Auskunftsanspruch gg. die Staatsanwaltschaft?

Für den Bereich des Urheberrechts hat das Landgericht Darmstadt am 20.04.2009 (Az. 9 Qs 99/09) beschlossen, dass jedenfalls die Rechtsverletzung an nur einem Filmwerk, welches man zum Herunterladen vorhält, nicht hinreichend dafür ist, dass die Auskunft über die Zuordnung der IP- Adresse zu einem Anschlussinhaber im Wege des Akteneinsichtsrechts des Anzeigeerstatters zu erteilen wäre. Auch bei zwei Werken soll diese Bagatellgrenze noch gelten. Die schutzwürdigen Interessen des Anschlussinhabers stehen dann dem Auskunftsrecht evtl. Verletzten regelmäßig entgegen.

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