrages und auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen in Frage kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob der Admin-C Prüfungspflichten hatte und ob diese erfüllt wurden. Eine Differenzierung ist demnach auch bezüglich der Antworten auf die Frage zu treffen, wie das Verhältnis zwischen dem Admin-C und dem eigentlichen Registrantenausgestaltet ist.
Verhält es sich dabei so, dass der Asdmin-C sich grundsätzlich zur Eintragung bezüglich aller beliebiegen Domains eines Dritten bereit erklärt und registriert der Dritte auch systematisch in erheblichem Umfang Adressen auf seinen Namen, so muss man zukünftig wohl davon aufgehen, dass der Admin-C, jedenfalls in Kennntnis dieserUmstände, auch in die Haftung genommen werden kann.
Nach unserer Ansicht ist zumindest eine derartige Haftung auch nur naheliegend, da ansonsten sehr einfach Ansprüche vreitelt oder jedenfalls erschwert werden könnten, die etwa aufgrund von Kennzeichenrechtsverletzungen entstehen, die in der Registrierung und/ oder Nutzung einer Internetadresse liegen.
Haben Sie Fragen zum Domain- oder Kennzeichenrecht oder benötigen Sie Beratung im Bereich des IT-Rechts im Allgemeinen, so stehen wir gerne zur Verfügung.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 1004104, Email: Boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:10.11.2011, 180/2011, Adresse, BGH, Domain, Entscheidung, Internet, Kennzeichen, Marke, Recht, Urteil, Verletzung
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Donnerstag, 10. November 2011
Die Hörbuch Hamburg HHV GmbH verschickt über die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 806,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Hörbuch Hamburg HHV GmbH
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Abgemahntes Werk: Schoßgebete – Charlotte Roche
Schlagworte:806, Abmahnung, Beratung, Euro, Filesharing, Herunterladen, Hilfe, Hochladen, Hörbuch, Internet, mod, modifizierte, Rechtsanwalt, Strafe, Tauschbörse, UE, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergleich, Veröffentlichen, Zahlung, Zugänglichmachen
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Samstag, 5. November 2011
Mit der Entscheidung vom 27.10.2011, zum Aktenzeichen 172/2011, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass in solchen Fällen, in denen ein Dritter, der erkennbar keine sonstige Berechtigung an einem bestimmten Zeichen haben kann, keinen anspruch auf eine Domain hat, an der ein anderer potenzieller Rechteinhaber offenkundig Rechte behaupten kann.
Dem Streitfall lag die Situation zugrunde, dass die Regierung in Bayern Domains mit der Endung .de und als weiterem Bestandteil die einzelnen Regierungsbezorke, nebst des Wortes “regierung” genutzt hat. Ein Dritter, der in Panama ansässig war, hatte sodann Domains mit der Komniantion der Worte “regierung” und der Bezeichnung von Regierungsbezirken in Bayern registrieren lassen.
Der Bundesgerichts hof sodann, ebenso wie die Vorinstanzen, dargelegt, dass der denic zwar grundsätzlich keine Prüfungspflichten obliegen, jedoch eine dort bekannte Rechtsverletzung, die offenkundig ist, zu einer entsprechenden Reaktion, hier also der Löschung der Registrierung führen muss.
Damit ist einmal mehr aufgezeigt worden, dass die Verpflichtung von eigentlich nur im Auftrage Dritter Handelnden, die aber dennoch die direkte Handlungs- und Einflussmöglichkeit besitzen, durchaus zumindest dann besteht, wenn sie “bösgläubig” sind, also bereits von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden.
Sicehrlich wird eine derartige Haftung nicht sehr weit ausgedehnt werden können, jedoch findet sich ein solches Haftungskonstrukt bereits etwa als Verpflichtung von Internethandelsplattformen, wie eBay, wenn dieser eine Rechtsverletzung mitgeteilt wird.
Haben Sie Fragen zum Thema Kennzeichenrecht oder möchten Sie mehr zur Haftung eines Plattform- oder Portalbetreibers wissen, so kontaktieren Sie uns gerne über die nachstehenden Wege:
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 1004104, Email: Boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Betreiber, BGH, Domain, Haftung, Internet, Kennzeichenrecht, Lschung, Namensrecht, Plattform
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Freitag, 28. Oktober 2011
Das Landgericht Aschaffenburg hat am 19.08.2011 entschieden, dass derjenige, der ein geschäftsmäßig genutztes Profil bei facebook vorhält, sich auch an die Impressumspflicht des § 5 TMG halten muss.
Nach § 5 TMG müssen bestimmte Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar vorgehalten werden. Hintergrund ist, dass der Betrachter der Seite in die Lage vbersetzt werden muss, mit dem Betriber der Seite, also demjenigen, der für die dargestellten Informationen verantwortlich ist, direkt zu kontaktieren und notfalls auch Erklärungen zustellen zu lassen.
Heute ist es vielfach so, dass Unternehmen mit eigenen facebook- Profilen für Ihre Produkte oder Aktivitäten werben. Schon der Auftritt unter dem eigenen Logo könnte als Handeln im Wettbewerb insoweit verstanden werden und bringt damit die Verpflichtung mit sich, ein Impressum vorzuhalten, welches den Anforderungen des § 5 TMG entspricht.
Diese Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg, zum Aktenzeichen 2 HK O 54/11, vom 19.08.2011, dürfte einmal mehr zeigen, dass das Handeln im Internet leider immer mehr dem Betreten eines Minenfeldes gleicht. HIer gilt es eine Reihe an Verpflichtungen nicht nur dann zu beachten, wenn man bei eBay, Amazon oder auf einer sonstigen Plattform oder auch mit einem Onlineshop aktiv ist, sondern auch dann, wenn man “nur” Informationen bei facebook
Sofern auch Sie Fragen zum wettbewerbskonformen Auftritt im Internet haben, so kontaktieren Sie uns gerne über die nachstehenden Wege:
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 / 47390601, Email: Boenig@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de
Weitere Informationen finden Sie auch hier:
www.abmahnung-blog.de
Schlagworte:19.08.2011, 2 HK O 54/11, Abmahnung, Aschaffenburg, Entscheidung, Impressum, Landgericht, Pflicht, Profil, social media, Urteil, Wettbewerb
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Mittwoch, 19. Oktober 2011
In den Abmahnungen des Herrn Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach aus Regensburg fällt unter anderem auf, dass dieser sich in dem Moment der Versendung der Abmahnung nicht ganz sicher zu sein scheint, ob nicht doch bereits eine Unterlassungserklärung von dem Adressaten der Abmahnung schon abgegeben wurde. Wie sonst sollte man diesen Passus verstehen, der sich am Ende der Abmahnung finden lässt:
[...]“Im Falle einer bereits abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber dem Autor, die sich auf das oben genannte Werk bezieht, betrachten Sie bitte dieses Schreiben im Hinblick auf die Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des Vergleichsbetrages als gegenstandslos. Für mögliche Schadesnersatzansprüche werden wir gesondert auf Sie zukommen.”
Heißt dies, dass bei einer schon vorher abgegebenen Unterlassungserklärung mehr zu zahlen sein soll, als wenn zuvor noch keine solche Erklärung abgegeben wurde?
Es stimmt jedenfalls nachdenklich, dass erst erhebliche Ansprüche behauptet werden, die dann am Ende schlicht mit einem Satz “abgetan” werden, der den Adressaten des Schreibens durchaus im Ungewissen lässt, wie er nun reagieren sollte. Man kann doch – aus unseer Sicht – davon ausgehen, dass der Rechteinhaber, der eine Anwaltskanzlei mit derartigem Vorgehen beauftragt, weiß, ob ihm eine Unterlassungserklärung von dem Adressaten/ der Adressatin vorliegt, oder?..
Sollten Sie auch ein Abmahnschreiben von Dr. Johannes Rübenach erhalten haben, so können Sie uns gerne bei Fragen oder Beratungswünschen hierzu kontaktieren:
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 1004104, Eail: Boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung von Dr. Rübenach, Digiprotect mahnt ab, Unterlassung, Zahlung
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Mittwoch, 5. Oktober 2011
Die Universal Music GmbH verschickt über Rasch Rechtsanwälte Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1200,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Universal Music GmbH
Abmahnende Kanzlei: Rasch Rechtsanwälte
Abgemahntes Werk:
Lady Gaga Born This Way
Lady Gaga The Edge Of Glory
Rihanna California King Bed
Andreas Bourani Nur In Meinem Kopf
The Black Eyed Peas Don’t Stop The Party
Cascada San Francisco
Milow You And Me (In My Pocket)
Andreas Gabalier I Sing A Liad Fuer Di
Sebastian Wurth Hard To Love You
Schlagworte:Abmahnung, Beratung, Euro, Filesharing, Herunterladen, Hilfe, Hochladen, Internet, Lied, mod, modifizierte, MP3, Musik, Rechtsanwalt, Sampler, Strafe, Tauschbörse, Titel, UE, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergleich, Veröffentlichen, Zahlung, Zugänglichmachen
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Donnerstag, 22. September 2011
Die Sony Music Entertainment Germany GmbH verschickt über die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen.
In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 956,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Sony Music Entertainment Germany GmbH
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Abgemahntes Werk: Die drei ??? Grusel auf Campell-Castle (Folge 147) – Hörbuch
Schlagworte:956, Abmahnung, Beratung, Euro, Filesharing, Herunterladen, Hilfe, Hochladen, Hörbuch, Internet, mod, modifizierte, Rechtsanwalt, Strafe, Tauschbörse, UE, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergleich, Veröffentlichen, Zahlung, Zugänglichmachen
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Mittwoch, 21. September 2011
Die DigiRights Administration GmbH verschickt über die Kanzlei Daniel Sebastian Abmahnungen.
In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1.800,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Daniel Sebastian
Abgemahntes Werk: Israel Kamakawiwo´ole Over the Rainbow
Die Atzen mit Nena Strobo Pop
Martin Solveig &
Dragonette Hello
Martin Solveig feat. Kele Ready 2 Go
Scooter Friends Turbo
Milk & Sugar vs. Vaya
Con Dios Hey (Nah Neh Nah)
DJ Antoine vs.
Timati feat. Kalenna Welcome to St. Tropez
Schlagworte:1800, Abmahnung, Beratung, Euro, Filesharing, Herunterladen, Hilfe, Hochladen, Internet, Lied, Liste, mod, modifizierte, Musik, Rechtsanwalt, Sampler, Strafe, Tauschbörse, Titel, UE, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergleich, Veröffentlichen, Zahlung, Zugänglichmachen
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Montag, 19. September 2011
Viele Adressaten von urheberrechtlichen Abmahnungen werden sich fragen, weshalb sie derartige Forderungsschreiben erhalten. Oftmals könnte aber der Grund ein unzureichend geschütztes WLAN sein, ein drahtloses Netzwerk, welches von vielen modernen Routern inzwischen schon quasi von selbst mit aufgebaut wird, wenn man diese Geräte installiert.
Jeder Anschlussinhaber sollte sich ein wenig Zeit nehmen und kontrollieren, ob und wie sein Anschluss auch gegebenenfalls durch Dritte ungewünscht genutzt werden kann.
Hintergrund st, dass nicht nur der BGH, sondern inzwischen auch die Amtsgerichte augenscheinlich dazu übergehen, die Haftung des Anschlussinhabers für die über den Anschluss begangenen Rechtsverletzungen zu bejahen, wenn diese durch ein nicht hinreichend gesichertes Netz ermöglicht werden. nicht hinreichend bedeutet im Sinne der Rechtsprechung inzwischen wohl, dass die zu dem Zeitpunkt der Installation des Netzes marktüblichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssten. Inzwiwschen dürfte dies bei neuen Routerinstallationen die Einrichtung der WPA 2- Verschlüsselung sein.
Sofern der Anschlussinhaber selbst nicht die notwendige Fachkenntnis besitzt, so sollte er sich nach dieser Rechtsprechung wohl dringend kundiger Hilfe bedienen, damit sich nicht die Gefahr realisiert, dass er in Anspruch genomen wird, weil Dritte unerwünscht den Anschluss nutzen…
Dennoch sollte man nie den Kopf in den Sand stecken, da man regelmäßig mit “richtigem Vorgehen” eigene Risiken verringern und eigene Chancen verbessern kann.
Sofern Sie weitergehende Fragen im Bereich des Urheberrechts, Markenrechts, Wettbewerbsrechts oder Datenschutzrehcts haben, so kontaktieren Sie uns gerne einfach direkt:
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 47390601, Email: Boenig@recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Amtsgericht, Hamburg, Router, Sicherung, Urheberrecht, Urteil, Verschlüsselung, WLAN
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Montag, 19. September 2011
Die Constantin Film Verleih GmbH verschickt über die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 956,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Constantin Film Verleih GmbH
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Abgemahntes Werk: Wir sind die Nacht – Film
Schlagworte:956, Abmahnung, Beratung, Euro, Filesharing, Film, Herunterladen, Hilfe, Hochladen, Internet, mod, modifizierte, Rechtsanwalt, Strafe, Tauschbörse, UE, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergleich, Veröffentlichen, Zahlung, Zugänglichmachen
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Mittwoch, 14. September 2011
Die DigiRights Administration GmbH verschickt über die Kanzlei Daniel Sebastian Abmahnungen.
In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1.800,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Daniel Sebastian
Abgemahntes Werk: Israel Kamakawiwo´ole Over the Rainbow
Die Atzen mit Nena Strobo Pop
Martin Solveig &
Dragonette Hello
Milk & Sugar Vs. Vya
Con Dios Hey (Nah Neh Nah)
Chris Brown feat. Benny
Benassi Beautiful People
DJ Antoine vs. Timati
feat. Kalenna Welcome to St.
Tropez
Schlagworte:1800, Abmahnung, Beratung, Euro, Filesharing, Herunterladen, Hilfe, Hochladen, Internet, Lied, mod, modifizierte, Musik, Rechtsanwalt, Sampler, Strafe, Tauschbörse, Titel, UE, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergleich, Veröffentlichen, Zahlung, Zugänglichmachen
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Dienstag, 13. September 2011
Die Sony Music Entertainment Germany GmbH mahnt über die Kanzlei Waldorf Frommer ab. In den Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 1.406,00 EUR gefordert.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Sony Music Entertainment Germany GmbH
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Abgemahntes Werk: Die drei ??? Der tote Mönch (Folge 134) und Die drei ??? Tödliches Eis (Folge 142) – Hörbücher
Schlagworte:1406, Abmahnung, Beratung, Euro, Filesharing, Herunterladen, Hilfe, Hochladen, Hörbuch, Internet, mod, modifizierte, Rechtsanwalt, Strafe, Tauschbörse, UE, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergleich, Veröffentlichen, Zahlung, Zugänglichmachen
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Montag, 12. September 2011
Der Hörbuch Hamburg HHV GmbH verschickt über die Rechtsanwälte Waldorf Frommer Abmahnungen.
In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 956,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Hörbuch Hamburg HHV GmbH
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Abgemahntes Werk: „Schoßgebete, Charlotte Roche“
Schlagworte:956, Abmahnung, Beratung, Euro, Filesharing, Herunterladen, Hilfe, Hochladen, Hörbuch, Internet, mod, modifizierte, MP3, Rechtsanwalt, Strafe, Tauschbörse, UE, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergleich, Veröffentlichen, Zahlung, Zugänglichmachen
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