Archiv für Januar 2010

Waldorf Rechtsanwälte für Constantin Film Verleih GmbH – “Wickie und die starken Männer”

Freitag, 29. Januar 2010

Im Rahmen von Beratungsmandaten liegen uns Abmahnungen vor, die die Constantin Film Verleih GmbH durch die Waldorf Rechtsanwälte ausgesprochen hat.

Es geht um den Film „Wickie und die starken Männer“. Dieser soll über eine Tauschbörse heruntergeladen worden sein. Die Constantin Film Verleih GmbH fordert Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 € und Schadensersatz in Höhe von 450,00 €, insgesamt also einen Gesamtbetrag von 956,00 €, mit dessen Zahlung – neben der abgegebenen Unterlassungserklärung – die Sache erledigt werden könne.

Wir raten dringend davon ab, vorschnell die im Entwurf beigefügte Unterlassungserklärung ohne vorherige eingehende Information über die möglichen Folgen abzugeben.

Sollte die Erklärung so unterzeichnet werden, kann man dem Zahlungsanspruch wohl nur noch schwerlich „entrinnen“. Daher empfiehlt es sich aus unserer Sicht, vor einer mit rechtlichen Konsequenzen verbundenen Unterschrift, zunächst anwaltliche Beratung und Anspruch zu nehmen.

Wir beraten Sie gerne: Feil Rechtsanwälte, Tel.: 0511/ 47390601, Fax: 0511/ 47390609, Email: Kanzlei(at)recht-freundlich.de

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Update: Baader Meinhof Komplex

Freitag, 29. Januar 2010

Aktuell scheinen wieder Abmahnungen bezüglich angeblicher Verletzungen der Rechte am Film “Der Baader Meinhof Komplex” ausgesprochen zu werden.

Hierüber hatten wir bereits im vergangenen Jahr berichtet:

http://www.die-abmahnung.de/wordpress/abmahnung-in-sachen-baader-meinhof-komplex

An der grundsätzlichen Einschätzung hat sich dazu bisher nichts geändert.

Wir empfehlen eine ausführliche Information/ Beratung, bevor Sie auf das Schreiben reagieren!

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Abmahnung trotz Unterlassungserklärung?

Freitag, 29. Januar 2010

Uns liegen Informationen darüber vor, dass Abmahnungen trotz des Umstands, dass zuvor bereits Unterlassungserklärungen abgegeben worden sind bzw. zur Abgabe derselben aufgefordert wurde, noch vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ausgesprochen werden, die Werke desselben Rechteinhabers betreffen, der zuvor auch abgemahnt hatte.

Es entsteht somit die ungewöhnliche Situation, dass der Adressat einer Abmahnung eine weitere Abmahnung erhält, während er sich noch darüber beraten lässt, ob er gegenüber dem abmahnenden Rechteinhaber eine Unterlassungserklärung abgeben sollte, und wenn ja, in welcher Form.

Es erscheint hier so, dass die abmahnenden Rechteinhaber bzw. Kanzleien Wert darauf legen, dass eine individuelle Abmahnung für jeden einzelnen Verstoß erfolgt. Denkbar ist hier zum einen der Hintergrund, dass dadurch weitere Gebühren entstehen sollen. Es fragt sich jedoch, ob man nicht insoweit eine Reaktion auf die erste Abmahnung hätte abwarten können oder sollen, um den Abgemahnten die Option zu eröffnen, die Sache mit einer Unterlassungserklärung aus der Welt zu schaffen.

Weiterhin fragt sich, ob zwei Verstöße nicht auch innerhalb einer Abmahnung hätten zusammengefasst abgemahnt werden können oder müssen. Man könnte bei diesem Vorgehen auf die Idee der Rechtsmissbräuchlichkeit kommen.

Jedenfalls gilt weiterhin, dass Sie bei Erhalt einer Abmahnung nicht vorschnell reagieren sollten. Vielmehr halten wir es weiterhin für sinnvoll, dass man sich jedenfalls über die Chancen und Risiken eines weiteren Vorgehens gegen die Abmahnung informiert oder beraten lässt.

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Mahnbescheid nach Abmahnung

Freitag, 29. Januar 2010

Wie wir erfahren haben, werden von der Kanzlei Rasch in einigen Angelegenheiten, die bereits mehrere Jahre zurück liegen und bei denen die Verjährung von behaupteten Ansprüchen droht, gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.

Es empfiehlt sich eine individuelle Prüfung der Situation, bevor man sich dafür oder dagegen entscheidet, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.

Hierbei ist auch die Eihaltung der Frist von 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides zu beachten, nach der die mahnende Partei ggf. direkt einen vollstreckbaren Titel erlangen könnte.

Aus unserer Erfahrung ist es – auch aufgrund des Umstands, dass es noch immer erhebliche Unsicherheiten in der rechtlichen Bewertung der potenziellen Folgen der abgemahnten Rechtsverletzungen gibt, sinnvoll, sich genau über die Chancen und Risiken eines weiteren Vorgehens zu informieren, BEVOR man mit den abmahnenden Kanzleien in Kontakt tritt.

Lassen Sie sich beraten:

Feil Rechtsanwälte
 
Telefon: 0511 / 473906-01
Telefax: 0511 / 473906-09
E-Mail: kanzlei(at)recht-freundlich.de
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DigiProtect – “Teachers”

Donnerstag, 28. Januar 2010

Im Namen der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH werden angebliche Verstöße gegen das Urheberrecht durch die Kanzlei U+C abgemahnt.

Gegenstanbd ist dieses Mal das Werk “Teachers”.

Gefordert wird neben der Abgabe der Unterlassungserklärung auch eine Zahlug in Höhe von pauschal 650,- Euro, womit alle Ansprüche der Abmahnerin abgegolten sein sollen.

Der hier vorliegenden Abmahnung liegt eine Unterlassungserklärung bei, bei deren Unterzeichnung sich der Abgemahnte auch direkt dem Grunde nach verpflichten würde, die Forderungen der Gegenseite zu erfüllen.

Bitte unterschreiben Sie nicht ohne eingehende vorherige Information diese Erklärung!

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“Simones Hausbesuche 56 – Home Visits By Simone”; BB Video GmbH

Donnerstag, 28. Januar 2010

In einer hier vorgeelegten Abmahnung, die durch die Kanzlei Negele Zimmel Kremer Greuter im Namen der BB Video GmbH ausgebracht wurde, wird eine angebliche Rechtsverletzung an dem oben genannten Filmwerk angezeigt.

Der Adressat der Abmahnung wird darin darauf hingewiesen, dass festgestellt worden sei, dass von seinem Anschluss aus das streitgegenständliche Werk verwertet wurde.

Es wird weitergehend ausgeführt, dass man die entsprechende IP- Adresse, nebst Datum und Uhrzeit der Rechtsverletzung beweissicher festgestellt und dokumentiert habe.

Nicht nur, aber auch deshalb, weil es durchaus Erkenntnisse darüber gibt, dass verschiedene Fehlerquellen existieren, die zur fälschlichen Annahme führen können, dass tatsächlich eine Rechtsverletzung derart vom Anschluss einer bestimmten Person aus erfolgt sei, dass dies zur Abmahnung berechtigen würde, raten wir nicht dazu, die von Seiten der Abmahner vorgelegte Unterlassungserklärung ohne weitere Prüfung der möglichen Folgen zu unterzeichnen.

Im konkreten Fall soll eine Vertragsstrafe in fester Höhe von 10.000,- Euro vereinbart werden. Weiterhin erkennt man mit der Unterzeichnung der Erklärung auch direkt verschiedenste Geldforderungen der Gegenseite an und gibt letztlich zu, die vorgeworfene Verletzungshandlung begangen zu haben.

Es wird sodann angeboten, die Sache gegen eine einmalige Zahlug in Höhe von 705,- Euro zu erledigen.

Lassen Sie sich  V O R  einer Reaktion beraten!

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 /47 39 06 01, Fax: 0511 / 47 39 06 09, Email: Kanzlei(at)recht-freundlich.de

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Ino Handel & Vertriebs GmbH

Donnerstag, 28. Januar 2010

Die Ino Handel & Vertriebs GmbH ist ja bereits hier einmal erwähnt worden (http://www.die-abmahnung.de/wordpress/traut-euch-teil-24-die-reality-serie-auf-der-strase-angesprochen).

Inzwischen ist bekannt geworden, dass auch das Filmwerk mit dem Titel “Alles Fotzen Ausser Mutti – Teil 6 – Muttis Von Nebenan” Gegenstand von Abmahnungen im Bereich Urheberrecht ist.

Der Abmahnungsadressat soll damit auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen werden,  wobei weitergehende Zahlungsansprüche mit der Überweisung eines Betrages in Höhe von 710,- Euro umfassend abgegolten und erledigt sein sollen.

Auch in diesem Zusammenhang können wir nicht dazu raten, die von der Abmahnerseite vorgelegte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, ohne sich zuvor eingehend über die möglichen Folgen zu informieren.

Gerne beraten wir Sie. Unsere Kontaktdaten finden Sie unter anderem hier: http://www.die-abmahnung.de/wordpress/

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– Update – “Invaders must die”, immer noch aktuell

Donnerstag, 28. Januar 2010

Wie auch bereits hier: http://www.die-abmahnung.de/wordpress/invaders-must-die berichtet, werden Abmahnungen bezüglich des Titels “Invaders must die” der Gruppe “The Prodigy”, im Namen der Universal GmbH, durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte in Hamburg ausgesprochen.

Diese Abmahnungen, die bereits im Oktober der vergangenen Jahres aufgefallen sind, sind auch weiterhin aktuell. Es hat sich auch nichts daran geändert, dass ein pauschaler Betrag in Höhe von 1.200 Euro gefordert wird, mit dessen Zahlung, neben der Abgabe der Unterlassungserklärung, die Angelegenheit beendet werden könnte.

Man sollte sich aber auch nach wie vor zunächst darüber informieren, welche Folgen die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung haben kann, bevor man diese an die Gegenseite übersendet.

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“Party-Sex 26 – Popp oder Hopp 26 – Das Party-Sex-Spiel”

Donnerstag, 28. Januar 2010

Ein Filmwerk mit dem oben genannten Namen ist Gegenstand einer hier im Rahmen eines Beratungsmandats vorgelegten Abmahnung wegen angeblicher Vertöße gegen das Urheberrecht.

Die Abmahnung, die im Namen der BERLIREX Berliner Lizenzrechte GmbH, durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller ausgesprochen wurde, hat unter anderem die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zum Inhalt, die eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- Euro vorsieht, für den Fall, dass man sich noch einmal entgegen der abzugebenden Verpflichtung verhält.

Es wird dringend empfohlen, sich VOR einer Reaktion auf diese Abmahnung hinreichend über die möglichen Risiken verschiedener Handlugsalternativen zu informieren.

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“The Fame” – Lady Gaga

Mittwoch, 27. Januar 2010

Bereits seit mehreren Monaten wird das oben angeführte Werk immer wieder Gegenstand von urheberrechtlichen Abmahnungen, die im Auftrage der Universal Music GmbH, Berlin, durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte in Hamburg ausgebracht werden.

Weiterhin wird zur Erledigung der aus dem behaupteten Verstoß angeblich resultierenden Forderungen eine Zahlung in Höhe vo 1.200,- Euro gefordert, mit der, neben der auch abzugebenden Unterlassungserklärung, alle Ansprüche der abmahnenden Partei erledigt werden könnten.

Bevor Sie entscheiden, wie Sie auf die Abmahnung reagieren, sollten Sie sich genau über die Reaktionsmöglichkeiten und deren Folgen informieren.

Gerne beraten wir Sie:

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/ 47 39 06 01, Fax 0511/ 47 39 06 09, Email: Kanzlei(at)recht-freundlich.de

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Koch Media GmbH – Risen

Mittwoch, 27. Januar 2010

Im Auftrage der Koch Media GmbH ist eine Abmahnung erstellt worden, die die Kanzlei U+C Rechtsanwälte aus Regensburg ausgebracht hat.

In dieser Abmahnung wird die angeblche Verletzung von Rechten an dem Werk “Risen” angezeigt. Diese Rechtsverletzung soll durch das unerlaubte Herunterladen und das gleichzeitige anbieten in einer Tauschbörse erfolgt sein.

In der Folge sei auf Grundlage eines Auskunftsverfahrens der Name und die Anschrift des jetzigen Abmahnungsempfängers in Erfahrung gebracht worden.

In der Abmahnung wird die Erledigung der Sache gegen Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 650,- Euro angeboten.

Es ist zu beachten, dass Unterlassungserklärungen den Unterzeichner zur Zahlug einer Vertragsstrafe verpflichten, die ohne Weiteres von dem Unterlassungsgläubiger gefordert werden kann, wenn es zu einem weiteren Verstoß kommen sollte.

Auch deshalb ist genau darauf zu achten, was man letztlich unterschreibt.

Informieren Sie sich vorher eingehend und lassen sich gegebenenfalls beraten.

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abmahnungen durch “Bushido”

Mittwoch, 27. Januar 2010

Weiterhin werden auch angebliche Rechtsverstöße bezüglich solcher Werke abgemahnt, die augenscheinlich Herrn Anis Mohamed Ferchichi – Künstlername “Bushido” zuzuordnen sein sollen.

Gegenstand aktueller Abmahnungen ist weiterhin das Werk “Bushido produziert Sonny Black & Frank White: Carlo Cokxxx Nutten 2″.

Mit den Abmahnungen, die durch die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe ausgebracht werden, wird ein “Angebot” formuliert, nach dem die Sache gegen Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung in Höhe von 700,00 Euro erledigt werden könnte.

Im konkreten Fall ist zu beachten Sie, dass man sich bei Unterzeichnung der mit der Abmahnung übersandten Unterlassungserklärung direkt als “Verletzer” bezeichnet und zudem Auskunfts-, Koste- und Schadensersatzansprüche der Gegenseite dem Grunde nach anerkennt.

Wir können nicht dazu raten, diese Erklärung ohne eingehende Information über die Folgen zu unterzeichenn und abzugeben.

Lassen Sie ich beraten:

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 / 47 39 06 01, Fax 0511 /47 39 06 09, Email: Kanzlei (at) recht-freundlich.de

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Westernhagen – Williamsburg

Mittwoch, 27. Januar 2010

In den letzten Tagen wurden mehrere Abmahnungen vorgelegt, die die Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner im Auftrage der Firma Kunstflug Entertainment ausgebracht hat.

Es geht hierbei um angebliche Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Musikwerk “Williamsburg” des Künstlers Marius Müller Westernhagen.

Gefordert wird neben der Abgabe der Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 680 Euro, wodurch die behaupteten Ansprüche der Rechteinhaber erledigt werden könnten.

Wir können nicht dazu raten, die Unterlassungserklärung, die die abmahnende Seite mit der Abmahnung versendet, direkt zu unterschrieben. Man sollte sich zuvor über die damit verbundenen Risiken informieren.

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Traut Euch! Teil 24 – Die Reality-Serie – Auf Der Straße Angesprochen!”

Montag, 25. Januar 2010

Uns wird eine Abmahnung vorgelegt, mit der gegenüber dem Adressaten behauptet wird, dass dieser Rechte an dem oben genannten Filmwerk verletzt habe. Dies soll durch das Anbieten zum Download in einer Tauschbörse erfolgt sein.

Ausgesprochen wird die Abmahnung durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller für die INO Handels & Vertriebs GmbH.

Mit dem Vorwurf werden von der Abmahnerseite auch Ansprüche auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz geltend gemacht, die aber mit der Zahlug eines Vergleichbetrages in Höhe von 715,- Euro erledigt sein sollten.

Wir können auch hier nicht dazu raten, die vorgelegte vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da damit auch das Anerkenntnis der Schadensersatzansprüche dem Grunde nach verbunden wäre.

Lassen Sie sich VOR einer Reaktion beraten bzw. eingehend über die Chancen und Risiken einer (Nicht-) Reaktion informieren.

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“Sex im Job – Verbotene Spielchen Am Arbeitsplatz – Dirty Jobs”

Montag, 25. Januar 2010

Das Filmwerk mit dem oben genannten Titel ist Gegenstand einer hier vorgelegten Abmahnung, die für die BB Video GmbH aus Mülheim an der Ruhr durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller ausgesprochen wurde.

Im konkreten Fall soll der Adressat der Abmahnung eine Zahlung in Höhe von 710,- Euro vornehmen und zudem die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abgeben.

Die Vetragsstrafe in der vorformulierten Unterlassungserklärung beträgt 10.000,-. An der Angemessenheit einer derart bemessene Vertragsstrafe bestehen zumindest Zweifel.

Ferner wird mit einer Unterschrift unter der Erklärung auch direkt ein Anerkenntnis hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aus der angezeigten angeblichen Verletzungshandlug abgegeben. Auch hierzu können wir nicht raten.

Lassen Sie sich VOR einer Reaktion gegenüber der Gegenseite über die Chancen und Risiken einer (Nicht-) Reaktion beraten!

Feil Rechtsanwälte, Tel 0511 / 47 39 06 01, Fax 0511 / 47 39 06 09, Email: Kanzlei(at)recht-freundlich.de

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Call of Juarez Bound in Blood-Razor 1911

Freitag, 22. Januar 2010

Ein Werk mit dem oben genannten Titel ist Gegenstand einer hier vorgelegten Abmahnung, die für die Firma Techland durch die Kanzlei .rka Reichelt Klute Aßmann ausgesprochen wurde.

Demnach soll unsere Mandantschft das streitgegenständliche Werk mehrfach öffentlich zugänglich gemacht und so die Rechte der Firma Techland verletzt haben.

In der Abmahnung wird das Angebot einer Einigung gegen eine Zahlung in Höhe von 482,- Euro unterbreitet, sofern auch die Unterlassungserklärung fristgerecht abgegeben wird. In die Unterlassungserklärung ist hier ein Vertragsstrafeversprechen in Form einer Zahlungsverpflichtung über 6.000,- Euro aufgenommen worden. Gegenüber den bisher bei ähnlichen Sachverhalten ”üblichen” Vertrastrafebeträgen stellt dies eine deutliche Eröhung um etwa 1.000 Euro dar.

Wir raten dazu, sich jedenfalls  V O R  einer Reaktion gegenüber den Abmahnenden (anwaltlichen) Rat einzuholen, um die Chancen und Risiken verschiedener Reaktionsmöglichkeiten eoinbeziehen zu können.

Gerne stehen wir zu Beratungen zur Verfügung:

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/47390601, Fax 0511/ 47390609, Email: Kanzlei(at)recht-freundlich.de

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Dicke Lippen – kleine Löcher Nr. 13

Mittwoch, 20. Januar 2010

Ein Filmwerk mit dem oben genannten Titel ist Gegenstand von Abmahnungen, die die Kanzlei C-S-R derzeit für die Purzel- Video GmbH ausbringt.

Das pornographische Filmerk soll durch unseren Mandanten öffentlich zugänglich gemacht worden sein.

Die abmahnende Partei fordert die Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 650,- Euro und daneben auch die Abgabe der Unterlassungserklärung, die in der vorfomulierten Version auch die Verpflichtung zur Zahlug enthält.

Wir raten davon ab, unüberlegt und ohne weitere Information die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Gerne beraten wir Sie über die tatsächlichen und rechtlichen Hnitergründe in dieser Sache und stehen auch zur Vertretung zur Verfügung.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 / 47 39 06 01, Fax 0511 / 47 39 06 09, Email Kanzlei (at) recht-freundlich.de

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Klage der Waldorf Rechtsanwälte auf Schadensersatz und Anwaltsgebühren

Dienstag, 19. Januar 2010

Uns liegt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 142 C 14130/09) vom 11.11.2009 vor. In diesem Verfahren haben Waldorf Rechtsanwälte für ein Verlagshaus nach einer Abmahnung die Anwaltsgebühren und einen pauschalen Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht. 

Das Amtsgericht München verurteilte die Abgemahnten zur Zahlung von 1.006,00 € nebst Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits musste der Abgemahnte tragen.

Unter der Internet-Tauschbörse eDonkey wurde ein urheberrechtlich geschütztes Werk vom Abgemahnten angeboten. Daraufhin erhielt er im Januar 2009 eine Abmahnung. Eine von dem Abgemahnten angestrengte negative Feststellungsklage war erfolglos. Im Gegenzug erhob die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte in Bezug auf das Hörbuch unmittelbar Klage beim Amtsgericht München. Interessant sind einige Ausführungen des Amtsgerichts im Detail.

Nach Auffassung des Münchener Richters besteht ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 €. Die angesetzte 1,0 Gebühr aus dem Gegenstandswert von 10.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale „stoßen auf keinerlei Bedenken“, so das Gericht. Eine Deckelung der Abmahnkosten gem. § 97 a Abs. 2 UrhG kommt vorliegend nicht in Betracht. Wörtlich heißt es:

„Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse, wie vorliegend eDonkey, stellt bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies ergibt sich daraus, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung im öffentlich Zugänglichmachen des urheberrechtlich geschützten Werks liegt. Es kommt also für die Rechtsverletzung gerade nicht darauf an, wieviele Nutzer tatsächlich auf das angebotene Werk zugegriffen haben, sondern wieviele Nutzer der Internet-Tauschbörse auf das urheberrechtlich geschützte und öffentlich zugänglich gemachte Werk hätten zugreifen können. Es ist gerichtsbekannt, dass bei Internet-Tauschbörsen wie eDonkey regelmäßig mehrere 100.000 Nutzer gleichzeitig auf die zum Download bereitgestellten Dateien zugreifen können. In dieser Größenordnung kann nicht mehr von einer unerheblichen Rechtsverletzung ausgegangen werden, da einer breiten Öffentlichkeit völlig unkontrolliert und ohne Vorbehalt das urheberrechtlich geschützte Werk zugänglich gemacht wurde. Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbildes im Rahmen eines Verkaufsangebotes einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig andres gelagerte Sachverhalte, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschütze Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.“

Auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruches sieht das Gericht einen Betrag von 500,00 € als „in jedem Fall angemessen“ an. Hier heißt es:

„Auch der Schadensersatzanspruch in so genannter Lizenzanalogie steht der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 500,00 € zu. Insoweit hat das Gericht den Schadensersatzanspruch gem. § 287 ZPO geschätzt.“

Dabei stellt das Amtsgericht auf die unbeschränkte und kostenlose Weiterverbreitung des geschätzten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Erwerbskosten eines einzigen Vervielfältigungsstücks des Hörbuchs auf eine fiktive Lizenzgebühr ab. Diese Lizenzgebühr würde den eingeklagten Betrag von 500,00 € sogar um ein Vielfaches übersteigen, so das Gericht. Der hier gerichtlich geltend gemachte Betrag sei daher auf jeden Fall zu zahlen.

Uns liegen weitere Informationen über gerichtliche Verfahren vor, die Waldorf Rechtsanwälte unter anderem vor dem Münchener Amtsgericht für verschiedene Rechteinhaber angestrengt hat. Vielfach enden die Verfahren nach unserem Kenntnisstand durch ein Anerkenntnisurteil des Abgemahnten.

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Marit Larsen – “If A Song Could Get Me You”

Sonntag, 17. Januar 2010

Gegenstand neuerlicher Abmahnungen der Sony Music Entertainment Germany GmbH, die durch die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte ausgebracht werden, ist offenbar das Lied “If A Song Could Get Me You” der Interpretin Marit Larsen.

Gefordert wird von dem Adressaten der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und weiterhin eine Zahlung in Höhe von 856,- Euro.

Bitte unterzeichnen Sie nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung, ohne sich zuvor anwaltlich beraten zu lassen.

Wir beraten sie gerne:

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511/ 47 39 06 01, Fax 0511 / 47 39 06 09, Email: Kanzlei (at) recht-freundlich.de

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“Der Vorleser” – Senator Film Verleih – Sasse & Partner

Freitag, 15. Januar 2010

Im Rahmen eines Beratungsmandats liegt uns eine Abmahnung der Senator Film Verleih GmbH aus Berlin über die Rechtsanwälte Sasse & Partner aus Hamburg vor. Es geht um den Film „Der Vorleser“.

Die technischen Feststellungen soll die Firma Zarei GmbH aus Stuttgart im Auftrage der Senator Film Verleih GmbH vornehmen. Im vorliegenden Fall  soll der Film über die Tauschbörse eDonkey angeboten worden sein.

In der Abmahnung wird auf einen Beschluss des Landgerichts Köln unter Angabe eines Aktenzeichens verwiesen.

Gefordert wird, den Film vom Computer zu entfernen und zu vernichten. Darüber hinaus wird die Abgabe einer „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ gefordert.

Wegen der angeblich bestehenden Urheberrechtsverletzung sollen auch Schadensersatzansprüche ausgeglichen werden. Diesbezüglich wird ein „Vergleichsangebot“ in Höhe einer einmaligen Pauschalzahlung von € 800,00 angeboten.

Weiterhin heißt es in der Abmahnung:

„Nach Ablauf der vorgenannten Frist müssen wir unserer Mandantin empfehlen, zur Wahrung und Sicherung ihrer Rechte sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir weisen Sie darauf hin, dass in diesem Fall weit höhere Kosten auf Sie zukommen werden. Denn neben den ggf. weitaus höheren Ansprüchen unserer Mandantin auf Erstattung der gesetzlichen Gebühren für dieses Abmahnschreiben laut RVG, den Ermittlungskosten der Zarei GmbH, den Kosten für die Auskunft Ihres Providers und etwaigen Schadensersatz kämen zusätzlich noch die erheblichen Kosten eines Gerichtsverfahrens auf Sie zu.“

Von diesen Ausführungen sollte man sich nicht einschüchtern lassen. Es ist rechtlich durchaus umstritten, in welcher Höhe Ansprüche geltend gemacht werden können.

Auf jeden Fall sollte die im Entwurf der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung so nicht unterzeichnet werden. Es wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 verlangt. Dies muss nach unserer rechtlichen Einschätzung so nicht unterzeichnet werden.

Gern können wir Sie bei der Abwehr der Abmahnung beraten.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0511 /47 39 06 01, Fax 0511 / 47 39 06 09, Email Kanzlei(at)recht-freundlich.de

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