Wenn Sie durch die Straßen gehen und mit dem PDA, dem Handy oder einem Laptop schlicht die offenen Funknetzwerke (WLAN) mitbenutzen, die regelmäßig (wenngleich zumeist wohl ungewollt) zur Verfügung stehen, so ist dies nach Ansicht des Amtsgerichts Wuppertal – Entscheidung vom 03.08.2010, Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08.
Davon zu trennen ist jedoch eine etwaig über ein solches offenes Funknetzwerk begangene strafbare Handlung, wie etwa Filesharing oder ähnliches.
Es ist mit der Entscheidung daher kein “Freibrief” für jegliche Verwendung fremder Internetzugänge ausgestellt worden.
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Email: kanzlei@recht-freundlich.de
Schlagworte: AG Wuppertal, Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08, fremd, Nutzung, offen, Strafbarkeit, WLAN
Link to this page
[...] http://www.die-abmahnung.de/wordpress/amtsgericht-wuppertal-entscheidet-keine-strafbarkeit-bei-nutzu… [...]
…was denn nun, legel, illegal, straffrei???
High ,
nettes Urteil. Was ich davon halten soll, weiß ich auch nicht so genau.
Einerseits ist das ein schönes Urteil und man kann ja auch mal ausversehen in ein fremdes W-Lan Funknetz kommen.
Aber andererseits ein wenig bedenklich denn der Nicht-Techniker ist meines Erachtens eher wenig mit dem Einrichten von Routern und dergleichen vertraut.
Das ist ja beim Kauf auch keine Vorschrift.
Gerade deshalb sehe ich dieses Urteil für etwas unausgereift und ein wenig grenzwertig. Ich finde man sollte nur Funknetze mitbenutzen, wenn der Besitzer dies ausdrücklich zulässt und nicht wenn er technisch dazu nicht Lage ist dieses Netz zu schützen.
Dann könnte man ja auch jede Wohnung betreten wenn die Tür gerade offensteht. Gleiches dürfte dann für Grundstücke gelten, die nicht umzäunt sind.
Naja, der Vergleich ist schon ein wenig weit hergeholt, aber gar nicht mal so weit weg von des Pudels Kern.
lg. aus
Delmenhorst