Archiv für November 2009
Dienstag, 24. November 2009
Häufig wird die Frage gestellt, inwiefern jemand für den Betrieb eines drahtlosen Netzwerks haftet.
Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der von einer Rechtsverletzung über den eigenen Internetzugang weiß und diese billigt, auch für diese Verletzung als verantwortlich herangezogen werden kann.
Der “Normalfall”, dass jemand, der eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, zuvor keine Information über die rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung seines Netzwerks bzw. des Internetzugangs hatte, birgt indessen viele Fragestellungen und damit verbundene Unsicherheiten. In diesem Zusammenhang fällt oftmals richtigerweise der Begriff der Störerhaftung, also der Haftung nicht als selbst aktiv Verletzender, sondern als derjenige, der die Verletzung ermöglicht.
Zum einen muss sich der durch eine Abmahnung als Störer in Anspruch Genommene die Frage gefallen lassen, ob er alle möglichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Hierbei sind “alle möglichen” Vorkehrungen ander Zumutbarkeit zu messen. Das heisst, dass der Anschlussinhaber (und WLAN- Betreiber) alle ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen haben muss, um eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss zu verhindern. Diese Zumutbarkeitsgrenze steigt um so mehr an, je größer der Einzugsbereich des Netzes ist bzw. je mehr Personen hierüber Zugang zum Internet erhalten sollen und können.
Weiterhin spielt in dem Zusammenhang sicherlich auch eine Rolle, ob der WLAN- Betreiber das Netzwerk gewerblich nutzt (etwa in einem Hotelbetrieb) oder ob es sich um ein rein privat genutztes Netzwerk handelt, welches schlicht nur ein paar Familienmitgliedern zugänglich gemacht wird.
Der erste Fall, also das gewerblich betriebene und genutzte WLAN birgt somit erhebliche Haftungsrisiken. Man kann jedoch mittels der Vertragsgestlatung hinsichtlich der Nutzung des WLAN beispielsweise durch Hotelgäste eine weitgehende Haftungsfreistellung erreichen lassen. Dabei kommt es aber unter anderem auch darauf an, wie weitgehend der Gast in die Verarbeitung seiner im Rahmen der Netznutzung anfallenden personenbezogenen Daten eingewilligt hat…
Wichtig ist jedenfalls, dass derjenige, der sich mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, nicht unüberlegt handelt. Es ergeben sich sowohl aus einer “Nichtreaktion”, als auch aus einer “falschen Reaktion” erhebliche Risiken hinsichtlich einer zukünftigen bzw. weitergehenden Inanspruchnahme.
Gerne beantworten wir auch Ihre diesebzüglichen Fragen und stehen zu weiteren Beratungen zur Verfügung.
Feil Rechtsanwälte
Telefon: 0511 / 473906-01
Telefax: 0511 / 473906-09
E-Mail: kanzlei (at) recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Gäste, Hotel, Internetzugang, Rechtsverletzung, Störer, Störerhaftung, Urheberrecht, WLAN
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Freitag, 20. November 2009
In den allermeisten Fällen von urheberrechtlichen Abmahnungen erhält der Abgemahnte ein Schreiben, nach dem er zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird und zugleich eine Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten leisten soll.
Wenn der Abmahnung keine Forderung über die Begleichung der Anwaltskosten beiliegt, heißt dies nicht, dass keine Forderung geltend gemacht werden soll. Oft wird die Anwaltsrechnung bewusst erst später verschickt, um den Abgemahnten „gefügiger“ zu machen, denn er wird eher dazu bereit sein, eine Unterlassungserklärung in dem Glauben, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen, zu unterschreiben.
Es gilt hier bei jeder Reaktion gegenüber den abmahnenden Rechteinhabern vorsichtig zu sein, um nicht evtl. zuvor unbegründete Forderungen erst zu begründen.
Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten beraten!
Schlagworte:Abmahnung, Anwaltskosten, nachträglich, Urherberrecht, Zahlung
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Freitag, 20. November 2009
Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte aus München mahnt derzeit auch Verstöße gegen das Urheberrecht betreffend des oben genannten Werkes ab. Hierbei tritt die Kanzlei Waldorf für die Sony Music Entertainment Group GmbH auf.
Behauptet wird, dass der Adressat der Abmahnung die Rechte an dem Werk “Mutterschutz, Atze Schröder” durch unerlaubte Verwertung beeinträchtigt habe.
In der Folge soll der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben und einen Betrag in Höhe von 856,- Euro zahlen. Der Betrag soll dabei Gegenstand eines Vergleichs sein. Es wird in Aussicht gestellt, dass die Kosten jedenfalls insgesamt höher ausfallen würden, wenn man sich nicht auf diesem Wege einlässt.
Bitte lassen Sie sich unbedingt beraten, bevor Sie selbst auf irgendeine Weise mit der Seite der Abmahnenden in Kontakt treten. Leider haben wir es schon häufig erlebt, dass es um so schwerer wird, sich gegen Forderungen zu verteidigen, wenn der Abgemahnte selbst evtl. versehentlich Informationen an die Abmahner gibt, die evtl. unzutreffend sind.
Wir beraten deutschlandweit:
Feil Rechtsanwälte
Tel. 0511 / 47 39 06 01
Email Kanzlei (at) recht-freundlich.de
Schlagworte:Abmahnung, Atze Schröder, Mutterschutz, Sony Music Entertainment Group Germany GmbH, Waldorf
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Donnerstag, 19. November 2009
§ 97a UrhG schreibt vor, dass die Abmahnkosten für eine unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke auf 100 Euro beschränkt sind. Das gilt allerdings nur für Rechtsverstöße außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und in „einfach gelagerten Fällen“. Wann ein einfach gelagerter Fall vorliegt, ist jedoch strittig.
Zudem ist zu bedenken, dass diese Deckelung sich nach vertretener Ansicht nur auf die Anwaltskosten beschränkt, nicht aber die Schadensersatzforderungen betreffen kann.
Gerne informieren wir Sie, wenn Sie von einer Abmahnung betroffen sind.
Rufen Sie uns an: 0511/ 47 39 06 01
oder schreiben Sie uns eine Email: Kanzlei (at) recht-freundlich.de
Selbstverständlich können Sie auch das Kontaktformular nutzen.
Schlagworte:97a UrhG, Abmahnkosten, Abmahnung, Anwaltskosten, Deckelung, Kosten, Schadensersatz
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Mittwoch, 18. November 2009
Wie bereits beschrieben, fällt auf, dass in der letzten Zeit immer wieder solche Abmahnungen ausgesprochen werden, die Verletzungshandlungen an mehreren Werken zum Gegenstand haben.
Hierzu passend wurde uns eine neue Abmahnung vorgelegt, mit der dem Adressaten das öffentliche Zugänglichmachen der Filmwerke “Masturbation 2″ und “Masturbation 3″ vorgeworfen wird.
Neben der Abgabe der Unterlassungserklärung fordert die Kanzlei CSR für den Rechteinhaber Purzel-Video GmbH auch die Zahlung eines Vergleichbsetrages in Höhe von 1.300,- Euro.
Erst Recht nach der neueren Entscheidung hinsichtlich des Erlasses einer einstweiligen Verfürung kann nur immer wieder dazu geraten werden, sich VOR einer Reaktion gegenüber den Abmahnern beraten zu lassen.
Gerne stehen wir zur Beantwortung offener Fragen zur Verfügung.
Rufen Sie uns an: 0511/ 47 39 06 01 oder schreiben Sie uns eine Email: Kanzlei (at) recht-freundlich.de
Schlagworte:1300, Abmahnung, CSR, Masturbation 2, Masturbation 3, Pornofilm, Purzel Video
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Mittwoch, 18. November 2009
Regelmäßig wird vom Abgemahnten verlangt, dass er für die Abmahnung eine bestimmte Summe an den Abmahnenden zahlt. Dieser Betrag wird oft fälschlich als „Strafe“ bezeichnet. Tatsächlich sind das allerdings nur die Kosten des gegnerischen Anwalts, die auf den Abgemahnten abgewälzt werden. Dies geschieht über die Regeln der sogenannten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Wird ein Anwalt mit der berechtigten Abmahnung beauftragt, so gelten grundsätzlich die §§ 677 ff. BGB. (Weitere Infos bei Wikipedia).
Voraussetzung für einen Anspruch auf Kostenerstattung der Anwaltskosten sind insbesondere, dass die Abmahnung berechtigt ist und darüber hinaus auch, dass die Anwaltskosten tatsächlich anfallen und ihrer Höhe nach gerechtfertigt sind.
Es stellt sich immer die Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. auch die Höhe der Kosten sollte man genauer betrachten. Oftmals werden gerade im Bereich des Urheberrechts “Pauschalen” angesetzt, die sinnvollerweise geprüft werdne sollten.
Lassen Sie sich beraten! Kontatkieren Sie nicht selbst die Abmahnende. Unbedachte und evtl. auch anders gemeinte Angaben gegenüber den Abmahnern können leider dazu führen, dass man sich eigentlich zuvor nicht bestehenden Forderungen aussetzt.
Wir beraten Sie gerne – deutschlandweit!
Feil Rechtsanwälte
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Schlagworte:Abmahnung, Kosten, Pauschale, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsgebühren, Vergleich, Vergütung, Zahlung
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Dienstag, 17. November 2009
Benötigt man einen Anwalt, um jemanden abzumahnen? Nein. Eine Abmahnung ist die bestimmte Aufforderung, eine gewisse Tätigkeit zu unterlassen. Dazu bedarf es keines Anwalts, sondern jede Privatperson kann eine Abmahnung aussprechen. Allerdings kann der Abmahnende dem Abgemahnten im Regelfall dann keine Kosten für die Abmahnung in Rechnung stellen.
Mehr Informationen zum Thema Abmahnungen im Allgemeinen finden Sie auch unter: www.abmahnung-blog.de.
Schlagworte:Abmahnung, Anwalt, Kosten, Zahlung
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Dienstag, 17. November 2009
Das Musikwerk mit dem Titel “Schöne neue Welt”, an dem ausweislich einer Abmanung der Kanzlei Nümann und Lang Herr David Vogt die entsprechenden Rechte besitzen soll, ist Gegenstand einer Abmahnung.
Dem Adressaten wird vorgeworfen, einen Tonträger bzw. ein Datenarchiv mit dem Titel “German Top 100 Single- Charts (“Chart Container”)” öffnetlich zugänglich gemacht zu haben, auf dem das entsprechende Musikstück auch vertreten sein soll.
Daraus resultieren soll also auch eine Urheberrechtsverletzung an dem streitgegenständlichen Werk.
Inder Folge wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, ebenso wie die Zahlung eines Vergleichbetrages in Höhe von 450,- Euro.
Es sollte hier ganz genau darauf geachtet werden, welcher Vorwurf eigentlich erhoben und worauf in der Abmahnung Bezug genommen wird.
Lassen Sie sich jedenfalls VOR einer Reaktion gegenüber den Abmahnern beraten!
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Schlagworte:Abmahnung, David Vogt, Schöne neue Welt, Unterlassung
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Dienstag, 17. November 2009
Abmahnungen liegt meist der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei.
Diese Unterlassungserklärung soll vom Abgemahnten unterschrieben und innerhalb einer kurzen Frist (meist wenige Tage) zurückgesandt werden. Nicht selten sind in den Unterlassungserklärungen allerdings Passagen enthalten, mit denen der Abgemahnte nicht einverstanden ist. Das kann die Höhe der Vertragsstrafe sein, die Übernahme der Anwaltskosten oder die Höhe der für die Abmahnung berechneten Kosten. Dabei stellt sich die Frage, ob die Unterlassungserklärung abgeändert werden darf oder ob sie durch Änderungen ungültig wird.
Eine Unterlassungserklärung ist rechtstechnisch ein „Vertragsangebot“ (§ 145 BGB). Dieses kann der Abgemahnte durch seine Unterschrift annehmen oder eben auch nicht. Daher sind auch Änderungen zulässig.
Allerdings sollte man vorher sicherheitshalber einen Anwalt konsultieren. Denn wird die Vertragsstrafe einfach gestrichen, besteht weiterhin eine sogenannte Wiederholungsgefahr, die durch die Abmahnung gerade ausgeschlossen werde sollte.
Jegliche Änderung an der vorformulierten Unterlassungserklärung sowie deren Folgen sollten daher genau durchdacht sein.
Lassen Sie sich auf jeden Fall beraten, bevor Sie selbst auf die Abmahnung reagieren!
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Schlagworte:Abmahnung, ändern, modifizieren, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe, Wiederholungsgefahr
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Donnerstag, 12. November 2009
Im Internet kursieren immer wieder Beiträge, aus denen hervorgeht, dass Abmahnungen per E-Mail nicht rechtsgültigwären und deshalb getrost ignoriert werden könnten.
Auzch gibt es immer wieder die Frage, ob es nicht notendig sei, dass man eine Abmahnung per Einschreiben versendet.
Solche Voraussetzungen gibt es nicht. Abmahnungen sind nicht an eine bestimmte Form gebunden und können daher per Brief, Fax oder auch per E-Mail verschickt werden. Tatsächlich kann eine Abmahnung sogar am Telefon erfolgen, wie der 29. Senat des OLG München entschieden hat (Az. 29 W 1034/97).
Es genügt daher nicht, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass die Abmahnung schon formunwirksam sei, weil man sie ja nur als einacher Brief zugestellt bekommen hat.
Weitergehende Fragen beantworten wir Ihnen gerne:
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Schlagworte:Abmahnung, Einschreiben, Email, Form, Gültigkeit, Telefon, Wirksamkeit
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Mittwoch, 11. November 2009
… ist nach wie vor ein Titel, der sich in urheberrechtlichen Abmahnungen finden lässt.
Uns wurde eine neue derartige Abmahnung der Kanzlei Nümann und Lang vorgelegt, in der es wiederum um die Forderung einer Unterlassungserklärung und um einen “Vergleichsbetrag” in Höhe von 450,- Euro geht.
Das Lied soll als Teil des Samplers “Bravo Hits Vol. 66″ über ein Filesharingsnetzwerk öffentlich zugägnlich gemacht worden sein.
Interessant ist unter anderem, dass bereits im Abmahnschreiben aufgeschlüsselt ist, dass sich die behaupteten Schdaensersatzansprüche unter anderem aus Kosten in Höhe von 0,49 Euro für das gerichtliche Verfahren und 0,41 Euro für die Adressanfrage beim Internetprovider ergeben sollen.
Schlagworte:Abmahnung, Bravo Hits, Evacuate The Dancefloor, Nümann und Lang, Urheberrecht, Zahlung
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Mittwoch, 11. November 2009
ist ein weiterer Film, der angeblich durch Rechtsverletzungen im Rahmen der Bereistellung in Tauschbörsen betroffen sein soll.
Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte aus München mahnt diesbezügliche Verstöße ab und fordert zur Erledigung der Sache eine Unterlassungserklärung und einen Betrag in Höhe von 956,- Euro von den Adressaten der Abmahnungen.
Die Summe der Zahlung soll sich aus einem Betrag in Höhe von 506,00 Euro für Anwaltskosten und 450,00 Euro als Schadensersatz zusammensetzen.
Es ist jedenfalls nicht sinnvoll, die den Abmahnungen beigefügten Schreiben an die Abmahner oder deren Vertreter zu übersenden, ohne sich vorher beraten zu lassen. Zumeist bestehen Möglichkeiten, die aus der ohnehin schon misslichen Situation resultierenden Folgen einzugrenzen.
Lassen Sie sich beraten!
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Schlagworte:Abmahnung, Film, Horst Schlämmer, Isch kandidiere, Schadensersatz, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Vergleich, Waldorf, Zahlung
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Dienstag, 10. November 2009
Uns wurde eine Abmahnung vorgelegt, die durch die Kanzlei Bnidhardt Fiedler Rixen Zerbe, Linden, ausgebracht wurde.
Darin geht es um eine angebliche Urheberrechtsverletzung bezüglich des Werkes “Bushido Heavy Metal Payback”. Gefordert werden durch die Abmahner neben der Unterlassungserklärung auch 800,- Euro, mit denen alle Ansprüche abgegolten sein sollen, die der Abgemahnte mit der Unterschrift aber auch direkt ersteinmal anerkennen soll…
Bitte unterschreiben Sie keinesfalls eine solche Unterlassungserklärung. Sollten Sie nach einer solchen Unterschrift nicht die geforderten 800,- Euro zahlen, liefern Sie sich direkt auch hinsichtlich höherer Kosten aus.
Lassen Sie sich über das mögliche Vorgehen beraten!
Wir beraten deutschlandweit – mit Erfahrungen aus über 1.000 Abmahnfällen.
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Schlagworte:800, Abmahnung, Anerkenntnis, Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, Bushido, Unterlassung, Urheberrecht, Zahlung
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Montag, 9. November 2009
Immer wieder wird uns davon berichtet, dass Abmahnschreiben erst über eine Woche nach deren Erstelldatum bei den Adressaten eingehen. Die in den Abmnahnungen gesetzten Fristen sind sodann nicht mehr oder jedenfalls nur noch schwer einzuhalten.
Bitte lassen Sie sich aber dadurch nicht derart verunsichern, dass Sie sich direkt an die Abmahner wenden. Vielmehr ist es gerade auch dann notwendig, sich über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens beraten zu lassen.
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Schlagworte:abgelaufen, Abmahnung, Frist, kurz, Tage, Unterlassung, Waldorf, Zahlung
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Donnerstag, 5. November 2009
Im Rahmen unserer Beratungen wurde uns bekannt, dass die Kanzlei BaumgartenBrandt angebliche Urherberrechtsverstöße gegen die Rechte an dem Film “Antichrist” abmahnt.
Es wird dabei eine Zahlung in Höhe von 1.200,- Euro gefordert, ebenso wie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Auch hierbei gilt, dass man keinesfalls vorschnell ein vorgelegtes Formular unterzeichnen sollte, weil man sich im Zweifel über einen Zeitraum von 30 Jahren bindet. Die Vertragsstrafeversprechen beinhalten dabei das Risiko, dass man bei weiteren/ neuen Verstößen unmittelbar aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in Anspruch genommen werden könnte.
Bevor Sie reagieren, sollten Sie sich informieren!
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Schlagworte:1200, Abmahnung, Antichrist, Baumgarten, BaumgartenBrandt, Brandt, Film, Unterlassung, Zahlung
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Donnerstag, 5. November 2009
Abgemahnt werden aktuell auch Urheberrechtsverstöße im Bereich Computerspiele.
Insbesondere betrifft dies das Spiel “Simon the Sorcerer 5″, an welchem ausweislich der Abmahnung die Firma “TGC – The Games Company Worldwide GmbH” die entsprechenden Rechte hat.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Schlagworte:Abmahnung, Computerspiel, Reichelt Klute Aßmann, rka, Simon The Sorcerer, TGC, The Games Company Worldwide
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Mittwoch, 4. November 2009
Immer wieder bekommen wir in der Beratungspraxis die Frage gestellt, ob die Nutzung von Tauschbörsensoftware verboten sei.
Hierauf kann man mit einem klaren “Nein” antworten. Die Nutzung der Software an sich ist nicht verboten.
Allerdings ist es verboten, unter Zuhilfenahme der Software auf solche Musik-, Film- oder sonstigen Werke zuzugreifen, bezügich derer man nicht die ausdrückliche Erlaubnis vorliegen hat, sie herunterzuladen oder anderen anzubieten.
Bitte beachten Sie: Alle Werke, auch die, die im Internet kursieren, sind regelmäßig mit einem Urheberrecht belegt, welches die Entscheidung, ob jemand das Werk nutzen oder verarbeiten darf, dem Urheber selbst überlassen. Grundsätzlich darf niemand ein Werk auf seinen Computer herunterladen und weiter verbreiten oder anderweitig nutzen, ohne dass nicht der Urheber in irgendeiner Weise seine Einwilligung hierzu erteilt hat.
Im Ergebnis muss man daher leider sagen, dass die Nutzung der Tauschbörsenprogramme an sich nicht rechtswidrig oder verboten ist, in den allermeisten Fällen die Verwendung der Software aber so erfolgen dürfte, dass Urheberrechte verletzt werden.
Nichts spricht dagegen, die eigenen Urlaubsbilder über ein Filesharingprogramm zu verteilen (sofern hier die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten beachtet werden). Doch muss der Berechtigte immer mit der Verbreitung auf diesem Wege einverstanden sein, damit auch andere legal auf die Werke zugreifen dürfen.
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Schlagworte:Abmahnung, Bilder, Filesharing, Filme, Musik, Tauschbörsen, Urheberrecht, Videos, Zugänglichmachen
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Dienstag, 3. November 2009
Aus weiteren Informationen, die im Internet verfügbar sind, ergibt sich, dass die Abmahner mit der zur Erfassung der illegalen Downloads einsetzbaren Hard- und Software bis zu 1.000 Fälle pro Woche mitloggen und danach verfolgen können…
Wenn man nunmehr noch die als regelmäßige Vergleichsbeträge immer wieder angeführten 480,- Euro ansetzt und von einer Quote von 25% an direkt zahlenden Abgemahnten ausgeht, so ergibt sich auf Seiten der abmahnenden Kanzlei ein realistisch möglicher wöchentlicher Zahlungseingang aus Abmahnungen in Höhe von 120.000, Euro…
Schlagworte:Abmahnungen, Download, Filesharing, Millionengeschäft, Urheberrecht
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